Anpassungen bei der MWST im Zusammenhang mit Covid 19
09.12.2020
Im Zusammenhang mit der Covid 19-Pandemie wurden gewisse Erleichterungen im Bereich der MWST-Abrechnung verabschiedet. Im Wesentlichen geht es um den geschuldeten Verzugszins vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Für diese Periode wird auf einen Verzugszins verzichtet. Ab dem 1. Januar 2021 gilt erneut der reguläre Verzugszins von momentan 4%.
Darüber hinaus wurden gewisse weitere Regelungen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Covid 19-Massnahmen in die MWST-Publikationen aufgenommen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die entsprechenden Änderungen
Publikationstitel | Ziffertitel | Publiziert | Stand ab |
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05 Subventionen und Spenden | 1.4.8 Covid-19-Massnahmen | 10.12.2020 | 01.03.2020 |
07 Steuerbemessung und Steuersätze | 1.2 Was gehört nicht zur Bemessungsgrundlage? | 10.12.2020 | 22.10.2020 |
12 Saldosteuersätze | 21.1.5 Dritter Teil (III. Andere Mittelflüsse; Art. 18 Abs. 2) | 10.12.2020 | 01.03.2020 |
12 Saldosteuersätze | 21.7 Wie ist bei Korrekturen von Mängeln in der MWST-Abrechnung vorzugehen? | 10.12.2020 | 21.03.2020 |
13 Pauschalsteuersätze | 10.1.5 Dritter Teil (III. Andere Mittelflüsse; Art. 18 Abs. 2) | 10.12.2020 | 01.03.2020 |
13 Pauschalsteuersätze | 10.7 Wie ist bei Korrekturen von Mängeln in der MWST-Abrechnung vorzugehen? | 10.12.2020 | 21.03.2020 |
15 Abrechnung und Steuerentrichtung | 1.5 Dritter Teil (III. Andere Mittelflüsse; Art. 18 Abs. 2) | 10.12.2020 | 01.03.2020 |
15 Abrechnung und Steuerentrichtung | 7 Wie ist bei Korrekturen von Mängeln in der MWST-Abrechnung vorzugehen? | 10.12.2020 | 21.03.2020 |
14 Finanzbereich | 2.3 Vorsteuerabzug | 10.12.2020 | 26.03.2020 |