Ausländische Bussen sind im Ausnahmefall ab 2022 abzugsfähig
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.
Inländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck, d.h. Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck, sind wie bisher steuerlich nicht abzugsfähig. Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen dagegen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Steuerlich nicht abzugsfähig sind neu Bestechungsgelder an Private. Damit wird eine Harmonisierung zwischen Steuer- und Strafrecht erreicht. Schliesslich sollen neu Aufwendungen, die eine Straftrat ermöglichen oder als Gegenleistung hierfür bezahlt werden, steuerlich nicht abzugsfähig sein.
Die eidgenössischen Räte haben das Gesetz am 19. Juni 2020 mit 142 zu 101 Stimmen verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 8. Oktober 2020 unbenutzt abgelaufen. Die Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt die Schweiz eine Empfehlung der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Korruption der OECD.
Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen wird die Motion Luginbühl (14.3450) «Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen» umgesetzt. Diese hatte die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit in- und ausländischer Sanktionen mit Strafzweck gefordert.