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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Besteuerung von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) – Vernehmlassung

16.12.2021

Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Teilrevision des Tabaksteuergesetzes eröffnet. Die Änderung sieht eine Besteuerung von Flüssigkeiten vor, welche in E-Zigaretten konsumiert werden.

Mit Annahme der Motion 19.3958 «Besteuerung von elektronischen Zigaretten» wurde der Bundesrat beauftragt, eine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von E-Zigaretten vorzulegen. Die Steuer soll deren geringerem Schädlichkeitspotential Rechnung tragen und tiefer sein als bei klassischen Tabakzigaretten. Dabei werden nicht die Geräte, sondern die Flüssigkeiten (Liquids) besteuert.

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass bei E-Zigaretten mit nachfüllbaren Behältern (offene Systeme) das in den Flüssigkeiten enthaltene Nikotin der Tabaksteuer unterstellt wird. Die Höhe der Tabaksteuer wird somit direkt von der verbrauchten Nikotinmenge abhängen. Bei E-Zigaretten zum Einmalgebrauch oder mit nicht nachfüllbaren Kartuschen oder Kapseln (geschlossene Systeme) soll die Steuer nach der Flüssigkeitsmenge bemessen werden, unabhängig davon, ob diese Nikotin enthält. Im Vergleich zu den herkömmlichen Zigaretten wird die Steuerbelastung für E-Zigaretten rund 77 Prozent tiefer liegen. Aufhörwillige Raucherinnen und Raucher sollen damit nicht davon abgehalten werden, die E-Zigarette als mögliches Ausstiegsmittel zu verwenden. Demgegenüber wird die Besteuerung insbesondere beim Jugendschutz ihre Wirkung zeigen.

Im Handel ist eine grosse Auswahl unterschiedlicher E-Zigaretten, Kartuschen und Nachfüllflüssigkeiten erhältlich. Die vorgeschlagene Art der Besteuerung lässt sich trotz der grossen Produktevielfalt relativ einfach umsetzen. Der Bundesrat rechnet mit jährlichen Mehreinnahmen von rund 15,5 Millionen Franken, die zweckgebunden für die Mitfinanzierung der AHV und IV verwendet werden.

Die Vernehmlassung dauert bis am 31. März 2022.

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