Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Reform der Verrechnungssteuer
Der Bundesrat will den Standort Schweiz für den Fremdkapitalmarkt und für Konzernfinanzierungsaktivitäten aller Branchen stärken. Hierzu hat er an seiner Sitzung vom 14. April 2021 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) verabschiedet. Gleichzeitig eröffnet er die Vernehmlassung zur Ausdehnung des Meldeverfahrens im Konzern bei der Verrechnungssteuer.
Die Reform sieht vor, die Verrechnungssteuer auf inländischen Zinsen ersatzlos abzuschaffen. Hiervon ausgenommen sind die Zinsen auf Kundenguthaben an inländische natürliche Personen. Mit der Reform ist davon auszugehen, dass die bisher im Ausland getätigte Ausgabe von Obligationen künftig vermehrt aus der Schweiz heraus erfolgen wird. Dadurch kann der Schweizer Fremdkapitalmarkt gestärkt werden. Die Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Zinsen setzt zudem einen Anreiz, auch konzerninterne Finanzierungsaktivitäten vermehrt in der Schweiz durchzuführen. Insgesamt stärkt die Reform den Fremdkapitalmarkt und wird mittel- und langfristig Wertschöpfungs- und Beschäftigungsimpulse in der Schweiz auslösen. Zudem hebt der Bundesrat die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen auf. Damit wird es attraktiver, inländische Obligationen über einen inländischen Effektenhändler zu erwerben.
In der Vernehmlassung sind 71 Stellungnahmen eingegangen. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden teilt die Ansicht des Bundesrates, dass im Bereich des Fremdkapitalmarkts Reformbedarf besteht. Anders als noch in der Vernehmlassung verzichtet der Bundesrat auf eine Stärkung des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer. Bereits im heutigen System sind ausländische Zinsen unbesichert. In Bezug auf inländische Zinsen resultiert aus dem Entscheid zwar eine Schwächung des Sicherungszwecks, aber im aktuellen Zinsumfeld erfüllt die Verrechnungssteuer diesen Zweck ohnehin nur begrenzt. Eine wirksame Stärkung des Sicherungszwecks wäre nur mit einem komplexen neuen Steuerabzugssystem oder mit einer Einschränkung des steuerlichen Bankgeheimnisses zu erreichen.
Finanzielle Effekte
Bezüglich der finanziellen Auswirkungen sind einmalige kurzfristige sowie wiederkehrende statische und längerfristige dynamische Effekte zu unterscheiden.
Die Reform führt einmalig und kurzfristig zu Mindereinnahmen von geschätzten 1000 Millionen Franken, die jedoch beim Bund durch Rückstellungen gedeckt und damit nicht budgetwirksam sind. Die einmaligen Mindereinnahmen ergeben sich daraus, dass die Rückerstattung der bestehenden Verrechnungssteuer auf Zinserträgen noch bis zu drei Jahre beantragt werden kann.
Die wiederkehrenden statischen Mindereinnahmen werden auf 170 Millionen Franken geschätzt. Steigt das Zinsniveau, steigen auch diese Mindereinnahmen. Davon tragen die Kantone 10 Prozent und der Bund 90 Prozent. Die Aufhebung der Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen führt beim Bund zu jährlichen Mindereinnahmen von 25 Millionen Franken.
Dynamisch betrachtet weist die Reform aufgrund von Wertschöpfungs- und Beschäftigungsimpulsen ein attraktives Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. Beim Bund dürfte die Reform nach etwa fünf Jahren selbstfinanzierend sein. Für die Kantone und Gemeinden, bei denen die wiederkehrenden Mindereinnahmen sehr viel geringer ausfallen, sollten die Wertschöpfungs- und Beschäftigungsimpulse bereits innerhalb kürzerer Frist zu Mehreinnahmen führen.
Bund eröffnet Vernehmlassung zum Meldeverfahren im Konzern
Das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer soll ausgedehnt werden. Es kann neu ab einer Beteiligung von 10 Prozent in Anspruch genommen werden. Auch das Bewilligungsverfahren wird administrativ vereinfacht. Dies hat nahezu keine finanziellen Auswirkungen und keinen nennenswerten Effekt auf die Steuersicherung. Die Unternehmen erhalten einen Liquiditätsvorteil zulasten eines Liquiditätsnachteils beim Bund. Dieser ist aber im heutigen Zinsumfeld vernachlässigbar.
Dokumente
- Liste der Vernehmlassungsadressaten - Liste des destinataires - Elenco dei destinatari (PDF, 405 kB)