Covid-19-Beiträge und MWST: Keine Vorsteuerkürzung
Die EStV hat die Praxis bekanntgegeben, wie mit Covid-19-Beiträgen der öffentlichen Hand umzugehen ist.
Beiträge sind kein Entgelt
Nach der jetzt veröffentlichten Praxis (in der MWST-Info 05 Subventionen und Spenden) stellen Covid-19-beiträge Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG und somit definitionsgemäss keine Leistung resp. kein Entgelt dar.
Das gilt als Covid-19-Beitrag
Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.
So sind die Beiträge zu deklarieren
Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung (Art. 72 MWSTG) rückgängig gemacht werden.
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Quelle: MWST-Info 05 der EStV, Kap. 1.3.3., abgerufen am 10.05.2021.