Einkauf und Kapitalbezug bei der Pensionskasse
Zur Optimierung der persönlichen Vorsorgesituation bietet das Gesetz die Möglichkeit, sogenannte Einkäufe bis zu den maximalen reglementarischen Leistungen in die Pensionskasse (2. Säule) vorzunehmen. Solche Einkäufe können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Für verschiedene Lebenssituationen können im Rahmen des Gesetzes und des Reglements der Pensionskasse Kapitalbezüge des Vorsorgekapitals getätigt werden:
- im Zeitpunkt der Pensionierung anstelle eines Rentenbezugs,
- zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum, bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und
- unter gewissen Einschränkungen beim endgültigen Wegzug aus der Schweiz.
Sperrfrist aufgrund des Vorsorgerechts
Aufgrund der Einschätzung von einzelnen kantonalen Steuerverwaltungen, dass Einkäufe in die Pensionskasse vereinzelt zur Steuerumgehung missbraucht werden könnten, wurde per 1.1.2006 im Berufsvorsorgegesetz (BVG) geregelt, dass Leistungen aus Einkäufen in die Pensionskasse während drei Jahren (Sperrfrist) nicht als Kapital bezogen werden dürfen. Dies gilt für sämtliche vorgenannten Formen des Kapitalbezugs. Diese vorsorgerechtliche Regelung wurde von den meisten kantonalen Steuerbehörden grundsätzlich angewendet, wobei im Einzelfall jedoch regelmässig geprüft wurde, ob der Bezug von Vorsorgekapital nach vorgängigem Einkauf eine Steuerumgehung darstellte.
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Neue Steuerpraxis der Kantone
Mit Urteil vom 12. März 2010 hat das Bundesgericht beschlossen, dass die steuerrechtliche Abzugsberechtigung von Einkäufen in jedem Fall zu verweigern ist, wenn eine Kapitalauszahlung innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren erfolgt. Die Steuerbehörden müssen den Steuerpflichtigen in diesen Fällen auch keine Steuerumgehung mehr nachweisen.Obschon es im vorgenannten Bundesgerichtsurteil um einen Kapitalbezug infolge der ordentlichen Pensionierung ging, ist davon auszugehen, dass die kantonalen Steuerbehörden auch Vorbezüge für Wohneigentumsförderung, bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und beim endgültigen Wegzug aus der Schweiz als schädlichen Kapitalbezug von Vorsorgeleistungen qualifizieren und der dreijährigen Sperrfrist unterwerfen werden. Dabei werden die Steuerbehörden aufgrund des Urteils nicht mehr prüfen, ob der Kapitalbezug rein steuerlich motiviert war (Steuerumgehung).Sofern ein Kapitalbezug von Vorsorgeleistungen unter Verletzung der dreijährigen Sperrfrist erfolgt, werden die meisten Kantone im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens die erfolgten Einkäufe nachträglich steuerlich aufrechnen.
Empfehlung
Zum heutigen Zeitpunkt ist die diesbezügliche Praxis der Nachbesteuerung noch nicht in allen Kantonen abschliessend geklärt. Sofern Sie planen, einen Teil Ihres Vorsorgekapitals in den nächsten drei Jahren in Kapitalform zu beziehen, ist es empfehlenswert, vor dem Einkauf einen Steuerspezialisten zu kontaktieren und gegebenenfalls eine verbindliche Stellungnahme bei den zuständigen Steuerbehörden einzuholen.Im Falle des Bezugs eines Teils des Vorsorgekapitals zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum sollte zusätzlich die Möglichkeit der Verpfändung anstelle des Bezugs des Vorsorgekapitals geprüft werden.