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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

LU: Kosten von Wärmepumpen, Solaranlagen etc. können ab Steuerperiode 2023 bei den Staats- und Gemeindesteuern abgezogen werden

20.09.2022

Ab der Steuerperiode 2023 können im Kanton Luzern Kosten für Energie- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten auch bei den Staats- und Gemeindesteuern als Unterhaltskosten abgezogen werden. Es gelten dabei die gleichen Regeln wie bei der direkten Bundessteuer, wo der Abzug auch heute schon zulässig ist. Ferner werden Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen erst ab 10'000 kWh besteuert.

Die Information der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern im Volltext*

Der Kantonsrat hat im Rahmen der Klimadebatte einen Antrag der Kommission Raumplanung, Umwelt und Energie (RUEK) überwiesen, wonach der steuerliche Abzug für Investitionen in Solaranlagen und energetische Sanierungen für die Staats- und Gemeindesteuern eingeführt werden soll. Er soll demjenigen bei der direkten Bundessteuer entsprechen. Aufgrund der Dringlichkeit wird die Änderung gestützt auf Art. 9 Abs. 3 Steuerharmonisierungsgesetz auf dem Weisungsweg umgesetzt. Die entsprechenden Änderungen der Weisungen sind im Luzerner Steuerbuch publiziert. Sie orientieren sich an der Liegenschaftskostenverordnung für die direkte Bundessteuer (SR 642.116). Für die steuerliche Berücksichtigung ist der Zahlungszeitpunkt (Datum) relevant.

Energie- und Umweltschutzmassnahmen

Die Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung können abgezogen werden, auch wenn es sich dabei um wertvermehrende Investitionen handelt. Namentlich sind dies Investitionen in Erd-/Luftwärmepumpen, Pellet-Heizungen, solare Warmwasserund Heizungsanlagen sowie Photovoltaikanlagen. Investitionen in Energiespeicherkapazitäten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, aber auch mit Betrieb anderer Anlagen (Wind, Biogas) gehören auch dazu. Auch Wärmedämmungen berechtigen zum Abzug.

Werden die Investitionen durch Beiträge Dritter subventioniert, können nur die selbst getragenen Kosten abgezogen werden. Wird für den Liegenschaftsunterhalt der Pauschalabzug gewählt, können keine zusätzlichen Abzüge für die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen sowie Rückbaukosten (siehe unten) getätigt werden. Der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten setzt also voraus, dass für den Liegenschaftsunterhalt der effektive Abzug gewählt wird.

Aufwendungen für den Einbau von Photovoltaikanlagen innert 3 Jahren seit Erstellung einer Baute stellen in der Regel keine abzugsfähigen energiesparenden Investitionen dar (BGE 2C_727/2012 vom 18. Dezember 2012; Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen Ziff. 2.2).

Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau

Rückbaukosten können im Hinblick auf einen Ersatzneubau abgezogen werden. Dazu gehören:

  • Kosten der Demontage, d.h. Lüftungs-, Heizungsinstallationen sowie Sanitär- und Elektroanlagen. Bei der Demontage ist eine Wiederverwendung oder ein Verkauf des Materials durch den Bauherrn vorgesehen;
  • Kosten des Abbruchs, d.h. die Kosten des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes. Bei Abbrucharbeiten ist weder eine Wiederverwendung noch ein Verkauf des Materials durch den Bauherrn vorgesehen;
  • Kosten des Abtransports, d.h. die aus der Demontage und des Abbruchs resultierenden Bauabfälle werden örtlich verschoben;
  • Kosten der Entsorgung, d.h. die auf den Rückbau zurückzuführende Beseitigung des Bauabfalls (Deponie und Gebühren).

Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens, von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie von Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

Die Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird. Die Rückbaukosten sind subjektbezogen.

Als Ersatzneubau gilt ein neu erstelltes Gebäude, das auf dem gleichen Grundstück errichtet wurde, wie das vorbestehende Gebäude. Eine zentrale Grundvoraussetzung für die Geltendmachung der Rückbaukosten ist die Sicherstellung der gleichartigen Nutzung des Ersatzneubaus im Vergleich zum vorbestehenden Gebäude. Keine gleichartige Nutzung liegt vor, wenn ein vorbestehendes, unbeheiztes Gebäude (bspw. Scheune, Stall oder Garage) durch ein beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude ersetzt wird.

Nach Abschluss des Rückbaus ist in der Regel innert zwei Jahren mit dem Bau des Ersatzneubaus zu starten. In begründeten Fällen kann die Frist von zwei Jahren erstreckt werden (bspw. Bewilligung für Ersatzbau liegt noch nicht vor, obwohl rechtzeitig eingereicht).

Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten

Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten, die wegen eines negativen Reineinkommens nicht im gleichen Jahr vollständig berücksichtigt werden können, dürfen höchstens auf die nächsten zwei folgenden Steuerperioden übertragen werden. Die übrigen Unterhaltskosten können nicht übertragen werden. Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.

Bei einem Wohnsitzwechsel, Verkauf, Schenkung oder Erbvorbezug der Liegenschaft, können die übertragbaren Kosten weiterhin abgezogen werden.

Im Todesfall können noch nicht verrechnete Kosten im Rahmen der Steuernachfolge (§ 19 StG) von den Erbinnen und Erben geltend gemacht werden.

Die Berechnung eines Kostenübertrags wird von der Veranlagungsbehörde vorgenommen und mitgeteilt.

Einspeisevergütungen

Ab 2023 gilt für Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen auf Grundstücken des Privatvermögens folgende neue Praxis:

Entschädigungen für die Lieferung von Energie (insbesondere Strom) aus solchen Anlagen stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Aus verfahrensökonomischen Gründen sind Entschädigungen für die Lieferung von Energie aus Photovoltaikanlagen steuerbar, soweit sie die Produktion von 10’000 kwh pro Jahr übersteigen (Bagatellprinzip). Die Anrechnung eines Eigenverbrauchanteils entfällt. Befindet sich die Anlage im Besitz des Netzbetreibers, qualifizieren sich die vereinnahmten Entschädigungen vollumfänglich als steuerbare Mieteinnahmen.


*Hervorhebungen durch die Redaktion.

Ursprünglich publiziert am
LU