Praxisänderung – Berechnung des Vermögenssteuerwerts von nicht an einer Börse kotierten Aktien
Ab Steuerperiode 2021 wird bei der Einschätzung von Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern von nicht an einer Börse kotierten Gesellschaften nicht mehr auf den Steuerwert des Vorjahres, sondern auf den aktuellen Steuerwert abgestellt.
Im November 2020 hat die Schweizerische Steuerkonferenz SSK mitgeteilt, dass der Kapitalisierungssatz zur Ermittlung des Ertragswertes für die Bewertungen von nicht kotierten Gesellschaften mit Bilanzstichtagen ab 1. Januar 2021 angepasst wird (Anpassung der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer). In Umsetzung eines Gutachtens der Universität Zürich wird für den risikolosen Zinssatz neu auf den Zinssatz abgestellt, zu dem Anteilsinhaber Geld anlegen oder Kredit aufnehmen könnten. Die jährlich ermittelte Risikoprämie leitet sich neu aus der Risikoprämie von kotierten Unternehmen ab unter Berücksichtigung des spezifischen Risikos von nicht kotierten Unternehmen sowie der Illiquidität. Diese neue Methode hat zur Folge, dass sich ab 2021 leicht höhere Kapitalisierungssätze ergeben werden, was bei Unternehmen mit Gewinnen zu tieferen Vermögenssteuerwerten führen wird.
Um das Einschätzungsverfahren der Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber nicht zu verzögern, hat das kantonale Steueramt Zürich bis anhin jeweils auf den Steuerwert des Vorjahres abgestellt. Ab Steuerperiode 2021 wird dieses System aufgegeben. Neu wird stets auf den aktuellen Steuerwert der massgebenden Steuerperiode abgestellt.
Mit diesem Praxiswechsel können die neuen Kapitalisierungszinssätze bereits in der Steuerperiode 2021 angewendet werden. Auch können allfällige Auswirkungen der Covid 19-Pandemie auf die Unternehmensgewinne bei der Bewertung zeitnah berücksichtigt werden. Diese Praxisänderung dürfte sich in den meisten Fällen zu Gunsten der Steuerpflichtigen auswirken.