Säule 3a: Ab 1.1.2025 können Beiträge nachträglich in Form von Einkäufen einbezahlt werden
Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen. Diese Neuerung tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.
Voraussetzungen
In der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.
Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig (2025 beispielsweise maximal 7’258 Fr.).
Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden.
Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird.
Wirkung analog ordentlichem Beitrag
Der Einkauf ist, wie auch der ordentliche Jahresbeitrag, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Die neuen Bestimmungen sehen spezielle Regelungen vor, um die Rechtmässigkeit von Einkäufen abzusichern und zu gewährleisten, dass Einkäufe auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen und insbesondere von den zuständigen Steuerbehörden ordnungsgemäss überprüft werden können.