SH: Teilrevision des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern
Mit der Motion «Einführung CO2-abhängige Strassenverkehrssteuer» wurde der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beauftragt, das Gesetz über die Strassenverkehrssteuern zu überarbeiten. Die Revision sollte primär die Personenwagen umfassen mit dem Ziel, die Attraktivität einer umweltschonenden Mobilität zu erhöhen, ohne bestimmte Motorfahrzeuge von der Steuer zu befreien. Anspruch war, das neue Bemessungsmodell insbesondere ökologisch sinnvoll und praxistauglich auszugestalten.
Vorlage des Regierungsrates
Der Regierungsrat hat jetzt ein revidiertes Gesetz vorgelegt. Betroffen sind die leichten Motorwagen (Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, leichte Wohnmotorwagen usw.), welche rund 80 % des Schaffhauser Motorfahrzeugbestands ausmachen.
Die vorliegende Gesetzesrevision soll sowohl dem Ziel der Dekarbonisierung im Bereich des motorisierten Individualverkehrs als auch dem Technologiewandel Rechnung tragen. Sie steht nach Ansicht des Regierungsrates im Einklang mit der kantonalen Klimastrategie und mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 des Bundes. Die wichtigsten Merkmale sind (Anm. der Redaktion: Originaltext der Medienmitteilung):
- Steigerung der Attraktivität einer möglichst umweltschonenden Mobilität durch Wegfall der steuerlichen Benachteiligung emissionsarmer Fahrzeuge. Elektrofahrzeuge und Personenwagen mit kleinem Motorhubraum profitieren am meisten vom neuen Berechnungsmodell.
- Konventionelle Fahrzeuge mit durchschnittlichen Verbrennungsmotoren erfahren bei der Einführung des neuen Berechnungsmodells keine wesentliche Steuererhöhung. Selbst Fahrzeuge mit sehr grossem Hubraum müssen lediglich mit einem moderaten Aufschlag rechnen.
- Die Gesetzesrevision erfolgt ertragsneutral, stellt aber das heutige Ertragsniveau der Strassenverkehrssteuern auch bei zunehmender Elektrifizierung des Fahrzeugbestands langfristig sicher, womit die Finanzierung des Strassenunterhalts gewährleistet wird.
- Die Steuerberechnung erfolgt auf Basis des Leergewichts und des Hubraums in Abhängigkeit des Fahrzeugbestands. Diese beiden Bemessungsgrundlagen weisen eine klare Korrelation mit dem Verbrauch bzw. mit den CO2-Emissionen auf und tragen sowohl dem ökologischen Aspekt als auch der Strassenbelastung durch die Fahrzeuge Rechnung. Die Berechnungsmethodik ist unabhängig von der Antriebsart für alle leichten Motorwagen identisch. Der Hubraumanteil wird allerdings nur dann fällig, wenn das Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet ist. Es gilt für alle Motorfahrzeuge ein Mindeststeuerbetrag.
- Die neue Steuerberechnung ist für die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter transparent und einfach nachvollziehbar, da sowohl das Leergewicht als auch der Hubraum dem Fahrzeugausweis entnommen werden können.
- Der Kanton Schaffhausen gehört auch nach der Umsetzung dieser Gesetzesrevision zu den steuergünstigsten Kantonen, da der Steuerertrag nicht angehoben wird.
- Die Umsetzung der Gesetzesrevision bedingt umfangreiche Anpassungen an der IT-Fachapplikation, gefolgt von intensiven Testphasen. Aufgrund der hohen Systemkomplexität ist die Inkraftsetzung frühestens auf den 1. Januar 2025 möglich.