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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Doppelbesteuerung

DBA Pakistan: Doppelbesteuerungsabkommen mit Pakistan ab 1.1.2019 anwendbar

04.12.2018
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Pakistan ist am 29. November 2018 in Kraft getreten. Es ersetzt das bestehende Abkommen zwischen den beiden Staaten. Die Bestimmungen des Abkommens werden ab dem 1. Januar 2019 angewendet.Die Schweiz und Pakistan haben das neue DBA am 21. März 2017 in Islamabad unterzeichnet. Es ist nach Abschluss des Genehmigungsprozesses in beiden Vertragsstaaten am 29. November 2018 in Kraft getreten. Das DBA enthält unter anderem Verbesserungen im Bereich der Besteuerung von Dienstleistungsentgelten und von Gewinnen aus der Veräusserung von massgebenden Beteiligungen. Diese Regeln fördern den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis. Es beinhaltet zudem eine Schiedsklausel, die garantieren soll, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.Das Abkommen weist ausserdem eine Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem internationalen Standard sowie eine Missbrauchsbestimmung gemäss dem Mindeststandard des BEPS-Projekts der G20/OECD auf.Zum Abkommenstext des DBA Pakistan
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 3.12.18

DBA Vereinigtes Königreich UK

22.08.2018
Der Bundesrat hat am 22. August 2018 die Botschaft zu einem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Vereinigten Königreich zuhanden des Parlaments verabschiedet. Mit dem Änderungsprotokoll wird das DBA an die Mindeststandards des BEPS-Projekts angepasst.Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 30. November 2017 in London ein Änderungsprotokoll zum DBA vom 8. Dezember 1977 auf dem Gebiet der Einkommenssteuern unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll trägt den im Rahmen des BEPS-Projekts definierten abkommensbezogenen Mindeststandards Rechnung. Es nimmt insbesondere eine allgemeine Abkommensmissbrauchsklausel in das DBA auf.Die Schlussergebnisse und damit die Mindeststandards des Projekts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedete die OECD im Oktober 2015. Einige Massnahmen des BEPS-Projekts betreffen DBA. Diese können entweder – wie mit dem Vereinigten Königreich – bilateral oder über das BEPS-Übereinkommen an die Resultate des BEPS-Projekts angepasst werden.

Weitere Informationen zum Thema

 

Teilweise Aufhebung des Missbrauchsbeschlusses (BRB 62)

13.06.2017
Mit dem Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (kurz BRB 62) gilt in der Schweiz eine spezifische innerstaatliche Missbrauchsklausel zum Schutz von ausländischem Steuersubstrat vor missbräuchlicher Inanspruchnahme der Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).Der Bundesrat hat beschlossen, einen der beiden Missbrauchstatbestände des BRB 62 auf den 1. Juli 2017 aufzuheben. Beim aufzuhebenden Tatbestand handelt sich um die offensichtlich unrechtmässige Inanspruchnahme einer Steuerentlastung. Seine Streichung hat zur Folge, dass künftig die in einem DBA enthaltenen Voraussetzungen für eine steuerliche Entlastung auf Einkünften nur noch vom Quellenstaat zu prüfen sind. Die Schweizer Steuerbehörden, namentlich die ESTV, sind nicht mehr verpflichtet, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des DBA, insbesondere das Recht zur Nutzung, zusätzlich aus ihrem Blickwinkel zu prüfen, wenn der Empfänger der entsprechenden Einkünfte sich in der Schweiz befindet. Die internationalenEntwicklungen von Regelungen zur Verhinderung des DBA-Missbrauchs sowie der Ausbau des grenzüberschreitenden Informationsaustausches haben den Bundesrat zur Aufhebungdieses Missbrauchstatbestandes bewogen.Der Bundesrat hat diese teilweise Aufhebung des BRB 62 ausserdem zum Anlass genommen, den BRB 62 formell von einem Bundesratsbeschluss in eine Verordnung umzuwandeln.

Schweiz unterzeichnet BEPS-Übereinkommen

07.06.2017
Die Schweiz hat heute in Paris das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Übereinkommen) unterzeichnet. Die Schweiz will die Mindeststandards entweder im Rahmen des multilateralen Übereinkommens oder auf dem Weg der bilateralen Aushandlung von Doppelbesteuerungsabkommen umsetzen.

Was ist BEPS?

Im Oktober 2015 hat die OECD die Schlussergebnisse des Projekts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedet. Einige Massnahmen erfordern die Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Eine Gruppe von über 100 Staaten und Territorien – darunter die Schweiz – hat ein multilaterales Übereinkommen (BEPS-Übereinkommen, auch als „MLI“ bezeichnet) erarbeitet. Mit dem Übereinkommen können bestehende DBA rasch und effizient an die Bestimmungen aus dem BEPS-Projekt angepasst werden.

Welche DBA werden angepasst?

Durch das BEPS-Übereinkommen werden vorerst die Schweizer DBA mit Argentinien, Chile, Indien, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Südafrika, Tschechien und der Türkei angepasst. Diese Staaten sind bereit, sich mit der Schweiz auf den genauen Wortlaut zu einigen, wie die Bestimmungen der bestehenden DBA durch das BEPS-Übereinkommen angepasst werden. Werden Einigungen über die technische Umsetzung des BEPS-Übereinkommens mit weiteren Staaten erzielt, können die entsprechenden DBA später ebenfalls durch das BEPS-Übereinkommen geändert werden. Alternativ können die BEPS-Mindeststandards durch eine bilaterale Änderung der DBA vereinbart werden.

Materielle Bestimmungen

In materieller Hinsicht sollen durch das BEPS-Übereinkommen vor allem die BEPS-Mindeststandards mit einem Bezug zu DBA umgesetzt werden. Diese sehen vor, die Präambel von DBA bezüglich deren Zweck zu ergänzen, in die DBA eine Abkommensmissbrauchsklausel aufzunehmen und die Bestimmungen zur Streitbeilegung im Rahmen von Verständigungsvereinbarungen anzupassen. Die Schweiz spricht sich in Übereinstimmung mit ihrer Doppelbesteuerungsabkommenspolitik dafür aus, die im BEPS-Übereinkommen vorgesehene Schiedsklausel zu übernehmen.Der Bundesrat will das BEPS-Übereinkommen gegen Ende 2017 in die Vernehmlassung schicken. Vor dem Inkrafttreten muss das ordentliche Genehmigungsverfahren durchlaufen werden.

Weitere Informationen zum neuen BEPS-Übereinkommen


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 7.6.2017

DBA Pakistan

31.03.2017
Die Schweiz und Pakistan haben am 21. März 2017 in Islamabad ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet.Das Abkommen soll das aktuell in Kraft stehende DBA mit Pakistan ersetzen. Es enthält unter anderem Verbesserungen im Bereich der Besteuerung von Dienstleistungsentgelten und von Gewinnen aus der Veräusserung von massgebenden Beteiligungen. Diese Regeln fördern den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis. Das Abkommen enthält zudem eine Schiedsklausel, die garantieren soll, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.Das Abkommen enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem internationalen Standard und eine Missbrauchsbestimmung gemäss dem Mindeststandard des BEPS-Projekts der G20/OECD.Die Kantone und betroffenen Wirtschaftsverbände haben den Abschluss des DBA mit Pakistan begrüsst. Für das Inkrafttreten muss es vom schweizerischen Parlament genehmigt werden und das nötige Genehmigungsverfahren in Pakistan durchlaufen.

Weitere Informationen zum DBA Pakistan


DBA Lettland - Änderungsprotokoll unterzeichnet

04.11.2016
Die Schweiz und Lettland haben am 2. November 2016 in Riga ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Es enthält eine Amtshilfeklausel gemäss aktuellem internationalem Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage sowie mehrere Bestimmungen aus dem Projekt von OECD und G20 zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und -verlagerung (BEPS-Projekt).Nebst der neuen Bestimmung über den Informationsaustausch auf Anfrage wurde das Abkommen auch in mehreren anderen Punkten überarbeitet. Mit dem Abkommen wird insbesondere eine tiefere Besteuerung von Abgaben und von ausgeschütteten Gewinnen auf qualifizierte Beteiligungen eingeführt.Das Änderungsprotokoll enthält ausserdem eine Missbrauchsklausel, die sich gemäss Wortlaut des BEPS-Projekts auf die Hauptzweckbestimmung einer Gestaltung oder eines Geschäfts («PPT-Rule») stützt. Diese Klausel zur Verhinderung der Gewährung von Abkommensvorteilen entspricht in ihren Grundzügen den Missbrauchsbestimmungen, die die Schweiz in den letzten Jahren in einer Vielzahl ihrer Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart hat. Mit der Aufnahme einer Schiedsklausel wird schliesslich die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige erhöht.Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen wurde den Kantonen und Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Sie haben dem Abschluss zugestimmt. Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 3.11.2016

DBA Italien - Änderungsprotokoll in Kraft

28.07.2016
Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Italien ist nach Abschluss der Ratifikationsverfahren in beiden Ländern am 13. Juli 2016 in Kraft getreten. Damit erfüllt das Doppelbesteuerungsabkommen den aktuellen internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage.Die Schweiz und Italien haben am 23. Februar 2015 ein Änderungsprotokoll zum Abkommen von 1976 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Mit der Änderung wird der internationale Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage in das DBA aufgenommen.Die neue Bestimmung zum Informationsaustausch auf Anfrage ist ab Inkrafttreten des Änderungsprotokolls per 13. Juli 2016 für Sachverhalte ab dem Tag der Unterzeichnung am 23. Februar 2015 anwendbar.

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DBA Albanien - Änderungsprotokoll unterzeichnet

11.09.2015
Die Schweiz und Albanien haben ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es enthält insbesondere eine Amtshilfeklausel auf Anfrage nach dem internationalen Standard.Nebst der neuen Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen konnte das Abkommen auch in anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Insbesondere stellt die Aufnahme einer Schiedsklausel die Vermeidung der Doppelbesteuerung sicher. Bei den Lizenzgebühren sieht eine Evolutivklausel vor, dass allenfalls künftig mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) getroffene vorteilhaftere Vereinbarungen Albaniens auch für die Schweiz gelten. Schliesslich verhindert eine Klausel gegen Missbrauch, dass die Vorteile des Abkommens von Personen genutzt werden, die keinen Anspruch darauf haben.

DBA Albanien – weitere Informationen


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 9.9.2015

DBA Italien - Botschaft verabschiedet

12.08.2015
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zu einem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Das Änderungsprotokoll ergänzt das Abkommen von 1976 und enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch auf Anfrage nach dem international geltenden Standard.Die Schweiz und Italien haben am 23. Februar 2015 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie eine Roadmap im Steuer- und Finanzbereich unterzeichnet.

Informationsaustausch im Fokus

Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen enthält eine Bestimmung über den Austausch von Informationen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. In der Vernehmlassung haben die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise den Abschluss des Änderungsprotokolls insgesamt begrüsst. Der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Änderungsprotokolls unterliegt dem fakultativen Referendum.Das vorliegende Änderungsprotokoll setzt die vom Bundesrat am 13. März 2009 beschlossene neue Politik betreffend den steuerlichen Informationsaustausch um. Es unterstützt die bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen sowie deren weiteren Ausbau. Das Änderungsprotokoll erleichtert die Regularisierung italienischer Kunden von schweizerischen Banken im Rahmen des italienischen Selbstanzeigeprogramms.Das Änderungsprotokoll erfüllt den geltenden internationalen Standard für den Informationsaustausch auf Anfrage. Die Schweiz hat bisher 52 Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, die diesen Standard erfüllen; 41 davon sind in Kraft.Die Umsetzung und Konkretisierung der ebenfalls am 23. Februar 2015 mit Italien unterzeichneten Roadmap ist zurzeit im Gange. Dabei geht es insbesondere um Fragen der Grenzgängerbesteuerung und des Marktzutritts.

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