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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort International

DBA USA - Änderungsprotokoll in Kraft getreten

20.09.2019
Die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 20. September 2019 in Bern die Ratifikationsurkunden zum Änderungsprotokoll ihres Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) ausgetauscht. Das gleichentags in Kraft getretene Protokoll stellt einen Meilenstein in den steuerlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den USA dar.Ausgetauscht wurden die Ratifikationsurkunden von Staatssekretärin Daniela Stoffel für die Schweiz und Botschafter Edward McMullen für die Vereinigten Staaten. Dieser Vorgang war die letzte Etappe auf dem Weg zum formellen Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.Die beiden Staaten hatten das Protokoll am 23. September 2009 mit Blick auf eine Revision ihres DBA aus dem Jahr 1996 unterzeichnet. Die Schweizerische Bundesversammlung hatte das Protokoll bereits am 18. Juni 2010 genehmigt. Zuständig für die Genehmigung ist in den USA der Senat, der am 17. Juli 2019 grünes Licht gab.Das Kernelement dieser Revision ist der Informationsaustausch. Es wird nicht mehr zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschieden, weder bei Einzel- noch bei Gruppenersuchen. Dies steht im Einklang mit dem internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Ersuchen, den die Schweiz mit über 100 Staaten und Territorien, bislang aber nicht mit den USA, anwendet.Die Informationsersuchen können ab dem Inkrafttreten des Protokolls eingereicht werden, d. h. ab dem 20. September 2019. Die Ersuchen betreffend Finanzkonten müssen sich auf Sachverhalte beziehen, die ab dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls, also ab dem 23. September 2009, eingetreten sind. Im Rahmen des FATCA-Abkommens sind Gruppenersuchen für Sachverhalte ab dem 30. Juni 2014 zulässig.Weitere Bestimmungen sind: Dividenden an Einrichtungen der individuellen Vorsorge – in der Schweiz die Säule 3a – werden ab dem 1. Januar 2020 von Quellensteuern befreit. Eine obligatorische Schiedsklausel stellt sicher, dass eine Doppelbesteuerung auch in Fällen vermieden wird, bei welchen sich die zuständigen Behörden im Verständigungsverfahren nicht einigen können.Das Inkrafttreten des Protokolls ebnet den Weg für eine weitere Revision des DBA. Ziel einer solchen Revision sind weitere Verbesserungen, die den Entwicklungen seit der Unterzeichnung des DBA im Jahr 1996 Rechnung tragen.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 20.09.2019

DBA Pakistan: Doppelbesteuerungsabkommen mit Pakistan ab 1.1.2019 anwendbar

04.12.2018
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Pakistan ist am 29. November 2018 in Kraft getreten. Es ersetzt das bestehende Abkommen zwischen den beiden Staaten. Die Bestimmungen des Abkommens werden ab dem 1. Januar 2019 angewendet.Die Schweiz und Pakistan haben das neue DBA am 21. März 2017 in Islamabad unterzeichnet. Es ist nach Abschluss des Genehmigungsprozesses in beiden Vertragsstaaten am 29. November 2018 in Kraft getreten. Das DBA enthält unter anderem Verbesserungen im Bereich der Besteuerung von Dienstleistungsentgelten und von Gewinnen aus der Veräusserung von massgebenden Beteiligungen. Diese Regeln fördern den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis. Es beinhaltet zudem eine Schiedsklausel, die garantieren soll, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.Das Abkommen weist ausserdem eine Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem internationalen Standard sowie eine Missbrauchsbestimmung gemäss dem Mindeststandard des BEPS-Projekts der G20/OECD auf.Zum Abkommenstext des DBA Pakistan
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 3.12.18

DBA Vereinigtes Königreich UK

22.08.2018
Der Bundesrat hat am 22. August 2018 die Botschaft zu einem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Vereinigten Königreich zuhanden des Parlaments verabschiedet. Mit dem Änderungsprotokoll wird das DBA an die Mindeststandards des BEPS-Projekts angepasst.Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 30. November 2017 in London ein Änderungsprotokoll zum DBA vom 8. Dezember 1977 auf dem Gebiet der Einkommenssteuern unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll trägt den im Rahmen des BEPS-Projekts definierten abkommensbezogenen Mindeststandards Rechnung. Es nimmt insbesondere eine allgemeine Abkommensmissbrauchsklausel in das DBA auf.Die Schlussergebnisse und damit die Mindeststandards des Projekts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedete die OECD im Oktober 2015. Einige Massnahmen des BEPS-Projekts betreffen DBA. Diese können entweder – wie mit dem Vereinigten Königreich – bilateral oder über das BEPS-Übereinkommen an die Resultate des BEPS-Projekts angepasst werden.

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BEPS-Übereinkommen - Bundesrat verabschiedet Botschaft

22.08.2018
Der Bundesrat hat am 22. August 2018 die Botschaft zum multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedet. Die Botschaft wurde an die Eidgenössischen Räte überwiesen.Die Schweiz hat das BEPS-Übereinkommen am 7. Juni 2017 unterzeichnet. In der darauf folgenden Vernehmlassung wurde das Übereinkommen mehrheitlich gutgeheissen.Mit dem BEPS-Übereinkommen sollen vorerst die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Argentinien, Chile, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Portugal, Südafrika, Tschechien und die Türkei an die im Rahmen des BEPS-Projekts gesetzten abkommensbezogenen Mindeststandards angepasst werden. Diese Staaten sind bereit, sich mit der Schweiz auf den genauen Wortlaut der durch das BEPS-Übereinkommen anzupassenden DBA zu einigen.Die abkommensbezogenen BEPS-Mindeststandards können nicht nur durch das BEPS-Übereinkommen, sondern auch durch bilaterale Änderungen der DBA vereinbart werden. So hat die Schweiz diese Mindeststandards bereits in die DBA mit Brasilien, Lettland, Kosovo, Pakistan, Sambia, Saudi-Arabien und dem Vereinigten Königreich einfliessen lassen. Weitere DBA-Revisionen sind im Gange.

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Schweiz unterzeichnet BEPS-Übereinkommen

07.06.2017
Die Schweiz hat heute in Paris das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Übereinkommen) unterzeichnet. Die Schweiz will die Mindeststandards entweder im Rahmen des multilateralen Übereinkommens oder auf dem Weg der bilateralen Aushandlung von Doppelbesteuerungsabkommen umsetzen.

Was ist BEPS?

Im Oktober 2015 hat die OECD die Schlussergebnisse des Projekts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedet. Einige Massnahmen erfordern die Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Eine Gruppe von über 100 Staaten und Territorien – darunter die Schweiz – hat ein multilaterales Übereinkommen (BEPS-Übereinkommen, auch als „MLI“ bezeichnet) erarbeitet. Mit dem Übereinkommen können bestehende DBA rasch und effizient an die Bestimmungen aus dem BEPS-Projekt angepasst werden.

Welche DBA werden angepasst?

Durch das BEPS-Übereinkommen werden vorerst die Schweizer DBA mit Argentinien, Chile, Indien, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Südafrika, Tschechien und der Türkei angepasst. Diese Staaten sind bereit, sich mit der Schweiz auf den genauen Wortlaut zu einigen, wie die Bestimmungen der bestehenden DBA durch das BEPS-Übereinkommen angepasst werden. Werden Einigungen über die technische Umsetzung des BEPS-Übereinkommens mit weiteren Staaten erzielt, können die entsprechenden DBA später ebenfalls durch das BEPS-Übereinkommen geändert werden. Alternativ können die BEPS-Mindeststandards durch eine bilaterale Änderung der DBA vereinbart werden.

Materielle Bestimmungen

In materieller Hinsicht sollen durch das BEPS-Übereinkommen vor allem die BEPS-Mindeststandards mit einem Bezug zu DBA umgesetzt werden. Diese sehen vor, die Präambel von DBA bezüglich deren Zweck zu ergänzen, in die DBA eine Abkommensmissbrauchsklausel aufzunehmen und die Bestimmungen zur Streitbeilegung im Rahmen von Verständigungsvereinbarungen anzupassen. Die Schweiz spricht sich in Übereinstimmung mit ihrer Doppelbesteuerungsabkommenspolitik dafür aus, die im BEPS-Übereinkommen vorgesehene Schiedsklausel zu übernehmen.Der Bundesrat will das BEPS-Übereinkommen gegen Ende 2017 in die Vernehmlassung schicken. Vor dem Inkrafttreten muss das ordentliche Genehmigungsverfahren durchlaufen werden.

Weitere Informationen zum neuen BEPS-Übereinkommen


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 7.6.2017

DBA Pakistan

31.03.2017
Die Schweiz und Pakistan haben am 21. März 2017 in Islamabad ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet.Das Abkommen soll das aktuell in Kraft stehende DBA mit Pakistan ersetzen. Es enthält unter anderem Verbesserungen im Bereich der Besteuerung von Dienstleistungsentgelten und von Gewinnen aus der Veräusserung von massgebenden Beteiligungen. Diese Regeln fördern den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis. Das Abkommen enthält zudem eine Schiedsklausel, die garantieren soll, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.Das Abkommen enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem internationalen Standard und eine Missbrauchsbestimmung gemäss dem Mindeststandard des BEPS-Projekts der G20/OECD.Die Kantone und betroffenen Wirtschaftsverbände haben den Abschluss des DBA mit Pakistan begrüsst. Für das Inkrafttreten muss es vom schweizerischen Parlament genehmigt werden und das nötige Genehmigungsverfahren in Pakistan durchlaufen.

Weitere Informationen zum DBA Pakistan


Schweiz ratifiziert das multilaterale Übereinkommen über die Amtshilfe

27.09.2016
Die Schweiz hat bei der OECD in Paris die Ratifikationsurkunde des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) hinterlegt.Damit konkretisiert die Schweiz ihr Engagement, die internationalen Standards im Steuerbereich umzusetzen. Das Übereinkommen der OECD und des Europarates bietet einen Rahmen für die steuerliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten. Über hundert Jurisdiktionen haben das Übereinkommen bisher unterzeichnet. Sein modulares System sieht vielfältige Formen der Zusammenarbeit im Steuerbereich vor und umfasst unter anderem den Informationsaustausch auf Ersuchen, den spontanen Informationsaustausch und den automatischen Informationsaustausch.

Inkrafttreten per 1.1.2017

Das von der Schweiz im Oktober 2013 unterzeichnete Übereinkommen wurde von den eidgenössischen Räten im Dezember 2015 genehmigt. Es tritt für die Schweiz am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt für den Informationsaustausch in Steuersachen gemäss den Regeln des Übereinkommens und der entsprechenden Instrumente für die Umsetzung.

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen - Vernehmlassung zur Verordnung

18.05.2016
Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 9. September 2016.Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG). Die Verordnung benennt insbesondere weitere nicht meldende Finanzinstitute sowie ausgenommene Konten und regelt Einzelheiten in Bezug auf die Melde- und Sorgfaltspflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute. Neben den Ausführungsbestimmungen zum AIAG führt sie weitere Bestimmungen auf, die zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) erforderlich sind. Die Verordnung enthält zudem Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), zum Informationssystem sowie in ihrem Anhang die anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten.Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet. Er sieht vor, dass gewisse Finanzinstitute, kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kundinnen und Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig sind. Diese Informationen umfassen alle Kapitaleinkommensarten und den Saldo des Kontos. Die Informationen werden automatisch, in der Regel einmal jährlich, der Steuerbehörde übermittelt, welche die Daten an die für die Kundin oder den Kunden zuständige Steuerbehörde im Ausland weiterleitet. Diese Transparenz soll vermeiden, dass Steuersubstrat im Ausland vor dem Fiskus versteckt werden kann.Im Hinblick auf die Einführung des AIA-Standards hat die Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) sowie die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) zusammen mit dem AIAG verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen Grundlagen für den AIA geschaffen. Damit der AIA mit einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Bisher hat die Schweiz mit der Europäischen Union ein Abkommen über die Einführung des AIA und mit einer Anzahl weiterer Staaten gemeinsame Erklärungen über die Einführung des AIA auf Basis des MCAA unterzeichnet.In der Schweiz soll der AIA im Jahr 2017 eingeführt werden, so dass im Jahr 2018 mit ausgewählten Partnerstaaten ein erster Datenaustausch erfolgen kann.

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DBA Italien - Botschaft verabschiedet

12.08.2015
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zu einem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Das Änderungsprotokoll ergänzt das Abkommen von 1976 und enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch auf Anfrage nach dem international geltenden Standard.Die Schweiz und Italien haben am 23. Februar 2015 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie eine Roadmap im Steuer- und Finanzbereich unterzeichnet.

Informationsaustausch im Fokus

Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen enthält eine Bestimmung über den Austausch von Informationen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. In der Vernehmlassung haben die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise den Abschluss des Änderungsprotokolls insgesamt begrüsst. Der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Änderungsprotokolls unterliegt dem fakultativen Referendum.Das vorliegende Änderungsprotokoll setzt die vom Bundesrat am 13. März 2009 beschlossene neue Politik betreffend den steuerlichen Informationsaustausch um. Es unterstützt die bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen sowie deren weiteren Ausbau. Das Änderungsprotokoll erleichtert die Regularisierung italienischer Kunden von schweizerischen Banken im Rahmen des italienischen Selbstanzeigeprogramms.Das Änderungsprotokoll erfüllt den geltenden internationalen Standard für den Informationsaustausch auf Anfrage. Die Schweiz hat bisher 52 Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, die diesen Standard erfüllen; 41 davon sind in Kraft.Die Umsetzung und Konkretisierung der ebenfalls am 23. Februar 2015 mit Italien unterzeichneten Roadmap ist zurzeit im Gange. Dabei geht es insbesondere um Fragen der Grenzgängerbesteuerung und des Marktzutritts.

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