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MWST - Behandlung von Zollfreilagern

15.12.2008
Ab 1. Mai 2009 gelten Zollfreilager mehrwertsteuerrechtlich nicht mehr als Ausland, sondern als Inland. Steuerlich ergeben sich daraus gemäss ESTV jedoch nur punktuelle Änderungen, das meiste bleibt wie bisher.Neuerungen im ÜberblickNeu sind die folgenden Regelungen:
  • Leistungen im Zollfreilager können - auch wenn sie von der MWST befreit sind - die subjektive Steuerpflicht bei der MWST auslösen;
  • die vereinfachte Einfuhr (Unterstellungserklärung; Form. Nr. 1235/1236) findet bei der Überführung in den freien inländischen Verkehr keine Anwendung mehr; ein analoges Verfahren kann jedoch bei der ESTV beantragt werden;
  • Dienstleistungen, die keine Nebentätigkeiten des Transportgewerbes sind und die als im Zollfreilager ausgeführt gelten, sind grundsätzlich zum Normalsatz zu versteuern
Gleich wie bisher gilt aber:
  • Im Zollfreilager können unverzollte/unversteuerte Gegenstände aufbewahrt werden;
  • Verkäufe von Gegenständen, die sich in einem Zollfreilager befinden, sind von der MWST befreit
  • Bearbeitungen (Lieferungen) von Gegenständen, die sich in einem Zollfreilager befinden, sind von der MWST befreit
  • die Einfuhrsteuer wird erst bei der Überführung in den freien inländischen Verkehr durch die Eidgenössische Zollverwaltung/EZV erhoben
  • Dienstleistungen im Zollfreilager, die als Nebentätigkeiten des Transportgewerbes gelten, sind von der MWST befreit
  • bei Veranlagung von Gegenständen zur Ausfuhr in ein Zollfreilager kann der steuerpflichtige Exporteur nach Erhalt der Veranlagungsverfügung die Steuerbefreiung geltend machen
  • die Vermietung von Räumlichkeiten in einem Zollfreilager ist von der MWST ausgenommen; eine Option ist grundsätzlich möglich
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