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Umsatzabgabe bei Vermittlungstätigkeit innerhalb eines Konzernverhältnisses: Praxispräzisierung der EStV

31.10.2024

Die EStV hat Präzisierungen in ihrer Verwaltungspraxis betreffend Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) vorgenommen.

Die Vermittlung von steuerbaren Urkunden innerhalb eines Konzerns stellt eine Dienstleistung einer Konzerngesellschaft (Management-Gesellschaft) zu Gunsten von anderen Konzerngesellschaften dar, weshalb sie nicht als gewerbsmässig im Sinne der oben erwähnten Gesetzesbestimmung qualifiziert. Da die Gewerbsmässigkeit eine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen der Vermittlung im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 StG ist, liegt bei ausschliesslich konzerninterner Vermittlungstätigkeit somit keine der Umsatzabgabe unterliegende Geschäftstätigkeit vor. Dies trifft auf Management-Gesellschaften zu, welche vertraglich Dienstleistungen ausschliesslich innerhalb ihres Konzerns erbringen.

Von dieser Praxispräzisierung nicht betroffen ist beispielsweise die Vermittlungstätigkeit ausserhalb des Konzernverhältnisses sowie die Vermittlung von steuerbaren Urkunden für nicht dem entsprechenden Konzern angehörende Personen (bspw. Kunden).

Die Vermittlung gemäss Artikel 13 Absatz 1 StG durch eine inländische Holdinggesellschaft unterliegt nur dann der Umsatzabgabe, wenn eine Nachweismäklerei oder eine Vermittlungsmäklerei vorliegt. Weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungsmäklerei in diesem Sinne liegen insbesondere vor,

  • wenn die Holdinggesellschaft (oder eine andere Konzerngesellschaft) eine unabhängige Investmentbank mit einer Transaktion (Kauf oder Verkauf einer Beteiligung) beauftragt und diese dafür entschädigt; oder
  • wenn die Verhandlungsführung durch eine Person ausgeübt wird, welche nicht zur inländischen Holdinggesellschaft gemäss Artikel 13 Absatz 3 StG gehört.

Entsprechende Sachverhalte können der ESTV einzelfallweise vorab zur Stellungnahme unterbreitet werden (Steuervorbescheid).

Diese beiden Praxispräzisierungen werden ab sofort angewandt und finden auf allen aktuell bei der ESTV hängigen offenen Sachverhalten Anwendung. Eine rückwirkende Anwendung dieser Praxispräzisierungen ist ausgeschlossen.

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