UR: Teilrevision des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG 2024): Vernehmlassung eröffnet
Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion mit Beschluss vom 5. September 2023 beauftragt, eine Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG 2024) durchzuführen.
Primär Nachvollzug von Bundeserlassen
Seit der letzten Teilrevision des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG; RB 3.2211) sind diverse neue Bundesgesetze beschlossen worden, die ins kantonale Recht überführt werden müssen. Mit dieser Teilrevision StG 2024 wird das kantonale Steuerrecht auf den 1. Januar 2025 durch die Übernahme von zehn neuen Bundeserlassen auf den neusten Stand gebracht. Diese Bun-deserlasse sind teilweise bereits in Kraft und für den Vollzug des kantonalen Rechts aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben verbindlich.
Einführung eines Betreuungsabzugs
Mit der Teilrevision soll auch die Motion Simon Stadler zu Anerkennung und Wertschätzung der Pflege und Betreuung von Angehörigen zu Hause umgesetzt werden. Der Betreuungsabzug soll 5'000 Franken betragen und in Form eines Sozialabzugs ausgestaltet sein. Das Steuergesetz lehnt sich aus Vollzugsgründen an den bereits bestehenden Normen und Auslegungen des Sozialversicherungsrechts an. Auf eine eigene Definition im Steuerrecht soll verzichtet werden. Der Abzug soll steuerpflichtigen Personen zustehen, die pflegebedürftige Verwandte - im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) - betreuen und Betreuungsgutschriften der AHV erhalten. Pflegebedürftig ist eine Person, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung bezieht. Ausserdem hat die abzugsberechtigte Person die entsprechenden Nachweise der Steuererklärung beizulegen. Der Regierungsrat hat nach wie vor eine ablehnende Haltung zum Betreuungsabzug, weil auch der Bundesrat und die eidgenössischen Räte die Einführung steuerlicher Abzüge für Betreuungsleistungen aus steuersystematischer Sicht stets verwarfen.
Höchstbetrag für den Kinderdrittbetreuungsabzug
Der Regierungsrat schlägt vor, den Abzug für die Kinderdrittbetreuungskosten analog zum Gesetz über die direkten Bundessteuern neu auf höchstens 25'000 Franken pro Kind und Jahr festzulegen. Der Höchstbetrag stellt sicher, dass weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben geltend gemacht werden. Luxusausgaben sind Aufwendungen, die den Rahmen der üblichen Drittbetreuungskosten übersteigen und nur aus Prestige- oder Statusgründen anfallen (z. B. Luxus-Kita, Luxus-Nanny).
Begrenzung des Fahrkostenabzugs
Weiter schlägt der Regierungsrat aufgrund geänderter Rahmenbedingungen und analog der Bundesgesetzgebung vor, den Fahrkostenabzug neu auf einen Höchstbetrag von 12'000 Franken pro Jahr zu begrenzen. Im Tertiärsektor hat sich vor allem unter dem Einfluss der Digitalisierung und neuer Kommunikationstechnologien ein Trend hin zu vermehrtem Homeoffice entwickelt. Weiter können quellenbesteuerte Personen auf Antrag eine nachträglich ordentliche Veranlagung verlangen und ihre Fahrkosten ins Ausland geltend machen. Auch die anderen Zentralschweizer Kantone (LU, NW, OW, SZ und ZG) kennen Fahrkostenbegrenzungen. Kommt hinzu, dass in diesen Kantonen in der Regel nur die tatsächlich entstandenen Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar sind. Die Kosten für ein privates Fahrzeug werden nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt. Im Gegensatz dazu gilt in Uri eine grosszügige Praxis, wonach - unabhängig vom tatsächlich gewählten Verkehrsmittel - eine Kilometerpauschale für die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort als Abzug gewährt wird.
Erwartete finanzielle Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Änderungen des Steuergesetzes führen gemäss Ansicht des Regierungsrats insgesamt weder zu nennenswerten Steuermehr- noch zu Mindereinnahmen. Einzig bei der Fahrkostenbegrenzung können Mehreinnahmen von höchstens 150'000 Franken resultieren. Die Vernehmlassungsunterlagen sind unter www.ur.ch/vernehmlassungen aufgeschaltet. Die Vernehmlassung endet am 13. Dezember 2023.