Vereinfachte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
Die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen wird für Steuerzwecke administrativ vereinfacht. Neu umfasst die erweiterte Pauschale für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs auch die Fahrkosten zum Arbeitsort. Diese Neuregelung gilt ab dem Steuerjahr 2022.
Die Verordnung zum kantonalen Steuergesetz regelt neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs pro Monat mit 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) versteuert werden kann. Aktuell beträgt die monatliche Pauschale 0,8 Prozent. Mit dieser Erhöhung der Pauschale ist künftig auch die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg abgegolten. Mit dieser administrativen Vereinfachung entfallen die Ermittlung der tatsächlichen Arbeitswegkosten sowie die Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, den Aussendienstanteil auf dem Lohnausweis zu deklarieren.
Bereits im März dieses Jahres hat der Bund die für die direkte Bundessteuer massgebliche Berufskostenverordnung angepasst und die erweiterte Pauschale mit 0,9 Prozent festgesetzt. Die vom Regierungsrat für das kantonale Recht beschlossene und gleichlautende Regelung steht nicht nur im Interesse eines einheitlichen Lohnausweises, sondern dient der allgemeinen Steuerharmonisierung. Die Änderung tritt per 1. Januar 2022 in Kraft.
Hintergrund auf Bundesebene
Per 1. Januar 2016 ist die Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Bahninfrastruktur in Kraft getreten. Seither müssen Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklarieren. Gleichzeitig wurde der Abzug für Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort auf 3'000 Franken (Bund) bzw. 6'000 Franken (Kanton) beschränkt.
Wegen des damit verbundenen administrativen Mehraufwands verlangte die von den Eidgenössischen Räten angenommene Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-S, 17.3631) eine entsprechende Vereinfachung.
In Erfüllung dieser Motion hat das Eidgenössische Finanzdepartement im März 2021 die für die direkte Bundessteuer anwendbare Berufskostenverordnung per 1. Januar 2022 angepasst und die Pauschale für die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs mit 0,9 Prozent pro Monat festgesetzt. Im Interesse eines einheitlichen Lohnausweises und im Sinne der Steuerharmonisierung können die Kantone die durch den Bund beschlossene Verordnungsänderung für das kantonale Recht übernehmen.
Trotz der Änderung bleibt es weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den effektiven Fahrkostenabzug steuerlich geltend zu machen.
Quelle: Medienmitteilung vom 23.06.2021