Verrechnungssteuer: Änderungen ab dem 1. Januar 2023 beim Meldeverfahren im Konzernverhältnis
Das Meldeverfahren im Konzernverhältnis ist ab dem 1. Januar 2023 für Beteiligungen ab 10% zulässig und wird auf alle juristischen Personen ausgeweitet. Die vorgängige Bewilligung für das Meldeverfahren im internationalen Rahmen gilt für fünf Jahre.
Der Anwendungsbereich des Meldeverfahrens wird ab dem 1. Januar 2023 erweitert (vgl. Verordnung vom 4. Mai 2022 über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer; AS 2022 307). Demnach wird das Meldeverfahren im nationalen Konzernverhältnis nun für Beteiligungen von 10 % (bisher 20%) oder mehr und für alle juristischen Personen, die eine solche qualifizierte Beteiligung halten, zulässig sein. Zudem wird die im internationalen Verhältnis erforderliche Bewilligung (Grundgesuch) zur Anwendung des Meldeverfahrens neu fünf Jahre und nicht mehr drei Jahre gültig sein.
Hinweise auf allgemeine Grundsätze
Nach Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) erhebt der Bund eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen, auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung und auf Versicherungsleistungen.
Die Verrechnungssteuerforderung auf Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen entsteht im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 VStG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG wird die Verrechnungssteuerforderung 30 Tage nach deren Entstehung fällig.
Das System der Verrechnungssteuer charakterisiert sich dadurch, dass die Erhebung der Verrechnungssteuer auf anonymer Basis erfolgt und die Identität des Steuerpflichtigen den Steuerbehörden erst dann offengelegt wird, wenn der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom Antragsteller eingereicht wird.
Bei Leistungen (Dividenden und geldwerte Leistungen), die innerhalb eines Konzerns ausgerichtet werden, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, anstelle der Entrichtung der Steuer, seine Steuerpflicht durch eine Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. Erfüllt der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen für dieses Verfahren (Meldeverfahren), muss er innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung der Verrechnungssteuer den steuerbaren Ertrag deklarieren und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) melden.
Das Meldeverfahren ist sowohl auf schweizerische als auch auf internationale Verhältnisse anwendbar.
Hinweise auf einige praktische Elemente im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren
Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Meldeverfahren auf schweizerischer Ebene zulässig, wenn keine Zweifel über den Rückerstattungsanspruch bestehen. Wenn kein Anspruch auf Rückerstattung besteht – oder Zweifel an diesem Anspruch bestehen – muss das Meldeverfahren abgelehnt werden und die Verrechnungssteuer muss im ordentlichen Verfahren (d.h. durch Entrichtung der Steuer) nachträglich erhoben werden. In diesem Fall werden dem Schuldner der steuerbaren Leistung Verzugszinsen auf die zu entrichtende Steuer vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur Zahlung berechnet.
Eine verspätete Meldung einer verrechnungssteuerbaren Leistung führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Anwendung des Meldeverfahrens, wenn die materiellen Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind (vgl. Art. 16 Abs. 2bis VStG). Dennoch kann die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c VStG mit einer Busse bestraft werden.
Übergangsbestimmung
Für die anstehenden Änderungen im Meldeverfahren (nationale und internationale Ebene) ist der Verordnungstext massgebend. Demnach kommt für Gesuche (Formulare), die bis und mit 31. Dezember 2022 eingereicht werden, noch das bisherige Recht zur Anwendung.
Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall als Kriterium für die Anwendung des alten oder neuen Rechts das Datum der Einreichung des Antrags vor. Daher ist das Datum des Poststempels massgebend.
Online-Meldung
Zurzeit kann das Meldeverfahren über das Portal der ESTV noch nicht online durchgeführt werden. Das Angebot im Bereich der Digitalisierung von Prozessen entwickelt sich ständig weiter und es ist geplant, dass in Zukunft auch das Meldeverfahren online durchgeführt werden kann. Die ESTV wird unverzüglich informieren, sobald diese Funktion verfügbar ist.