Verrechnungssteuer - Rückforderung auf Erbschaftserträgen
Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Zudem sollen Bundesbedienstete im Ausland die Verrechnungssteuer in ihrem veranlagenden Kanton zurückfordern. Zu diesen Änderungen in der Verordnung über die Verrechnungssteuer hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. Dezember 2019 die Vernehmlassung eröffnet.
Derzeit ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erbinnen und Erben zuständig. Künftig soll jede Erbin und jeder Erbe einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem bzw. seinem Wohnsitzkanton zurückfordern.
Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer soll die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer verbessern. Die Kantone können künftig direkt prüfen, ob die Erträge und das Vermögen aus der noch nicht verteilten Erbmasse in der Steuererklärung deklariert wurde.
Rückerstattungsforderungen von Bundesbediensteten im Ausland werden derzeit von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geprüft. Künftig sollen die Kantone, welche für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer zuständig sind, die Rückerstattungsanträge prüfen.
Quelle: Medienmitteilung der EStV vom 6.12.2019