Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die zweite Säule – neuer BGE zur Auslegung von BVG 79b
Einkaufsbeiträge in die zweite Säule sind in dem Masse nicht abziehbar, als innerhalb der folgenden drei Jahre Leistungen in Kapitalform aus der Vorsorge bezogen werden. Das Bundesgericht äussert sich in einem aktuellen Entscheid erstmals über die Bedeutung von BVG 79b Abs. 3 im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Einkaufsbeiträgen in die dritte Säule.Am 1. Januar 2006 ist Art. 79b BVG in Kraft getreten. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung dürfen die aus Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform zurückgezogen werden. Die Bestimmung verbietet also an sich eine Kapitalauszahlung innert der Sperrfrist von drei Jahren komplett. Das Bundesgericht hält nun aber fest, dass diese Bestimmung nur steuerliche Ziele verfolge, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Steuerminimierung, indem bei Kapitalbezug eine während der Sperrfrist erfolgte Einkaufsleistung vom Steuerabzug ausgeschlossen werden muss. Die Bestimmung konkretisiere daher eine bereits vor Inkraftsetzung des Art. 79b BVG bestehende bundesgerichtliche Praxis, welche sich gegen steuerumgehende Massnahmen richtet. Art. 79b Abs. 3 BVG will somit vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebungen verhindern.Gemäss Bundesgericht gilt Art. 79b BVG - ausser natürlich bei Kapitalleistungen im Invaliditäts- oder Todesfall - an sich ausnahmslos.Eine gezielte Steuerumgehung muss nicht vorliegen.Direkt zum Urteil des Bundesgerichts