AR: Ausgleichszinsen für Steuerzahlungen werden vereinheitlicht
09.11.2021
Der Ausgleichszins bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, den Steuern auf Kapitalleistungen sowie den Gewinn- und Kapitalsteuern wurde zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie per 1. Juli 2020 auf 0 Prozent gesenkt. Mit Blick auf die Pandemieentwicklung und auf die Höhe der Ausgleichszinsen in den umliegenden Kantonen wird der Ausgleichszins per 1. Januar 2022 auf 0.2% angehoben.
Geltung auch für weitere Steuern
Damit ein einheitlicher Ausgleichszins zur Anwendung gelangt, wird der Ausgleichszins für die Grundstückgewinnsteuern, für die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie für die Handänderungssteuern per 1. Januar 2022 von 0.5% auf 0.2% gesenkt.
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