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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

BE: Regierungsrat will tiefe Einkommen entlasten – Vernehmlassung eröffnet

20.09.2024

Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2027 will der Regierungsrat die Steuerbelastung bei Personen mit tiefen Einkommen senken. Auch die «Heiratsstrafe» bei der Vermögenssteuer soll abgeschafft werden. Diese Umsetzungsschritte der Steuerstrategie des Kantons Bern gehen nun in die Vernehmlassung.

Die aktuelle Steuerstrategie des Kantons Bern sieht vor, dass sich die Steuerbelastung für natürliche und juristische Personen im Quervergleich in Richtung Mittelfeld aller Schweizer Kantone bewegt. Dazu hat der Regierungsrat Steueranlagesenkungen für natürliche und juristische Personen im Umfang von 200 bzw. 100 Millionen Franken bis 2030 in Aussicht gestellt. Per 2024 wurden davon bereits 40 Millionen Franken bei den juristischen Personen und per 2025 80 Millionen Franken bei den natürlichen Personen umgesetzt.

Besonderer Handlungsbedarf hat der Regierungsrat bei tiefen Einkommen festgestellt. Die Belastungsunterschiede zwischen verschiedenen Einkommensschichten können aber nicht über die Steueranlage verändert werden, dazu ist eine Steuergesetzrevision nötig. Mit der nun vorliegenden und zuhanden der Vernehmlassung verabschiedeten Revision beantragt der Regierungsrat deshalb eine Senkung der Tarifstufen bei tiefen Einkommen und gleichzeitig eine merkliche Erhöhung des sogenannten «Abzugs für bescheidene Einkommen». Damit können spürbare steuerliche Entlastungen für Personen mit tiefen bis mittleren Einkommen erreicht werden.

In Bezug auf die Glättung der Progression präsentiert der Regierungsrat in der Vernehmlassung eine Variante, in der – wie in der Steuerstrategie vorgesehen – Entlastungen von rund 190 Millionen Franken auf Stufe Kanton eingesetzt werden sollen (inkl. Gemeinden knapp 300 Mio. Franken), und eine weniger weitgehende Variante mit 130 Millionen Franken (inkl. Gemeinden knapp 200 Mio. Franken), welche einer Planungserklärung des Grossen Rates entspricht.

Abschaffung der «Heiratsstrafe» bei der Vermögenssteuer

Weiter sieht die Steuerstrategie als Ziel eine Gleichbehandlung der Geschlechter, aber auch die Gleichbehandlung aller Personen unabhängig des Zivilstandes vor. Die bernische Vermögenssteuer weist heute eine «Heiratsstrafe» auf, weil die Steuerfreigrenze von 100‘000 Franken, wie sie unverheirateten Personen zusteht, bei verheirateten Personen nicht doppelt gewährt wird. Der Regierungsrat sieht deshalb für verheiratete Personen zukünftig eine Freigrenze von 200'000 Franken vor.

Überwiesene Vorstösse und weitere Anpassungen

Die Steuergesetzrevision berücksichtigt zudem verschiedene überwiesene Vorstösse aus dem Grossen Rat. So verlangt etwa die Motion 220-2022 Freudiger (Langenthal, SVP), dass für privatrechtliche Organisationen und Gemeindeunternehmen im Bereich der Energieversorgung dieselben Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gelten. Der Regierungsrat setzt den Vorstoss derart um, dass eine Steuerbefreiung für Gemeindeunternehmen nur gewährt werden kann, wenn deren Gewinne nicht in den allgemeinen Gemeindehaushalt ausgeschüttet werden. Ebenfalls umgesetzt wird die Motion 186-2022 Fuchs (Bern, SVP), wonach der Eintrag auf der Liste der steuerbefreite Institutionen nicht mehr gesperrt werden kann.

Nicht weiterverfolgt werden sollen dagegen zwei Vorstösse, welche eine Erhöhung des Versicherungsabzuges (Motion 300-2022; Amstutz, Sigriswil, SVP) und einen Wechsel zum Ausgleich der «warmen Progression» (Motion 206-2023; Rashiti, SVP, Gerolfingen) verlangen.

Im Rahmen der Gesetzesrevision werden zudem verschiedene Bestimmungen des Bundesrechts im bernischen Steuergesetz umgesetzt. Dazu gehören neue Besteuerungsregeln für Leibrenten und eine Besteuerungsgrundlage für Telearbeit (Homeoffice), welche Grenzgängerinnen und Grenzgänger betrifft.

Neues amtliches Bewertungssystem in separater Gesetzesrevision

Die Einführung eines neuen amtlichen Bewertungssystems (Projekt «NewAB», vgl. Medienmitteilung der Finanzdirektion vom 25. April 2023) wird nicht mit der vorliegenden Steuergesetzrevision 2027, sondern in einer separaten, späteren Steuergesetzrevision umgesetzt. Einerseits ist eine separate Revision einzig für das amtliche Bewertungssystem sachlich angezeigt. Eine Umsetzung der Steuerstrategie und des Projekts «NewAB» in derselben Revision würde den Gesetzgebungsprozess überladen. Andererseits haben sich die für die Umsetzung notwendigen Datenlieferungen von externen Stellen verzögert, weshalb eine Umsetzung mit der Steuergesetzrevision 2027 noch nicht möglich wäre.

Vernehmlassungsverfahren wird eröffnet

Die Vernehmlassung zur Steuergesetzrevision 2027 dauert vom 20. September 2024 bis am 20. Dezember 2024. Die Unterlagen können online eingesehen und kommentiert werden. Dafür steht die Internetanwendung E-Mitwirkung zur Verfügung. Sie ermöglicht eine einfache und bequeme Erfassung der Vernehmlassungseingabe.

Ursprünglich publiziert am
BE