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BE: Unzulässigkeit des Neubewertungsansatzes der Regierung: Schriftliche Begründung des Urteils des Bundesgerichts liegt vor

04.05.2022

Der Grosse Rat hatte bei der Anordnung der allgemeinen Neubewertung 2020 (AN20) bestimmt, dass bei Festsetzung der amtlichen Werte ein Ziel-Medianwert im Bereich von 70 Prozent der Verkehrswerte anzustreben sei (Art. 2 Abs. 4 des Dekrets über die allgemeine Neubewertung, AND).

Gegen diesen Ziel-Medianwert hat ein Bürger Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass dieser Wert zu tief liege. Das Bundesgericht hat die Beschwerde bekanntlich am 21. Dezember 2021 gutgeheissen. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Das Bundesgericht hält in Ziffer 4.5.5 fest:

«Bei einem Median von 70 Prozent ist anzunehmen, dass das wahrscheinlich resultierende Ergebnis zu einem Durchschnitt führen würde, der sich nicht allzu weit von diesem Wert entfernt, so dass eine erhebliche Zahl der Werte tatsächlich tiefer als 70 Prozent läge. Beim Eigenmietwert wird zwar ein Durchschnittswert von 70 Prozent als zulässig erachtet (vorne E. 4.4.5). Beim Vermögenssteuerwert, bei dem das Gesetz ausdrücklich den Verkehrswert als massgebend bezeichnet, ist jedoch eine derartige Abweichung selbst unter Berücksichtigung einer eigentumspolitischen Zielsetzung (vorne E. 4.4.10) mit Art. 14 StHG nicht mehr vereinbar.»

Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Belastung durch die kommunale Liegenschaftssteuer – anders als im bernischen Steuergesetz vorgesehen – bei der Festlegung des amtlichen Wertes nicht mitberücksichtigt werden darf.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde dementsprechend gutgeheissen und die betroffene Bestimmung des AND aufgehoben. Das Urteil des Bundesgerichts hat keinen Einfluss auf die bereits weitgehend abgeschlossene AN20 und die Erledigung der noch hängigen Einsprachen. Aufgrund der geltenden Rechtslage sind auch die noch nicht verfügten amtlichen Werte nach den aktuell gültigen Schatzungsnormen der AN20 zu eröffnen. Die Erwägungen des Bundesgerichts sind deshalb erst bei einer nächsten allgemeinen Neubewertung zu berücksichtigen.

Der Regierungsrat wird nun das Urteil vertieft prüfen und festlegen, ob und falls ja wann und in welcher Form die amtlichen Werte erneut anzupassen sind.

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Festsetzung der amtlichen Werte im Kanton Bern: Beschwerde gutgeheissen (News vom 23. Dezember 2021)

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BE