Besteuerung der Leibrenten in der Säule 3b: Flexible Besteuerung ab 2025
Die Besteuerung der Leibrenten in der Säule 3b wird den Anlagebedingungen flexibel angepasst. Ab 2025 ist der pauschale Ertragsanteil passé.
Der Bundesrat hat beschlossen, dass das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen.
So war es bisher
Bisher wurde bei Leibrenten generell ein Anteil von 40 Prozent als pauschaler Ertragsanteil besteuert.
Das gilt ab 2025
Künftig wird der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung bei Leibrentenversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz in Abhängigkeit des Höchstzinssatzes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA berechnet. Allfällige Überschussleistungen werden zu 70% steuerbar sein.
Bei Leibrenten und Verpfründungen nach Obligationenrecht sowie bei ausländischen Leibrentenversicherungen wird der steuerbare Ertragsanteil neu in Abhängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt.
Neues Meldeverfahren
Leistungen aus Leibrentenversicherungen melden die Versicherungen neu jährlich via Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV den kantonalen Steuerbehörden. Diese Meldungen erhöhen die Kontrollmöglichkeit der Kantone. Damit das Meldeverfahren in rein elektronischer Form erfolgen kann, sind in den Steuerbehörden IT-Anpassungen nötig. Auch kann es bei Kantonen, die bei Prämienrückgewähr im Todesfall aus Leibrentenversicherungen eine Erbschaftssteuer erheben, zu Anpassungen bei der Erbschaftssteuer kommen.
Die eidgenössischen Räte haben die Reform am 17. Juni 2022 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 6. Oktober 2022 ungenutzt abgelaufen. Die Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt.