Geldwäschereibekämpfung
Kontrollstelle veröffentlicht neuen Unterstellungskommentar für Nichtbankensektor.
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei hat ihren Unterstellungskommentar überarbeitet und mit der aktuellen Praxis ergänzt.
Die Kontrollstelle legt darin ihre Praxis zu Art. 2 Abs. 3 GwG dar. Langjährige Erfahrung, Lehre und Rechtsprechung haben die Praxis mitgeprägt.
Grundsätze, die bei der Frage nach der Unterstellung berücksichtigt werden
Nebst den rechtsstaatlichen Auslegungsgrundsätzen (grammatikalische-, historische-, systematische-, teleologische-, und zeitgenössische Auslegung) wendet die Kontrollstelle bei der Auslegung der Generalklausel und der einzelnen Detailbestimmungen folgende Grundsätze an:
- Relevant für die Beurteilung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht deren Bezeichnungoder die Umschreibung des Zweckes im Handelsregistereintrag, eben so wenig die Branche in der jemand tätig ist.
- Es sollen jedoch nur Tätigkeiten aus dem Finanzsektor erfasst werden.
- Eine Handelstätigkeit kann nur dann Art. 2 Abs. 3 GwG unterstellt sein, wenn die gehandelten Güter als Finanzinstrumente zu qualifizieren sind.
- Bei der Beurteilung, ob fremde Vermögenswerte betroffen sind, berücksichtigt die Kontrollstelle in gewissen Konstellationen neben der bevorzugten rein rechtlichen Betrachtungsweise auch wirtschaftliche Gesichtspunkte.
Sowohl natürliche wie juristische Personen können dem GwG unterstellt sein. Bei ersonengesellschaften gilt, dass dort wo sie zivilrechtlich eine beschränkte Rechtsfähigkeit und Kommanditgesellschaften, die Unterstellungspflicht die Personengesellschaft trifft. Bei einfachen Gesellschaften bildet hingegen jeder Gesellschafter individuell das unterstellungspflichtige Rechtssubjekt. Bei Einzelfirmen besteht eine rechtliche Einheit zwischen dem Inhaber und seiner Firma, so dass die Unterstellungspflicht direkt den Inhaber trifft