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Artikel mit Schlagwort Finanzplatz

OECD - Schweiz von der grauen Liste gestrichen

25.09.2009
Aufatmen auf dem Schweizer Finanzplatz: Die OECD hat die Schweiz wie angekündigt von der Grauen Liste der Steuerparadiese auf die Weisse Liste gezügelt. Dies belegt die am Freitagmorgen modifizierte Liste auf der OECD-Webseite.Die Schweiz befand sich seit April auf einer Grauen Liste von Ländern, welche den Austausch von Steuerinformationen nach OECD-Standard nicht in ihren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) integriert haben. Damit die Schweiz von dieser Liste gestrichen wird, forderte die OECD zwölf unterzeichnete DBA mit dem Standard.

Überblick über die abgeschlossenen Abkommen

Die zwölf neu ausgehandelten DBA schloss die Schweiz mit Katar, Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Norwegen, Österreich, Grossbritannien, Mexiko, Finnland, die Färöer-Inseln, die USA und Spanien ab. Verhandlungen mit weiteren Ländern, wie etwa Deutschland, laufen. Bundespräsident Hans-Rudolf Merz hatte am Donnerstagabend (Ortszeit) am Rande der UNO-Generaldebatte in New York das zwölfte DBA mit Katar unterzeichnet.

Umsetzung noch unklar

Die Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) gratulierte der Schweiz bereits am Donnerstag zur bevorstehenden Streichung. Generalsekretär Angel Gurría erinnerte aber auch daran, dass es mit der Unterzeichnung allein nicht getan sei. Die Abkommen müssten nun tatächlich umgesetzt werden. Die OECD werde zudem auch die Anwendung beobachten.Die Unterzeichnung bedeutet nämlich noch nicht, dass die neuen Regelungen auch bereits angewendet werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) arbeitet derzeit an der Botschaft zu den DBA. Sobald sie vorliegt, kann das Parlament darüber beraten und die Abkommen verabschieden.Nach der Verabschiedung könnten die Abkommen aber auch noch vor das Volk kommen. Die grossen Parteien SP, CVP, FDP und SVP befürworteten am Donnerstag, dass alle zwölf Abkommen dem fakultativen Referendum unterstehen sollen. Möglich wäre auch, dass dies aber nur für einen Teil der Abkommen passiert.

Liechtenstein noch auf der Liste

Auf der Grauen Liste, welche die OECD auf ihrer Internetseite veröffentlicht, befinden sich neu noch 30 Finanzzentren, darunter auch Liechtenstein. Die OECD hatte die Liste im April auf Geheiss der Gruppe der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20) zusammen gestellt. Die Schweiz war dabei nicht konsultiert worden.

Weitere Informationen

Informationen der OECD

Geldwäschereibekämpfung

31.10.2008
Kontrollstelle veröffentlicht neuen Unterstellungskommentar für Nichtbankensektor.

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei hat ihren Unterstellungskommentar überarbeitet und mit der aktuellen Praxis ergänzt.

Die Kontrollstelle legt darin ihre Praxis zu Art. 2 Abs. 3 GwG dar. Langjährige Erfahrung, Lehre und Rechtsprechung haben die Praxis mitgeprägt.

Grundsätze, die bei der Frage nach der Unterstellung berücksichtigt werden

Nebst den rechtsstaatlichen Auslegungsgrundsätzen (grammatikalische-, historische-, systematische-, teleologische-, und zeitgenössische Auslegung) wendet die Kontrollstelle bei der Auslegung der Generalklausel und der einzelnen Detailbestimmungen folgende Grundsätze an:
  • Relevant für die Beurteilung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht deren Bezeichnungoder die Umschreibung des Zweckes im Handelsregistereintrag, eben so wenig die Branche in der jemand tätig ist.
  • Es sollen jedoch nur Tätigkeiten aus dem Finanzsektor erfasst werden.
  • Eine Handelstätigkeit kann nur dann Art. 2 Abs. 3 GwG unterstellt sein, wenn die gehandelten Güter als Finanzinstrumente zu qualifizieren sind.
  • Bei der Beurteilung, ob fremde Vermögenswerte betroffen sind, berücksichtigt die Kontrollstelle in gewissen Konstellationen neben der bevorzugten rein rechtlichen Betrachtungsweise auch wirtschaftliche Gesichtspunkte.
Sowohl natürliche wie juristische Personen können dem GwG unterstellt sein. Bei ersonengesellschaften gilt, dass dort wo sie zivilrechtlich eine beschränkte Rechtsfähigkeit und Kommanditgesellschaften, die Unterstellungspflicht die Personengesellschaft trifft. Bei einfachen Gesellschaften bildet hingegen jeder Gesellschafter individuell das unterstellungspflichtige Rechtssubjekt. Bei Einzelfirmen besteht eine rechtliche Einheit zwischen dem Inhaber und seiner Firma, so dass die Unterstellungspflicht direkt den Inhaber trifft