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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Kollektive Kapitalanlagen

Verrechnungssteuer: Liquidation von kollektiven Kapitalanlagen (Anlagefonds) - Praxisinfo

29.08.2021

Im Falle der Auflösung einer vertraglichen kollektiven Kapitalanlage (FCP), einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) oder eines einzelnen Teilvermögens daraus gemäss Art. 96 oder 109 KAG muss die verrechnungssteuerpflichtigen Person vor Beginn der Liquidationshandlung (sog. Fondsliquidation) die ESTV über die Auflösung informieren. Diese Verpflichtung stützt sich auf Artikel 33 Abs. 1 der VStV und Ziffer 2.1.5 des Kreisschreibens Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben vom 20. November 2017. 

Kreisschreiben Nr. 25 - Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger

23.02.2018
Die ESTV hat informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 25 (KS 25) angepasst und inhaltlich erweitert worden ist.

Zum KAG und zu diesem Kreisschreiben

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) per 1. Januar 2007 mussten u.a. die gesetzlichen Bestimmungen im DBG angepasst werden.Dem KAG unterstellt sind grundsätzlich vier Formen kollektiver Kapitalanlagen. Darunter fallen
  • Anlagefonds auf vertraglicher Basis,
  • solche auf gesellschaftlicher Grundlage als juristische Personen (SICAV oder SICAF) oder
  • als Personengesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK).
Ausschliesslicher Zweck dieser Anlageformen ist die kollektive Kapitalanlage. Ausgenommen von der Unterstellungspflicht sind bspw. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen.Die bis zum Inkrafttreten des KAG geltenden Bestimmungen des DBG wurden in materieller Hinsicht beibehalten. Der Gesetzgeber hat betreffend kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz eine neue Bestimmung erlassen. Diese Anlageform wird von der Steuerpflicht befreit, wenn sich daran ausschliesslich steuerbefreite Pensions-, Sozialversicherungs- oder Ausgleichskassen beteiligen (vgl. Art. 56 Bst. j DBG).

Änderungen im Rahmen der neuen Version

In der vorliegenden aktualisierten Version wurde das KS Nr. 25 strukturell angepasst und inhaltlich erweitert. Zum einen um die bestehende Praxis bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz betreffend die steuerliche Behandlung von Einkäufen in laufende Nettoerträge bzw. Rückzahlungen an Anlegerinnen und Anleger auf den neusten Stand zu bringen, zum anderen um die konsequente Durchsetzung der Massgeblichkeit für Jahresrechnungen nach Artikel 957ff. OR und die Massgeblichkeit der Jahresrechnung nach KAG sicherzustellen. Das vorliegende KS regelt die Besteuerung auf Stufe der kollektiven Kapitalanlage und auf Stufe der Anlegerinnen und Anleger

Weitere Informationen zum neuen KS 25


Quelle: Mitteilung der ESTV vom 23.02.2018, Einleitung des KS 25 (1-025-D-2018-d )

Kreisschreiben Nr. 24 - Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben

20.11.2017
Die ESTV hat informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 24 (KS 24) überarbeitet worden ist. Damit sollen Benutzerfreundlichkeit und Rechtssicherheit gesteigert werden. 
Quelle: Mitteilung der ESTV vom 20.11.2017

MWST - Materielle Änderungen im Finanz- und Immobilienbereich

11.09.2014
Die ESTV hat Änderungen der Broschüren 14 Finanzbereich, 17 Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien, 19 Gemeinwesen sowie 26 Betreibungs- und Konkursämter veröffentlicht. Die Links in der folgenden Tabelle führen direkt zu den neuen Bestimmungen.Im Finanzbereich geht es um Änderungen im Zusammenhang mit dem KAG, im Immobilienbereich sowie bei der Änderungen für Gemeinwesen um die Besteuerung von Parkplätzen. Im Bereich der Betreibungs- und Konkursämter schliesslich um die Behandlungen von MWST-Forderungen im Konkursverfahren.
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
19 Gemeinwesen
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
11.09.2014
01.01.2015
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
26 Betreibungs- und Konkursämter
11.09.2014
01.01.2014
31.08.2014
26 Betreibungs- und Konkursämter
11.09.2014
01.09.2014
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
 

MWST Branchen-Info 14 - Finanzbereich

10.04.2012
Eine weitere lange erwartete MWST-Broschüre, diejenige zum Finanzbereich, ist kurz vor Ostern veröffentlicht worden. Die neue Branchenbroschüre, die für die ganze Schweizer Finanzwirtschaft von zentraler Bedeutung ist, richtet sich an Banken, Vermögensverwalter, Finanzgesellschaften, Effektenhändler, Kollektive Kapitalanlagen (Anlagefonds) und behandelt deren mögliche Leistungen. Ein Leistungskatalog ist in der neuen Broschüre ebenfalls vorhanden.Direkt zur Branchenbroschüre Finanzbereich

MWST Branchen-Info 14 - Finanzbereich: Neuer Entwurf veröffentlicht

03.11.2011
Die ESTV hat einen aktualisierten (zweiten) Entwurf der neuen Branchen-Info 14 - Finanzbereich veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre, die für die ganze Schweizer Finanzwirtschaft von zentraler Bedeutung ist, richtet sich an Banken, Vermögensverwalter, Finanzgesellschaften, Effektenhändler, Kollektive Kapitalanlagen (Anlagefonds) und behandelt deren mögliche Leistungen.Direkt zum zweiten Entwurf der Branchen-Info 14 FinanzbereichEbenfalls hat die ESTV einen Leistungskatalog mit Leistungen des Finanzbereichs veröffentlicht.Direkt zum Leistungskatalog 

Kreisschreiben Nr. 12 zur Umsatzsteuer

10.03.2011
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute das überarbeitete KS 12 zur Umsatzsteuer in der Version 2011 veröffentlicht. Auf Grund des stolzen Alters des der nun abgelösten alten Version des Kreisschreibens zur Umsatzsteuer, die von 2005 datiert, haben sich natürlich doch einige Änderungen ergeben.

KS 12 zur Umsatzsteuer - Die wichtigsten Änderungen und Präzisierungen der Version 2011 im Überblick

  • Änderung: Redaktionellen und materielle Änderungen, die im Zusammenhang mit dem auf den 1. Januar 2007 (!) in Kraft getretenen Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz KAG) stehen.
  • Änderung: Änderungen auf Grund der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben StG, welche die so genannten Remote members, also ausländische Mitglieder einer inländischen Börse betrifft.
  • Änderung: Änderungen auf Grund der im Zusammenhang mit Guthaben im Konzern stehenden Änderungen der Stempelsteuerverordnung StV vom 1. August 2010.
  • Präzisierung: Klassifizierung der steuerbaren Urkunden bezogen auf die Valorendaten, auf die sich der Effektenhändler Abstützt
  • Präzisierung: Indirekte Transaktionen (Dreiecksgeschäfte); hier geht es primär um die Offenlegungspflicht
  • Präzisierung: Definition der Ersatzbeschaffung im Bereiche der Umsatzsteuer

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Weitere Informationen zum neuen Kreisschreiben Nr. 12 zur Umsatzsteuer

Direkt zum Kreisschreiben KS 12 zur Umsatzsteuer (Version 2011)