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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Liegenschaftenverwaltung

MWST - Materielle Änderungen im Finanz- und Immobilienbereich

11.09.2014
Die ESTV hat Änderungen der Broschüren 14 Finanzbereich, 17 Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien, 19 Gemeinwesen sowie 26 Betreibungs- und Konkursämter veröffentlicht. Die Links in der folgenden Tabelle führen direkt zu den neuen Bestimmungen.Im Finanzbereich geht es um Änderungen im Zusammenhang mit dem KAG, im Immobilienbereich sowie bei der Änderungen für Gemeinwesen um die Besteuerung von Parkplätzen. Im Bereich der Betreibungs- und Konkursämter schliesslich um die Behandlungen von MWST-Forderungen im Konkursverfahren.
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
19 Gemeinwesen
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
11.09.2014
01.01.2015
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
26 Betreibungs- und Konkursämter
11.09.2014
01.01.2014
31.08.2014
26 Betreibungs- und Konkursämter
11.09.2014
01.09.2014
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
 

MWST-Praxis-Info 07 – Option bei Immobilien

14.11.2013
Die ESTV hat heute eine neue MWST-Praxis-Info 07 betreffend die Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien veröffentlicht. Die MWST-Praxis-Info enthält eine Praxisänderung zu diversen Ziffern von bereits publizierten MWST-Infos und MWST-Branchen-Infos zum Thema Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien.Die Praxisänderung betrifft nur die Auslegung der Nutzung für «private Zwecke» gemäss MWSTG 22 Abs. 2 lit. b. Nicht davon betroffen ist der MWSTG 31 Abs. 2 lit. a (Eigenverbrauch; Verwendung für «private Zwecke»).

Bisherige Praxis im Überblick

Unter einer Nutzung für private Zwecke wird die Vermietung oder der Verkauf von Räumlichkeiten verstanden, die vom Mieter/Käufer ausschliesslich für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) genutzt werden. Auch der Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer (natürliche Person) ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, fällt unter den Begriff der Nutzung für private Zwecke. Weiter wird unter einer Nutzung für private Zwecke beispielsweise die Vermietung eines Hobbyraums oder Kellers an eine Privatperson, die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, die Vermietung eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson oder die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes verstanden.

Neue Praxis der EStV nach der neuen Praxis-Info 07 im Überblick

Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von MWSTG 22 Abs. 2 lit. b wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne von ZGB 23 ff.  und/oder für den Wochenaufenthalt.

Zum Begriff Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Geeignete Nachweise des Wohnsitzes sind beispielsweise eine Wohnsitzbestätigung oder -bescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Bei Wochenaufenthalt sind geeignete Nachweise etwa ein Aufenthaltsausweis oder eine Meldebestätigung der jeweiligen Aufenthaltsgemeinde.Neu kann somit beispielsweise für die Vermietung eines Hobbyraums, eines Kellers, eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson, für die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, für die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes oder für den Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, optiert werden.

Nach wie vor gilt aber

Bei der „Vermietung“ einer (Ferien-)Wohnung zur Beherbergung von Gästen handelt es sich immer um eine zum Sondersatz steuerbare Beherbergungsleistung und nicht um eine von der Steuer ausgenommene Vermietung, da der/die Mieter (natürliche Person/en) die betreffenden Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) nutzt/nutzen. Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Beherbergungsleistungen in der Parahotellerie und zur von der Steuer ausgenommenen Vermietung können der MWST-Branchen- Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden.

Weitere Informationen zum Thema

ZH - Praxis zu § 30 StG - Abzug für den Rasenmäher im Rahmen der Unterhaltskosten von Liegenschaften

12.09.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Demnach sind die Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers – im Gegensatz zur Ersatzbeschaffung – im Rahmen des Liegenschaftenunterhalts nicht abziehbar.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Volltext

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.Aufwendungen für das Rasenmähen werden im Kanton Zürich steuerlich berücksichtigt. Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers stellen jedoch sowohl gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch nach der Praxis des kantonalen Steueramts nicht Liegenschaftsunterhaltskosten dar, weil der Auslage ein Vermögenswert in der Form des Rasenmähers gegenübersteht. Abzugsfähig sind nur die Kosten für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz eines Rasenmähers (BGr, 7.8.2012, 2C_390/2012).Das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 ist insofern ungenau, als es im Abgrenzungskatalog, Ziffer 5.3, Bst. B, nur das Stichwort „Rasenmäher“ aufführt. Es kann deshalb in dem Sinn missverstanden werden, dass auch die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers abzugsfähig ist. Zwecks Klarstellung wird im Katalog deshalb neu ausdrücklich „Reparatur oder gleichwertiger Ersatz des Rasenmähers“ erwähnt. Damit gibt das Merkblatt die Praxis des kantonalen Steueramts unmissverständlich wieder und stimmt mit den Vorgaben des Bundesgerichts überein.Da es sich nur um eine Präzisierung, nicht aber um eine Praxisänderung handelt, gilt diese Präzisierung für alle offenen Verfahren.
Hinweis: Hervorhebungen durch die RedaktionQuelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 12.09.2012

MWST Branchen-Info 17 - Immobilien (Liefenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien)

28.03.2012
Es ist so weit. Eine der am längsten erwarteten MWST-Broschüren, diejenige zu den Liegenschaften, liegt endlich in definitiver Version vor...nota bene über 2 Jahre nach Inkrafttreten des neuen MWST-Gesetzes ist nun also endlich bekannt, wie die entsprechenden Bestimmungen gemäss Ansicht der ESTV genau(er) auszulegen sind. Ganz zentral natürlich die Aussagen zur Option, nachdem hier die gesetzliche Regelung im neuen MWSTG 2010 doch in wesentlichen Punkten anders ist als im alten MWSTG.

Zum Inhalt der neuen Branchen-Info 17 - Immobilien

In der neuen Branchenbroschüre Immobilien finden Sie Informationen zu folgenden Themen:
  • Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien
  • Leistungsort
  • Option
    • Grundsätzliches
    • Aufzeichnungspflicht
  • Erstellen eines Bauwerks
    • Vorsteuerabzug und -korrekturen
    • Mietzinsgarantie
  • Übertragung eines bebauten Grundstücks
    • Verkauf ohne Option
    • Verkauf mit Option
    • Option für das ganze Gebäude
    • Option für Gebäudeteile
    • Übertragung mit Meldeverfahren (Art. 38 MWSTG und Art 101 - 105 MWSTV)
    • Nutzungsänderungstatbestände bei der Übertragung eines Grundstücks
    • Ausseramtliche Abrechnung (Leistungen ausserhalb des öffentlich beurkundeten Verkaufsvertrags)
  • Von der Steuer ausgenommene oder optierte Vermietung eines Grundstücks oder Teilen davon
    • Formelle Anforderungen an Mietverträge bei optierten Mietverhältnissen
    • Untermiete
    • Nebenkosten
      • Nebenkosten bei optierten Mietverhältnissen
      • Grundsätzliches
      • Übergangsregelung Nebenkosten
      • Pauschale für die Berechnung der Privatanteile auf Nebenkosten bei Einzelunternehmungen
    • Nebenkosten bei nicht optierten Mietverhältnissen
      • Im Mietvertrag enthaltene Nebenkosten
      • Nicht im Mietvertrag enthaltene Nebenkosten
    • Vorsteuerabzug auf Aufwendungen für Unterhalt und Investitionen
    • Vorsteuerabzug auf Immobilien bei Einzelunternehmungen
    • Zahlungen des Mieters
    • Nutzungsänderung bei Mieterwechsel
    • Leerstand von Immobilien
      • Bei vorgängiger Vermietung
      • Bei Erstvermietung
    • Hauswartwohnung
    • Bauliche Massnahmen bei Mietobjekten
      • Bauliche Massnahmen durch den Mieter (Rohbaumiete)
      • Bauliche Massnahmen durch den Vermieter
    • Mietzinsreduktion
    • Entschädigung bei vorzeitiger Vertragsauflösung und „Schlüsselgeld“
  • Steuerbare Vermietungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 Buchstaben a - f MWSTG insbesondere Beherbergungsleistungen
    • Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen beziehungsweise unternehmerischem und nicht unternehmerischem Bereich bei Ferienwohnungen und/oder -häusern sowie Parkplätzen
      • Anwendbare Steuersätze und Vorsteuerabzug
      • Überlassung an eng verbundene Personen
      • Nutzung durch Einzelunternehmung für private Zwecke
      • Gesamt- oder Miteigentum des steuerpflichtigen Einzelunternehmers und seines Ehepartners
      • Beispiele
    • Beherbergungsleistungen und Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a MWSTG)
      • Beherbergungsleistungen in der Parahotellerie und die Abgrenzung zur von der Steuer ausgenommenen Vermietung
      • Vermietung von Sälen, Konferenz- und Schulungsräumen im Hotel- und Gastgewerbe
    • Vermietung von Campingplätzen und Mobilheimparks (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. b MWSTG)
    • Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c MWSTG)
      • Grundsätzliches
        • Steuerliche Behandlung
        • Im Gemeingebrauch stehende Parkplätze
        • Nicht im Gemeingebrauch stehende Parkplätze
      • Beispiele
      • Parkplätze für das Personal, für Kunden und Lieferanten
    • Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen und von Sportanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. d MWSTG)
    • Bootshafen und -plätze sowie Bojen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c MWSTG)
    • Vermietung von Schliessfächern (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. e MWSTG)
    • Vermietung von Messestandflächen und von einzelnen Räumen in Messe- und Kongressgebäuden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. f MWSTG)
  • Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) und Miteigentümergemeinschaft (MEG)
    • Grundsätzliches
    • Option
    • Erneuerungsfonds bei STWEG resp MEG
  • Abgrenzungsfragen
    • Vermietung oder Einräumung eines Rechts zur Nutzung der Infrastruktur
    • Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien
    • Vermietung von Tankstellen
      • Ohne Betriebsgebäude
      • Mit Betriebsgebäude
      • Zusätzliche Leistungen des Vermieters
    • Vermietung von Kinos, Ton-, Film- und Fernsehstudios und dergleichen
    • Reklameflächen, Schaukästen und Vitrinen
    • Bancomaten
    • Mobilfunkantennen
    • Abbau von Bodenschätzen
    • Deponien
    • Aufbewahren und Einlagern von Gegenständen
    • Fahrnisbauten (Veräusserung oder Vermietung)
      • Vermietung von Fahrnisbauten durch einen Bauunternehmer
      • Vermietung von Fahrnisbauten durch einen Dritten
  • Leistungen im fremden Namen - Stellvertretung oder Vermittlung (Art. 20 Abs. 2 MWSTG)
    • Grundsätzliches
    • Vermittlung beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks
    • Vermittlung bei Vermietung von Immobilien
    • Vermittlung bei Vermietung von Ferienwohnungen und/oder -häusern
    • Vermittlung bei der Verwaltung von Liegenschaften
      • Verwaltung fremder Liegenschaften
      • Verwaltung eigener Liegenschaften
    • Weiterfakturierung von Nebenkosten durch eine Liegenschaftsverwaltung
      • Bei Liegenschaftsvermietung ohne Option
      • Bei Liegenschaftsvermietung mit Option
      • Honorar für die Nebenkostenabrechnung
    • Abgrenzung zwischen eigenen Hauswartleistungen und steuerbaren, von Dritten bezogenen Hauswartleistungen
    • Vereinfachtes steuerliches Vorgehen zur Berechnung der Vorsteuerkorrektur bei der Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (ohne Option)
Der Anhang der neuen Broschüre enthält die folgenden Muster und Darstellungen:
  • Muster für Vorsteuerschlüssel
  • Grafische Darstellung der Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksteilen mit Meldeverfahren
  • Nebenkostenabrechnung mit laufender Vorsteuerkorrektur
  • Nebenkostenabrechnung mit vollem Vorsteuerabzug und nachträglicher Vorsteuerkorrektur

Link zur neuen Branchen-Info 17 - Immobilien

Direkt zur Branchen-Info 17 - Immobilien (Liefenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien)