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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort KS

Kreisschreiben Nr. 45 - Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern (Quellensteuer)

12.06.2019
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 45 (KS 45) zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 45 zur Quellensteuer

Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlagen der Quellenbesteuerung neu geregelt.Diese Bestimmungen des Bundesgesetzes treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.Die teilweise überarbeiteten, teilweise aber auch neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes berücksichtigen insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichts, verschiedener kantonaler Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; es geht da insbesondere um die Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen) und setzen die entsprechenden Grundsätze um.Die Neuerungen verfolgen zudem den Zweck,Das  jetzt erarbeitete Kreisschreiben umschreibt die praktische Handhabung der neuen oder geänderten Gesetzesartikel und hilft bei der Auslegung der Begriffe.Berücksichtigt wurden bei der Erarbeitung des Kreisschreibens auch die von der Schweiz abgeschlossenen DBA (resp. das OECD-Musterabkommen).

Neu: Die so genannte "Quasi-Ansässigkeit"

Neu wurde, insbesondere eben aus Kompatibilitätsgründen mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU das Institut der "Quasi-Ansässigkeit" neu eingeführt. Es geht dabei um das Recht von der Quellenbesteuerung unterliegenden Personen, nachträglich (jeweils bis Ende März des Folgejahres) eine ordentliche Veranlagung zu beantragen, wenn (alternativ):
  • der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
  • ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist;
  • eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
Die entsprechenden Grundsätze enthält (das revidierte) nDBG Art. 99a i.V.m. nDBG Art. 91.

So betrifft Sie das neue Kreisschreiben zur Quellensteuer praktisch

Die wichtigsten praktischen Neuerungen sind:
  • Für die Steuerbehörden, dass das Kreisschreiben 45 schweizweite Gültigkeit hat und somit von allen Kantonen anzuwenden ist
  • Für die Schuldner der steuerbaren Leistungen, dass die Quellensteuern direkt mit dem zuständigen Kanton nach Art. 107 nDBG und (je nach Kanton) nach Monats- oder Jahresmodell abzurechnen sind.

Weitere Informationen zum KS 45 betreffend Quellensteuer


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 12.06.2019 sowie insbes. Einleitung zum KS 45. 

Kreisschreiben Nr. 44 - Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer

25.07.2018
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 44 (KS 44) zur Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 44

Die Pauschalsteuer für vermögende Ausländer wird ab 2021 - dann endet die fünfjährige Übergangsfrist, die bei der Einführung der strengeren Regeln beschlossen worden war - weniger vorteilhaft resp. kann nur noch für einen kleineren Teil der bisher in den Genuss dieser Steuerbemessung kommenden Personen angewendet werden. Die Steuerverwaltung hat gestern das entsprechende Kreisschreiben Nr. 44 über die Anwendung der strengeren Regeln bei der Pauschalsteuer publiziert, die 2016 im Rahmen des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand in Kraft getreten sind.Damit können vermögende Ausländer, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weiterhin nach den Lebenshaltungskosten statt nach Einkommen und Vermögen besteuert werden. Allerdings gelten seit 2016 strengere Regeln für die Berechnung der Bemessungsgrundlage. Neu gilt das Siebenfache des Mietzinses oder des Eigenmietwerts statt wie heute das Fünffache. Bei der direkten Bundessteuer gilt zusätzlich ein Mindestaufwand von 400 000 Franken. Die Kantone können zudem striktere Kriterien erlassen oder die Pauschalsteuer ganz verbieten.

Weitere Informationen zum KS 44


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 25.07.2018 

Kreisschreiben Nr. 37A - Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin

04.05.2018
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 37A (KS 37A) zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 37A

Im Kreisschreiben Nr. 37 (nachfolgend als KS 37 abgekürzt) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 22. Juli 2013 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen , das durch dieses Kreisschreiben Nr. 37A ergänzt wird  wurden verschiedene Begriffe im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen definiert und ein Überblick über die steuerlichen Auswirkungen der damals neuen Bestimmungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei den Mitarbeitenden gegeben.Der in KS 37 behandelte geldwerte Vorteil, welcher den Mitarbeitenden durch die Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen zukommt, bildet bei der Arbeitgeberin Teil ihres Personalaufwandes, sofern und soweit dieser tatsächlich verbucht wurde.Das Kreisschreiben Nr. 37A nun soll als Ergänzung zum KS 37 einen Überblick über die Grundzüge der geltenden Praxis der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen auf der Stufe der Arbeitgeberin verschaffen. In Bezug auf das Vorgehen zur Beschaffung der Beteiligungsrechte wie auch zur Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen an der Erstellung und Umsetzung eines Mitarbeiterbeteiligungsplans Beteiligten bestehen diverse Möglichkeiten. Die Ausführungen und Beispiele in KS 37A stellen allgemeine Grundsätze für häufig anzutreffende Sachverhaltskonstellationen dar.

Weitere Informationen zum KS 37A


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 04.05.2018, Einleitung des KS 37A 

Kreisschreiben Nr. 43 - Steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich

02.03.2018
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 43 (KS 43) zur steuerlichen Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich veröffentlicht. 

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 43

Bei Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich kann es sich
  • sowohl um von der direkten Bundessteuer befreite Schenkungen oder
  • steuerfreie Unterstützungsleistungen als auch um
  • steuerbare Einkünfte
handeln. Das neue Kreisschreiben 43 klärt die jeweilige steuerliche Behandlung derartiger Leistungen sowie die Abgrenzung steuerfreier Unterstützungsleistungen von steuerbaren Einkünften und stützt sich neben den gesetzlichen Grundlagen auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 26.02.2018, Einleitung des KS 43 

Kreisschreiben Nr. 25 - Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger

23.02.2018
Die ESTV hat informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 25 (KS 25) angepasst und inhaltlich erweitert worden ist.

Zum KAG und zu diesem Kreisschreiben

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) per 1. Januar 2007 mussten u.a. die gesetzlichen Bestimmungen im DBG angepasst werden.Dem KAG unterstellt sind grundsätzlich vier Formen kollektiver Kapitalanlagen. Darunter fallen
  • Anlagefonds auf vertraglicher Basis,
  • solche auf gesellschaftlicher Grundlage als juristische Personen (SICAV oder SICAF) oder
  • als Personengesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK).
Ausschliesslicher Zweck dieser Anlageformen ist die kollektive Kapitalanlage. Ausgenommen von der Unterstellungspflicht sind bspw. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen.Die bis zum Inkrafttreten des KAG geltenden Bestimmungen des DBG wurden in materieller Hinsicht beibehalten. Der Gesetzgeber hat betreffend kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz eine neue Bestimmung erlassen. Diese Anlageform wird von der Steuerpflicht befreit, wenn sich daran ausschliesslich steuerbefreite Pensions-, Sozialversicherungs- oder Ausgleichskassen beteiligen (vgl. Art. 56 Bst. j DBG).

Änderungen im Rahmen der neuen Version

In der vorliegenden aktualisierten Version wurde das KS Nr. 25 strukturell angepasst und inhaltlich erweitert. Zum einen um die bestehende Praxis bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz betreffend die steuerliche Behandlung von Einkäufen in laufende Nettoerträge bzw. Rückzahlungen an Anlegerinnen und Anleger auf den neusten Stand zu bringen, zum anderen um die konsequente Durchsetzung der Massgeblichkeit für Jahresrechnungen nach Artikel 957ff. OR und die Massgeblichkeit der Jahresrechnung nach KAG sicherzustellen. Das vorliegende KS regelt die Besteuerung auf Stufe der kollektiven Kapitalanlage und auf Stufe der Anlegerinnen und Anleger

Weitere Informationen zum neuen KS 25


Quelle: Mitteilung der ESTV vom 23.02.2018, Einleitung des KS 25 (1-025-D-2018-d )

Kreisschreiben Nr. 13 - Securities Lending and Borrowing-Geschäft sowie Repo-Geschäft

29.12.2017
Die EStV hat das aktualisierte Kreisschreiben Nr. 13 (KS 13) veröffentlicht zur steuerlichen Behandlung des Securities Lending and Borrowing-Geschäfts sowie des Repo-Geschäfts im Rahmen von Verrechnungssteuer, ausländischer Quellensteuern,  Stempelabgaben und direkter Bundessteuer.Im Rahmen der Überarbeitung des ursprünglich am 1. September 2006 veröffentlichten Kreisschreibens war eines der Ziele insbesondere das Verhindern von so genannten "Treaty Shopping"-Umgehungstatbeständen.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 29.12.2017, Einleitung des KS 13