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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Pauschalbesteuerung

Kreisschreiben Nr. 44 - Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer

25.07.2018
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 44 (KS 44) zur Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 44

Die Pauschalsteuer für vermögende Ausländer wird ab 2021 - dann endet die fünfjährige Übergangsfrist, die bei der Einführung der strengeren Regeln beschlossen worden war - weniger vorteilhaft resp. kann nur noch für einen kleineren Teil der bisher in den Genuss dieser Steuerbemessung kommenden Personen angewendet werden. Die Steuerverwaltung hat gestern das entsprechende Kreisschreiben Nr. 44 über die Anwendung der strengeren Regeln bei der Pauschalsteuer publiziert, die 2016 im Rahmen des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand in Kraft getreten sind.Damit können vermögende Ausländer, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weiterhin nach den Lebenshaltungskosten statt nach Einkommen und Vermögen besteuert werden. Allerdings gelten seit 2016 strengere Regeln für die Berechnung der Bemessungsgrundlage. Neu gilt das Siebenfache des Mietzinses oder des Eigenmietwerts statt wie heute das Fünffache. Bei der direkten Bundessteuer gilt zusätzlich ein Mindestaufwand von 400 000 Franken. Die Kantone können zudem striktere Kriterien erlassen oder die Pauschalsteuer ganz verbieten.

Weitere Informationen zum KS 44


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 25.07.2018 

BE - Neue Regeln der Pauschalbesteuerung gelten ab 1.1.2016

27.03.2013
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat am 26. März 2013 in zweiter Lesung eine Teilrevision des Steuergesetzes beschlossen. Gegenstand der Teilrevision waren in erster Linie Anpassungen an zwingende Vorgaben des Bundesrechts. Nachdem das bernische Stimmvolk am 23. September 2012 eine Verschärfung der Pauschalbesteuerung beschlossen hatte, wurden im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes einzelne Präzisierungen vorgenommen, welche vom Bundesrecht zwingend vorgegeben sind. Damit ist die Revision der Besteuerung nach dem Aufwand abgeschlossen.Die Verschärfung der Besteuerung nach dem Aufwand wird im Kanton Bern zusammen mit der analogen Verschärfung bei der direkten Bundessteuer, also am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Auf diesen Zeitpunkt hin wird auch die bernische Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand angepasst werden.Bis zum 31. Dezember 2015 gilt somit das bisherige Recht. Ab dem 1. Januar 2016 treten die verschärften Bestimmungen für alle Personen in Kraft, die ab diesem Zeitpunkt erstmals eine Besteuerung nach dem Aufwand beantragen. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits nach dem Aufwand besteuert werden, gilt eine fünfjährige Übergangsfrist. Die neuen Regeln finden bei diesen Personen somit ab dem 1. Januar 2021 Anwendung. Diese Zeitverhältnisse (Änderungen per 2016 bzw. 2021) gelten gleichzeitig für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern.

Pauschalbesteuerung Kanton Bern - weitere Informationen

Detaillierte Informationen zu den Änderungen , Wortlaut der bisherigen und der neuen Regeln

Pauschalbesteuerung – Verschärfung ab 2016

20.02.2013
Der Bundesrat hat beschlossen, die StHG-Bestimmung zur Verschärfung der Aufwandbesteuerung (Pauschalbesteuerung) auf den 1.1.2014 in Kraft zu setzen. Da den Kantonen zwei Jahre zur Anpassung des kantonalen Rechts bleiben, werden die Regeln spätestens ab dem 1.1.2016 in der ganzen Schweiz gelten.Auf diesen Zeitpunkt hin, also auf den 1. Januar 2016, setzt der Bundesrat die Änderung auch für die direkte Bundessteuer in Kraft.

Die Neuerung im Überblick

Bei der Aufwandbesteuerung werden die Steuern nicht auf Basis des tatsächlichen Einkommens und Vermögens, sondern nach dem effektiven Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berechnet. Neu muss dieser Aufwand mindestens das Siebenfache und nicht mehr das Fünffache der Wohnkosten betragen.Bei der direkten Bundessteuer muss die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer zudem mindestens 400‘000 Franken betragen. Für die kantonalen Steuern müssen die Kantone ebenfalls eine Mindestbemessungsgrundlage einführen. Über deren Höhe können sie frei entscheiden.Für Personen, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderungen nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der fünf folgenden Jahre noch das bisherige Recht.

Weitere Informationen zum Thema

BL – Pauschalbesteuerung wird wie auch in BS abgeschafft

24.09.2012
Man kann sich fragen, ob der kürzliche [intlink id="bs-pauschalbesteuerung-wird-abgeschafft" type="post"]Entscheid des Baselstädtischen Grossen Rates[/intlink] vor einigen Tagen, die Pauschalbesteuerung abzuschaffen, einen Einfluss auf die gestrige Abstimmung im Kanton Basel-Landschaft gehabt haben mag.Jedenfalls hat das Volk die SP-Initiative «Schutz vor Steuerprivilegien», welche die ersatzlose Abschaffung der Pauschalbesteuerung auch im Kanton Basel-Landschaft forderte, mit 61.5% Ja-Stimmenanteil deutlich angenommen.Der Gegenvorschlag des Regierungsrates, der eine blosse Verschärfung der Kriterien vorsah, wurde verworfen. 

BE – Pauschalbesteuerung wird nicht abgeschafft

24.09.2012
Das Berner Stimmvolk hat gestern – anders als die Stimmbürger im Kanton Basel-Landschaft, die [intlink id="be-initiative-%c2%abfaire-steuern-%e2%80%93-fur-familien%c2%bb-gultig-zustande-gekommen" type="post"]Initiative «Faire Steuern - Für Familien»[/intlink] abgelehnt und für die Beibehaltung der Pauschalbesteuerung gestimmt.Der Gegenvorschlag des Kantonsparlaments, der – im Einklang mit den Vorschlägen der Steuerdirektorenkonferenz und der Eidg. Räte – die Untergrenze des steuerbaren Einkommens auf CHF 400'000 anhebt und für die Bemessung den siebenfachen Mietwert vorsieht (bei Wohnen im Hotel gilt der dreifache Pensionspreis). 

BS – Pauschalbesteuerung wird abgeschafft

19.09.2012
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat heute beschlossen, dass die Pauschalbesteuerung mit Wirkung ab 2014 abgeschafft werden soll. Damit beschliesst Basel-Stadt als vierter Kanton nach Zürich, Schaffhausen und Appenzell Ausserrhoden die Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand.

Abschaffung Pauschalbesteuerung Basel-Stadt  – nur geringe Auswirkungen

Das Geschäft, das auf einen Vorstoss der SP zurückgeht, aber von der Regierung unterstützt worden ist, ging im Rat mit klarer Mehrheit durch. Die Auswirkungen der Abschauffung auf das Steueraufkommen dürfte gering sein, beträgt das von den 19 pauschalbesteuerten Personen geleistete Steueraufkommen doch mit gut 2.3 Mio CHF nur ca. 0.15% des Gesamt-Steueraufkommens aus.
Quelle: NZZ Online

GR - Teilrevision Steuergesetz 2013 vom Grossen Rat angenommen

31.08.2012
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat die Teilrevision des Steuergesetzes diskutiert und angenommen. Mit der Teilrevision werden primär Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen. Anpassungen finden auch bei der Liegenschaftsbesteuerung und bei der Festsetzung des Steuerfusses bei der Gewinnsteuer statt. Überdies sollen die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des elektronischen Datenverkehrs geschaffen werden.

Teilrevision Steuergesetz Graubünden – Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Anpassungen an das Bundessteuerrecht

Es handelt sich mehrheitlich um Anpassungen, welche den Kantonen vom Bund zwingend vorgeschrieben werden:
  • Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen: Die Beteiligung von Mitarbeitenden an einer juristischen Person erfolgt vornehmlich über Aktien oder Optionen. Die Arbeitgeberin bietet diese ihren Mitarbeitern zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich an. Damit soll die Identifikation mit der Unternehmung gesteigert werden. Die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder -optionen stellt Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Bei allen Mitarbeiterbeteiligungen stellt sich die Frage, wann das Einkommen realisiert wird. Dies wird neu gesetzgeberisch geregelt.
  • Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes: Das Bundesrecht schreibt vor, dass der Sold der Milizfeuerwehrleute steuerfrei ist. Steuerbar bleiben dagegen Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen. In Graubünden gilt dies schon heute. Im Bund ist der steuerfreie Sold auf einen jährlichen Maximalbetrag von Fr. 5‘000.– begrenzt. Der Maximalbetrag für die Kantonssteuer wird ebenfalls auf Fr. 5‘000.– festgelegt. Ein Sold von über Fr. 5‘000.– unterliegt bloss mit dem die Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrag der Besteuerung. Es handelt sich um einen Freibetrag.
  • Pauschalbesteuerung: Die Pauschalbesteuerung soll auch in Zukunft beibehalten werden. Der Grosse Rat hat einen Antrag auf Abschaffung der Aufwandbesteuerung mit deutlichem Mehr abgelehnt. Die Steuergerechtigkeit und die Akzeptanz der Aufwandbesteuerung sollen verbessert werden. Das geschieht unter anderem dadurch, dass die minimale Bemessungsgrundlage (= das der Berechnung zugrunde gelegte Einkommen) im Bund auf Fr. 400‘000.– festgelegt werden soll. Die Kantone müssen ebenfalls eine minimale Bemessungsgrundlage festlegen, sind aber in der Bestimmung der Höhe frei. Die Kompetenz, diesen Betrag festzulegen, wird der Regierung übertragen.
  • Besteuerung von Lotteriegewinnen: Jeder einzelne Gewinn bis Fr. 1‘000.– ist steuerfrei und unterliegt auch nicht der Verrechnungssteuer. Der Einsatzkostenabzug beträgt 5% der einzelnen Gewinne bzw. maximal Fr. 5‘000.–. Neben diesem Betrag können keine weiteren Kosten zum Abzug gebracht werden.

Liegenschaftssteuern Graubünden

Im Kanton können die Liegenschaftensteuern heute nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden, im Bund dagegen schon. Um diese unterschiedliche Regelung zwischen Bund und Kanton zu vermeiden, werden die Liegenschaftensteuern auch im Kanton zum Abzug zugelassen.

Grundstückgewinnsteuern Graubünden

Grundstückgewinnsteuern werden heute als Folge des gesetzlichen Pfandrechts vom Käufer vielfach sichergestellt, indem der mutmassliche Steuerbetrag auf ein Sperrkonto oder ein Klientenkonto der Urkundsperson einbezahlt wird. Solche Konten werfen praktisch keine Zinsen ab und verursachen überdies Kosten. Anstelle der Sicherstellung kann der voraussichtlich anfallende Steuerbetrag neu gleich der Kantonalen Steuerverwaltung überwiesen werden. Auf Vorauszahlungen wird ein Zins vergütet, welcher dem Vergütungszins entspricht.

Gewinnsteuer Graubünden

Im geltenden Recht darf die Differenz der Steuerfüsse der Einkommens- und der Gewinnsteuer zehn Prozentpunkte nicht übersteigen. Diese Limite wird mit der Teilrevision aufgehoben. Der Grosse Rat wird dadurch flexibler, indem er in Zukunft über den Steuerfuss – das heisst ohne eine Änderung des Steuergesetzes (Steuersatz/Tarif) – tätig werden kann. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, um auf veränderte Verhältnisse in anderen Kantonen rasch und effizient reagieren zu können und die Attraktivität des Unternehmensstandortes Graubünden auch in Zukunft zu erhalten.

Elektronischer Verkehr

Der Kanton rüstet sich weiter für das elektronische Zeitalter und schafft die gesetzlichen Grundlagen, damit die elektronische Einreichung der Steuererklärung, die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten sowie die elektronische Rechnung/Verfügung auch in Graubünden möglich werden.

Teilrevision Steuergesetz Graubünden – Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen. Mit Ausnahme der Neuerungen über die Aufwandbesteuerung und die Lotteriegewinne wird sie diese Teilrevision per 1. Januar 2013 in Kraft setzen. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Referendum.
Quelle: Medienmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden

LU - Pauschalbesteuerung wird nicht abgeschafft, aber eingeschränkt

12.03.2012
Im Gegensatz zum Kanton Appenzell Ausserrhoden, der gleichentags die Abschaffung der Pauschalbesteuerung beschlossen hat, hatte das Luzerner Stimmvolk kein Gehör für die Initiative der Grünen des Kantons Luzern, die ebenfalls eine Abschaffung der Pauschalbesteuerung forderte. Die Stimmberechtigten unterstützten jedoch einen Gegenvorschlag, der von CVP, FDP und GLP unterstützt worden war und höhere Hürden für die Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerung vorsieht. Der Kanton Luzern folgt damit dem Beispiel der KantonenThurgau und St. Gallen.

Eckpunkte der neuen Regelung

Nach den neuen Regeln, die im Kanton Luzern eingeführt werden, beträgt
  • der für die Berechnung der Steuer massgebende Lebensaufwand mindestens das siebenfache des Mietzinses und wenigstens CHF 600'000
  • das steuerbare Mindestvermögen CHF 12 Mio
Gemäss Schätzungen wird damit der Kreis derjenigen, die von den Regeln der Pauschalbesteuerung profitieren, auf wenige Dutzend Personen beschränkt. Das Inkrafttreten will der Regierungsrat in Anlehnung an die momentan diskutierte Bundeslösung beschliessen. 

AR - Stimmvolk für Abschaffung der Pauschalbesteuerung

12.03.2012
Wie zuvor Zürich und Schaffhausen hat sich in der gestrigen Abstimmung auch das Stimmvolk des Kantons Appenzell Ausserrhoden dafür ausgesprochen, die Pauschalbesteuerung reicher Ausländer abzuschaffen. Die Initiative kam von Seiten der SP.

Auch Gegenvorschlag angenommen

Ein Gegenvorschlag von Regierung und Kantonsrat  wollte bloss die Hürde für die Pauschalbesteuerungen erhöhen und sah ein Mindesteinkommen von CHF 600 000 sowie ein Mindestvermögen von CHF 12 Mio. vor, wollte aber keine Abschaffung. Auch dieser Gegenvorschlag wurde zwar (wenn auch nur knapp) angenommen,  jedoch entschied sich das Stimmvolk in der Stichfrage für die Initiative.Appenzell Ausserrhoden folgt dem Beispiel der Kantone Zürich und Schaffhausen, welche die Pauschalsteuern bereits früher abgeschafft hatten. St. Gallen und Thurgau sprachen sie für die Beibehaltung der Pauschalsteuern aus, erhöhten aber die Steuersätze.