Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2012
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.
Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012
Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.
Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2012
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter
- N1/2007 für Selbstständigerwerbende,
- N2/2007 für Arbeitnehmende und
- NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft.
Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2011 beträgt 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100), was gegenüber dem Vorjahr (Indexstand am 30. Juni 2010 = 161.0 Punkte) einer Erhöhung von 0.6 Prozent entspricht.Das EFD hat am 18. August 2011 eine Verordnung mit den neuen Tarifen und Abzügen erlassen, mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012. Die Tarife zur Berechnung der direkten Bundessteuer sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich:Tarif 2012/PostBeim Elterntarif erhöht sich der Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250 auf CHF 251 pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person.Die Abzüge sollen ansonsten wie folgt angepasst werden:
Steuerperiode | ||
---|---|---|
2011 | 2012 | |
Allgemeine Abzüge (Art. 212 DBG) und Sozialabzüge (Art. 213 DBG) | CHF | CHF |
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs.1 DBG) | ||
| ||
| 3'500 | 3’500 |
| 5’250 | 5’250 |
| ||
| 1'700 | 1’700 |
| 2'550 | 2’550 |
| 700 | 700 |
| 700 | 700 |
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Minimum | 8’100 | 8’100 |
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Maximum | 13’200 | 13’400 |
Fremdbetreuungskosten pro Kind (Art. 212 Abs. 2bis DBG) - Maximum | 10’000 | 10’000 |
Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG) | 6’400 | 6’500 |
Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG) | 6’400 | 6’500 |
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG) | 2'600 | 2’600 |