Kreisschreiben Nr. 29 – Kapitaleinlageprinzip
Die EStV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 29c zum Kapitaleinlageprinzip veröffentlicht.
Zum Inhalt (Einleitung)
Mit dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) wurden in Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 125 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und in Artikel 5 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Demnach wird die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an die Inhaber von Beteiligungsrechten der Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital gleichgestellt (Kapitaleinlageprinzip).
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) per 1. Januar 2020 wurden die steuerfreie Rückzahlung sowie die Verwendung von Reserven aus Kapitaleinlagen bei einer direkten Teilliquidation von in der Schweiz kotierten juristischen Personen eingeschränkt.
Zudem hat das Parlament am 19. Juni 2020 das Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über das Obligationenrecht (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) verabschiedet. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen im OR zum Kapitalband und zur Denominierung des Aktienkapitals sowie die neuen steuerrechtlichen Bestimmungen haben Auswirkungen auf das Kapitaleinlageprinzip. Neu wurden damit einhergehend folgende Gesetzesbestimmungen in DBG und VStG aufgenommen:
DBG
Art. 20
[…]
8 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
VStG
Art. 5
[…]
1septies Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.