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Artikel mit Schlagwort Kapitaleinlageprinzip

Kreisschreiben KS 29a – Update zum Kapitaleinlageprinzip unter dem neuen Rechnungslegungsrecht

22.01.2016
Die ESTV und die Kommission für Rechnungslegung der EXPERTsuisse haben sich auf einen alternativen Ausweis der eigenen Kapitalanteile geeinigt, der sowohl den steuerlichen Anforderungen genügt als auch die obligationenrechtlichen Gliederungsvorschriften einhält.Der alternative Ausweis wurde im Kreisschreiben 29a über das Kapitaleinlageprinzip neues Rechnungslegungsrecht aufgenommen. Das Kreisschreiben wurde dazu mit einem weiteren Anhang ergänzt.

Direkt zum geänderten Kreisschreiben

Kapitaleinlageprinzip – was muss ich beachten?

08.10.2014
Per 1. Januar 2011 wurde das bisherige Nennwertprinzip durch das Kapitaleinlageprinzip abgelöst. Durch das Kapitaleinlageprinzip werden Rückzahlungen von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich behandelt wie Rückzahlungen von Grund- oder Stammkapital. Wie die gesetzlichen Vorschriften aus Sicht der Verwaltung zu vollziehen sind, findet sich im Kreisschreiben Nr. 29 vom 9. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Betroffene Gesellschaften

Auf den ersten Blick besteht der Eindruck, das Kapitaleinlageprinzip sei lediglich bei Beteiligungsrechte, welche sich im Privatvermögen befinden, von Bedeutung. Dies ist insofern zutreffend, als sich bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen – wie etwa im Konzern – keine unmittelbaren Konsequenzen ergeben. Allerdings ist diese Betrachtungsweise zu eng. Vielmehr ist der Grundsatz zu bedenken, wonach alle Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz, die Dividenden an natürliche oder juristische Personen im In- oder Ausland ausschütten, zumindest latent betroffen sein können.

Ausweis in der Handelsbilanz

Aus dem Gesetz und dem vorgenannten Kreisschreiben ergibt sich, dass die Reserven aus Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz gesondert in einem Unterkonto der gesetzlichen Reserven auszuweisen sind. Aus diesem Grund ist laufend zu prüfen, dass Reserven aus Kapital-einlagen – beispielsweise bei einer Kapitalerhöhung – auf das richtige Konto gebucht werden. Die laufenden und vorgetragenen Gewinne sowie Kapitaleinlagen, welche nicht direkt von den Beteiligungsinhabern stammen, gelten als übrige Reserven und sind von den Reserven aus getrennten Kapitaleinlagen auf einem separaten Konto auszuweisen.

Laufende Deklaration

Gesellschaften, die über Reserven aus Kapitaleinlagen verfügen, müssen der ESTV den Geschäftsbericht oder die unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung unaufgefordert und innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung einreichen. Gleichzeitig einzureichen ist das Formular 170, sofern sich die Reserven aus Kapital-einlagen im betreffenden Geschäftsjahr veränderten.

Asymmetrische Dividenden

Sofern Dividenden nicht sämtlichen Aktionären im gleichen Verhältnis zustehen (z.B. bei Vorzugsdividenden), darf die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, gemessen an der gesamten Ausschüttung für jeden Aktionär, höchstens dem proportionalen Anteil der Reserven aus Kapitaleinlagen an den gesamten Reserven der Gesellschaft entsprechen.

Dividenden von ausländischen Gesellschaften

Für Schweizer Aktionäre gilt das Kapitaleinlageprinzip einkommensrechtlich auch für Ausschüttungen von ausländischen Gesellschaften. Allerdings obliegt dem Aktionär die Nachweispflicht, dass qualifizierende Kapitaleinlagen zurückbezahlt werden, ansonsten ein ordentlich steuerbarer Vermögensertrag vermutet wird.

Empfehlung

Einerseits bietet das Kapitaleinlageprinzip neue, attraktive steuerliche Planungsmöglichkeiten. Andererseits ist die Praxisfestlegung der ESTV in gewissen Punkten umstritten. Aus diesem Grund lohnt es sich, sämtliche Optionen im Rahmen der Kapitaleinlage regelmässig zu analysieren und fallweise mit einem Steuerspezialisten zu besprechen. Zudem ist unabhängig von der aktuellen Beteiligtenstruktur grundsätzlich allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zu empfehlen, sämtliche Reserven aus Kapitaleinlagen zeitgerecht, laufend und systematisch zu erfassen, um diese in der Folge in eine optimierte Dividendenplanung und -politik einfliessen zu lassen.

Kreisschreiben Nr. 29 zum Kapitaleinlageprinzip

09.12.2010
Aktualisiert am 20.12.2010: Tools(Form 170, Excel, Beispiel)
Endlich ist es da...das Kreisschreiben der ESTV zum Kapitaleinlageprinzip (DBG 20 und DBG 125 sowie VStG 5).

Inhalt des KS 29 zum Kapitaleinlageprinzip im Überblick

  • Kapitaleinlagen
    • Grundsätze
    • Spezialeinlagen (Vorteilszuwendungen unter Schwestergesellschaften, Liberierung neuer Beteiligungsrechte durch Tochtergesellschaften, Kapitaleinlagen aus Sanierungen)
  • Reserven
  • Ausschüttungen und Rückzahlungen
    • Grundsätze
    • Gratisaktien und Gratis-Nennwerterhöhungen
    • Direkte Teilliquidation
    • Aktienrückkauf und sonstiger Rückkauf von eigenen Beteiligungsrechten
    • Indirekte Teilliquidation
    • Transponierung
  • Umstrukturierungen (Fusionen, Vermögensübertragungen, Umwandlung, Spaltung etc.)
  • Zuzug von juristischen Personen aus dem Ausland
  • Ausweis, Deklaration, Meldung
Im Anhang enthält das Kreisschreiben Beispiele zur Transponierung

Kreisschreiben zum Kapitaleinlageprinzip herunterladen

Direkt zum KS 29 zum Kapitaleinlageprinzip

Tools zur Eigenkapitalkontrolle herunterladen

Das Formular 170 und die Tabelle Excel dürfen gemäss Auskunft der ESTV nicht vor dem 01.01.2011 an sie geschickt werden.