Per 1. Januar 2011 wurde das bisherige Nennwertprinzip durch das Kapitaleinlageprinzip abgelöst. Durch das Kapitaleinlageprinzip werden Rückzahlungen von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich behandelt wie Rückzahlungen von Grund- oder Stammkapital. Wie die gesetzlichen Vorschriften aus Sicht der Verwaltung zu vollziehen sind, findet sich im Kreisschreiben Nr. 29 vom 9. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Betroffene Gesellschaften
Auf den ersten Blick besteht der Eindruck, das Kapitaleinlageprinzip sei lediglich bei Beteiligungsrechte, welche sich im Privatvermögen befinden, von Bedeutung. Dies ist insofern zutreffend, als sich bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen – wie etwa im Konzern – keine unmittelbaren Konsequenzen ergeben. Allerdings ist diese Betrachtungsweise zu eng. Vielmehr ist der Grundsatz zu bedenken, wonach alle Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz, die Dividenden an natürliche oder juristische Personen im In- oder Ausland ausschütten, zumindest latent betroffen sein können.Ausweis in der Handelsbilanz
Aus dem Gesetz und dem vorgenannten Kreisschreiben ergibt sich, dass die Reserven aus Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz gesondert in einem Unterkonto der gesetzlichen Reserven auszuweisen sind. Aus diesem Grund ist laufend zu prüfen, dass Reserven aus Kapital-einlagen – beispielsweise bei einer Kapitalerhöhung – auf das richtige Konto gebucht werden. Die laufenden und vorgetragenen Gewinne sowie Kapitaleinlagen, welche nicht direkt von den Beteiligungsinhabern stammen, gelten als übrige Reserven und sind von den Reserven aus getrennten Kapitaleinlagen auf einem separaten Konto auszuweisen.Laufende Deklaration
Gesellschaften, die über Reserven aus Kapitaleinlagen verfügen, müssen der ESTV den Geschäftsbericht oder die unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung unaufgefordert und innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung einreichen. Gleichzeitig einzureichen ist das Formular 170, sofern sich die Reserven aus Kapital-einlagen im betreffenden Geschäftsjahr veränderten.Asymmetrische Dividenden
Sofern Dividenden nicht sämtlichen Aktionären im gleichen Verhältnis zustehen (z.B. bei Vorzugsdividenden), darf die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, gemessen an der gesamten Ausschüttung für jeden Aktionär, höchstens dem proportionalen Anteil der Reserven aus Kapitaleinlagen an den gesamten Reserven der Gesellschaft entsprechen.Dividenden von ausländischen Gesellschaften
Für Schweizer Aktionäre gilt das Kapitaleinlageprinzip einkommensrechtlich auch für Ausschüttungen von ausländischen Gesellschaften. Allerdings obliegt dem Aktionär die Nachweispflicht, dass qualifizierende Kapitaleinlagen zurückbezahlt werden, ansonsten ein ordentlich steuerbarer Vermögensertrag vermutet wird.Empfehlung
Einerseits bietet das Kapitaleinlageprinzip neue, attraktive steuerliche Planungsmöglichkeiten. Andererseits ist die Praxisfestlegung der ESTV in gewissen Punkten umstritten. Aus diesem Grund lohnt es sich, sämtliche Optionen im Rahmen der Kapitaleinlage regelmässig zu analysieren und fallweise mit einem Steuerspezialisten zu besprechen. Zudem ist unabhängig von der aktuellen Beteiligtenstruktur grundsätzlich allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zu empfehlen, sämtliche Reserven aus Kapitaleinlagen zeitgerecht, laufend und systematisch zu erfassen, um diese in der Folge in eine optimierte Dividendenplanung und -politik einfliessen zu lassen.