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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort UStR II

Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen

29.06.2012
Die ESTV hat die Broschüren zur Besteuerung der juristischen Personen überarbeitet und aktualisiert.Auch wenn im Vergleich zur letzten Publikation, die inhaltlich die Unternehmenssteuerreform II zu bewältigen hatte, natürlich keine Änderungen vergleichbarer Tragweite zu verzeichnen sind, bietet die Publikation, die von der Schweizer Steuerkonferenz SSK herausgegeben wird, wiederum einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen in den Systemen der Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen.

Weitere Informationen zur Publikation über die Besteuerung juristischer Personen in der Schweiz

ZG - Steuergesetzrevision 2012 angenommen

28.11.2011
Das Stimmvolk des Kantons Zug hat in der gestrigen Abstimmung die Vorlage des Regierungsrates zur Änderung des Steuergesetzes vom 25. August 2011 (Steuergesetzrevision 2012) angenommen. Die Änderung des Zuger Steuergesetzes soll in erster Linie den Mittelstand und die Unternehmen entlasten.

Wichtigste Änderungen im Überblick

Kinderbetreuungsabzug

Neu erhöht sich sowohl der Fremdbetreuungsabzug als auch der Eigenbetreuungsabzug auf 6'000 Franken. Zudem entfällt die Einkommensschwelle. Dieser erweiterte Abzug kann für jedes Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr zusätzlich zum allgemeinen Kinderabzug von 12'000 Franken beansprucht werden. Ab dem 14. Geburtstag ist nach Bundesgesetz kein Betreuungsabzug mehr zulässig. Deshalb wird neu der allgemeine Kinderabzug für Kinder ab dem 15. Altersjahr um 6'000 Franken erhöht. Dies ergibt einen Abzug von insgesamt 18'000 Franken.

Mietzinsabzug

Vom Mietzinsabzug profitieren nicht mehr nur Personen mit tieferen Einkommen, sondern neu auch der Mittelstand. Die bisherige Regelung, wonach Steuerpflichtige bis zu einem Reineinkommen von 76'000 Franken 20 Prozent ihrer Wohnkosten, höchstens jedoch 7'800 Franken abziehen können, bleibt bestehen. Neu wird darüber hinaus Alleinstehenden mit einem Reineinkommen bis zu 90'000 Franken ein Abzug von 2'000 Franken und Verheirateten mit einem Reineinkommen bis zu 180'000 Franken ein Abzug von 4'000 Franken gewährt. Dieser erweiterte Steuerabzug  berücksichtigt die vergleichsweise hohen Mieten im Kanton Zug, von denen nicht zuletzt der Mittelstand betroffen ist.

Unternehmenssteuerreform II

Die Kantone müssen die Unternehmenssteuerreform II des Bundes umsetzen. Die bisherige Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung um 50 Prozent beim Einkommen bleibt bestehen, sie muss jedoch bei der Beteiligungsgrenze und den qualifizierenden Leistungen an die zwingenden Vorgaben des Bundes angepasst werden. Aufgehoben wird die bisherige 50-prozentige Entlastung beim Vermögen, da dies die neuen Bundesvorschriften und die Rechtsprechung des Bundegerichtes nicht mehr zulassen. Zwingend umzusetzen sind auch das Kapitaleinlageprinzip, der Beteiligungsabzug, der Steueraufschub bei Übertrag von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen, die erleichterten Ersatzinvestitionen bei Personen- oder Kapitalgesellschaften, die steuerlichen Erleichterungen bei Verpachtung, der Besteuerungsaufschub von stillen Reserven bei Erbteilung, die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab Alter 55 oder bei Invalidität und die Bewertung von Wertpapieren im Geschäftsvermögen zum Buchwert.

Abzug für Zuwendungen an politische Beiträge

Nach Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien vom 12. Juni 2009 können Privatpersonen bei der direkten Bundessteuer Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zu 10'000 Franken von den Einkünften abziehen. Zugleich verpflichtet dieses Gesetz auch die Kantone zur Einführung eines solchen Abzuges. Die maximale Höhe können die Kantone selber bestimmen. Im revidierten Zuger Steuergesetz beträgt der Maximalbetrag für diese Abzüge 20'000 Franken.

Kalte Progression

Neu erfolgt der Ausgleich der kalten Progression jährlich. Die kantonale Steuerverwaltung wird die Tarifstufen bei der Einkommenssteuer und der  Vermögenssteuer der Zugerinnen und Zuger sowie alle indexierten Abzüge neu jedes Jahr an die Teuerung anpassen.

Gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer

Die Gewinnsteuer für Unternehmen wird gestaffelt gesenkt. Zum einen wird der einfache Steuersatz für die ersten 100'000 Franken Gewinn, also der untere Gewinnsteuersatz, von 4 auf 3 Prozent reduziert. Zum anderen wird der über 100'000 Franken hinausgehende obere Gewinnsteuersatz in Teilschritten gesenkt: 2012 von 6.5 auf 6.25 Prozent, 2013 auf 6 Prozent und 2014 auf 5.75 Prozent einfache Steuer.

Anpassung an Bundesrecht punkto Steuerhinterziehung und Nachbesteuerung in Erbfällen

Nach Bundesgesetz dürfen die Kantone seit 2010 Personen, die sich erstmals wegen einer Steuerhinterziehung selbst anzeigen, nicht mehr büssen. Fällig sind bloss die geschuldete Steuer (Nachsteuer) und der Verzugszins für die letzten zehn Jahre. Die entsprechenden Paragrafen werden im Rahmen der Steuergesetzesrevision an das übergeordnete Bundesrecht angepasst. Darüber hinaus profitieren Erbinnen und Erben bei Offenlegung der Steuerhinterziehung einer Erblasserin oder eines Erblassers von einer verkürzten Nachbesteuerung von nur noch drei statt zehn Jahren.

Weitere Informationen zum Thema

Abstimmungsbroschüre 

Privatentnahme bei selbständiger Erwerbstätigkeit

30.05.2011
Die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen stellt eine steuerbegründende Privatentnahme dar. Durch eine vorgängige Strukturierung der Privatentnahme können sowohl der Zeitpunkt der Besteuerung, als auch die Steuerlast teilweise beeinflusst werden.

Privatentnahme bei allg. Geschäftsvermögen

Zum allgemeinen Geschäftsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die für Geschäftszwecke erworben wurden und dem Geschäft dauernd mittel- oder unmittelbar dienen. Bei der Qualifikation wird hauptsächlich auf die Zweckbestimmung der Vermögenswerte im Betrieb, die Behandlung in der Buchhaltung und die entsprechende Willensäusserung einer selbständig erwerbstätigen Person abgestellt. Überführt diese durch ausdrückliche Erklärung oder durch Entfernen aus der Buchhaltung einen Teil oder das gesamte Geschäftsvermögen dauernd in ihre private Nutzung, wird von einer Privatentnahme ausgegangen.

Privatentnahme bei Liegenschaften

Bei vollständig geschäftlich genutzten Liegenschaften gelten die vorgenannten allgemeinen Grundsätze zur Privatentnahme. Bei gemischt genutzten Liegenschaften wird die Präponderanzmethode angewendet: Danach wird die Liegenschaft demjenigen Vermögen (Geschäfts- oder Privatvermögen) zugeordnet, dessen Nutzung überwiegt. Sobald der Privatanteil an einem Grundstück des geschäftlichen Anlagevermögens auf über 50% ausgedehnt wird, findet grundsätzlich sofort eine steuerbegründende Privatentnahme statt.

Steuerfolgen

Durch die Privatentnahme werden die stillen Reserven auf dem Geschäftsvermögen der bisher potentiellen Besteuerung entzogen und die steuerpflichtige Person erzielt einen steuersystematischen Kapitalgewinn. Der Kapitalgewinn entspricht der Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert des Vermögenswerts und wird als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf sämtlichen Ebenen (Bund, Kanton und Gemeinde) ordentlich besteuert. Auf dem steuerbaren Einkommen sind ebenfalls die Sozialabzüge (AHV/IV/EO/ALV) geschuldet. Eine Privatentnahme kann somit zu einer massiven Steuerbelastung führen.

Aufschub- und Planungsmöglichkeiten

Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde per 1. Januar 2011 eine Aufschubmöglichkeit für die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns auf Liegenschaften, die aus dem Anlagevermögen des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen überführt werden, eingeführt. Anlässlich der Privatentnahme wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person nur die Differenz zwischen Anlagekosten und massgebendem Einkommenssteuerwert besteuert. Die Besteuerung der stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird erst beim Verkauf der Liegenschaft vorgenommen. Jede Wertveränderung der Liegenschaft während der Aufschubphase beeinflusst die Steuerlast. Die Steuerlast kann verringert werden, wenn die Liegenschaft im Zusammenhang mit der definitiven Geschäftsaufgabe verkauft wird und von der separaten Besteuerung von Liquidationsgewinnen profitiert werden kann.

Empfehlung

Selbständig Erwerbstätige, welche beabsichtigen, Teile des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen zu überführen oder ihren Geschäftsbetrieb ganz aufzugeben, sollten die Steuerfolgen vorgängig durch einen Steuerspezialisten abklären und strukturieren lassen, sowie allenfalls einen Steueraufschub beantragen.
Quelle: GHR TaxPage Mai 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Kreisschreiben Nr. 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

22.12.2010
Das Unternehmenssteuerreformgesetz II (UStR II) bringt Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungen von Kapitalgesellschaften (sprich: AG und GmbH) und Genossenschaften. Betroffen sind Bestimmungen im DBG, StG wie auch im VStG.Nach den neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) werden die Begründung von Beteiligungsrechten bei der Übernahme von Betrieben oder Teilbetrieben von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Kapitalverlust im Sinn von Art. 725 Abs. 1 OR sowie offene und stille Sanierungen von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bis zu einem Gesamtbetrag von zehn Millionen Franken von der Emissionsabgabe ausgenommen. Falls dieser Betrag überschritten wird, kann wie bisher der Erlass der Emissionsabgabe nach Art. 12 StG beantragt werden.Zudem wurde in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG sowie in Art. 5 Abs. 1bis VStG die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Danach werden Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten dem Grund- und Stammkapital gleichgestellt (Kapitaleinlageprinzip).Das neue Kreisschreiben KS 32 verschafft einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Sanierungsmassnahmen hinsichtlich direkte Bundessteuer, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer.

KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - der Inhalt im Überblick

Nach einigen einführenden Kapiteln werden im neuen Kreisschreiben 32 insbesondere die folgenden Themen behandelt:
  • Rechtliche Grundlagen bei der direkten Bundessteuer (DBG)
  • Rechtliche Grundlagen bei der Verrechnungssteuer (VStG)
  • Rechtliche Grundlagen betreffend die Emissionsabgabe (StG):
    • Begründung / Erhöhung von Beteiligungsrechten bei Auffanggesellschaften
    • Freibetrag bei Sanierungen
    • Erlass der Abgabeforderung
    • Sanierung im Zuge der förmlichen Liquidation.
  • Steuerliche Behandlung von Sanierungsmassnahmen
    • Definitive Forderungsverzichte (ohne Sanierungsgenussscheine und ohne Besserungsscheine)
    • Forderungsverzichte gegen Ausgabe von Besserungs- oder Sanierungsgenussscheinen
    • Sanierungsfusion
Weitere InformationenDirekt zum neuen KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Kreisschreiben Nr. 31 - Anwendung und Umsetzung des Aufschubtatbestandes (Art. 18a Abs. 2 DBG; Verpachtung eines Geschäftsbetriebs) auf landwirtschaftliche Betriebe

22.12.2010
Mit dem  (Unternehmenssteuerreformgesetz II, UStR II) wurden für die Besteuerung der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen eingeführt. Per 1. Januar 2011 tritt der neue Artikel 18a (Aufschubstatbestände) des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) in Kraft.Die ESTV hat nun ein neues Kreisschreiben KS 31 veröffentlicht, das die Anwendung und Umsetzung des Art. 18a Abs. 2 DBG auf landwirtschaftliche Betriebe näher erläutert.Direkt zum KS 31 Landwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung

Kreisschreiben Nr. 29 zum Kapitaleinlageprinzip

09.12.2010
Aktualisiert am 20.12.2010: Tools(Form 170, Excel, Beispiel)
Endlich ist es da...das Kreisschreiben der ESTV zum Kapitaleinlageprinzip (DBG 20 und DBG 125 sowie VStG 5).

Inhalt des KS 29 zum Kapitaleinlageprinzip im Überblick

  • Kapitaleinlagen
    • Grundsätze
    • Spezialeinlagen (Vorteilszuwendungen unter Schwestergesellschaften, Liberierung neuer Beteiligungsrechte durch Tochtergesellschaften, Kapitaleinlagen aus Sanierungen)
  • Reserven
  • Ausschüttungen und Rückzahlungen
    • Grundsätze
    • Gratisaktien und Gratis-Nennwerterhöhungen
    • Direkte Teilliquidation
    • Aktienrückkauf und sonstiger Rückkauf von eigenen Beteiligungsrechten
    • Indirekte Teilliquidation
    • Transponierung
  • Umstrukturierungen (Fusionen, Vermögensübertragungen, Umwandlung, Spaltung etc.)
  • Zuzug von juristischen Personen aus dem Ausland
  • Ausweis, Deklaration, Meldung
Im Anhang enthält das Kreisschreiben Beispiele zur Transponierung

Kreisschreiben zum Kapitaleinlageprinzip herunterladen

Direkt zum KS 29 zum Kapitaleinlageprinzip

Tools zur Eigenkapitalkontrolle herunterladen

Das Formular 170 und die Tabelle Excel dürfen gemäss Auskunft der ESTV nicht vor dem 01.01.2011 an sie geschickt werden.

GR - Zweiter Teil der Revision des StG tritt am 1.1.2011 in Kraft

18.11.2010
Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat den zweiten Teil der im Juni 2009 beschlossenen Revision des kantonalen Steuergesetzes auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Dieser betrifft die Unternehmenssteuerreform II. In der direkten Bundessteuer tritt dieser Bereich ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft. Damit kann eine Gleichschaltung zwischen Bund und Kanton sichergestellt werden.Bei dieser Steuerreform geht es im Wesentlichen darum, dass die Liquidation einer Personengesellschaft privilegiert besteuert wird, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit infolge Invalidität aufgegeben wird. Darüber hinaus werden die Steuern bei der Verpachtung eines Unternehmens, bei der Überführung einer Liegenschaft ins Privatvermögen und bei Erbteilungen aufgeschoben.

Zweiter Teil der Teilrevision vom 18. Juni 2009

Der Grosse Rat hatte am 18. Juni 2009 die Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes beschlossen. Die Regierung setzte den ersten Teil der Vorlage auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Dabei wurden unter anderem die Kinderabzüge erhöht und die Gewinnsteuer juristischer Personen von 7% auf 5.5% reduziert.

Weitere Informationen zum Thema

Geänderte Bestimmungen dieses zweiten Teils der Steuerreform

Kreisschreiben Nr. 28 zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG 37b, LGBV)

29.10.2010
Die ESTV hat heute ein neues Kreisschreiben zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit veröffentlicht, das der Auslegung von DBG 37b und der LGBV (Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit) dient. Datiert ist das Kreisschreiben irritierenderweise auf den kommenden 3. November 2010.Das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II, UStR II) führte für die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen ein. Diese Neuerungen sind in Artikel 37b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) wie folgt normiert:
Art. 37b Liquidationsgewinne1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Regelung sind in der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) festgehalten.Das relativ ausführliche Kreisschreiben enthält im Anhang:
  • Den Text der LGBV
  • Erläuterungen zur LGBV
  • Eine Übersicht über die Folgen beim Tod einer an einer Personengesellschaft beteiligten Person und dessen Folgen bezüglich Artikel 37b DBG

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 28

Direkt zum neuen Kreisschreiben 28 zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG 37b, LGBV)

OW - Regierungsrat legt Steuergesetzrevision 2011 vor

13.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat zuhanden des Kantonsrats eine Steuergesetzrevision 2011 verabschiedet, die 2011 in Kraft treten soll. Die vorgelegte Vorlage umfasst - mit Ausnahme einiger Präzisierungen des kantonalen Steuergesetzes - primär den Nachvollzug von neuem Bundesrecht (StHG). Der Regierungsrat sieht auf Grund seiner Steuerstrategie allerdings bereits heute eine nächste Steuergesetzrevision 2012.In der vom Regierungsrat vorgelegten Steuergesetzrevision geht es primär um die Umsetzung von eidgenössischem Steuerharmonisierungsrecht. Es handelt sich insbesondere um die Unternehmenssteuerreform II und die Familienbesteuerung. Darüber hinaus werden aber auch die folgenden Punkte ins kantonale Recht überführt:
  • Abschaffung der Dumont-Praxis auch im Kanton Obwalden,
  • Abzug für Zuwendungen an politische Parteien,
  • Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen sowie die Einführung der straflosen Selbstanzeige (kleine Steueramnestie),
Darüber hinaus will der Regierungsrat auf kantonaler Ebene die Steuerpraxis vereinfachen, indem entsprechende Anpassungen und Präzisierungen im Gesetzestext vorgenommen werden.Die Inkraftsetzung ist bereits auf den 1. Januar 2011 vorgesehen. Der Kantonsrat wird die Vorlage voraussichtlich an seiner Sitzung im September 2010 behandeln. Eine obligatorische Volksabstimmung soll nicht durchgeführt werden.

Obwaldner Steuergesetzrevision 2012 mit grösserer Brisanz

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden blickt im Rahmen der Veröffentlichung der Vorlage zur Steuergesetzrevision 2011 bereits voraus und sieht auf 2012 eine weitere Teilrevision der Steuergesetzrevision vor. Es sollen dabei vor allem auch die mittleren und unteren Einkommen entlastet werden und um weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben, besteht zudem Handlungsbedarf bei der Unternehmensgewinnsteuer. Die Vorlage befindet sich zurzeit in Bearbeitung,eine Volksabstimmung ist im Frühjahr 2011 geplant.Der vorgeschlagene Gesetzestext ist leider im Internet bisher nicht abrufbar.

ZG - Vernehmlassung zu Steuergesetzrevision 2012 eröffnet

07.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zug schlägt vor, das Steuergesetz auf 2012 zu revidieren (so genanntes 4. Revisionspaket). Er hat einen Entwurf in die Vernehmlassung gegeben (die Vernehmlassungsfrist läuft bis Oktober). Kernpunkte der geplanten Reform bilden die Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II, Entlastungen bei den natürlichen Personen (Ausdehnung Mieterinnen-/Mieterabzug, Eigenmietwert nicht erhöhen, Erhöhung Fremdbetreuungs- und Kinderabzüge, Ausgleich der kalten Progression) und eine gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer für Unternehmen.

Steuergesetzrevision 2012 / 4. Revisionspaket im Überblick

Umgesetzt werden neben der Unternehmenssteuerreform II auch das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, das Gaststaatgesetz und das Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien.Das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern führt erstmals auch bei der direkten Bundessteuer einen Fremdbetreuungskostenabzug ein, allerdings beschränkt auf Kinder bis zum 14. Altersjahr. Aus diesem Grund muss der bestehende kantonale Fremdbetreuungskostenabzug angepasst werden. Gleichzeitig soll er auf CHF 10'000.– erhöht werden. Für Kinder ab dem 15. Altersjahr soll der heutige Kinderabzug um CHF 6'000.– erhöht werden.Neu sollen alle Mieterinnen und Mieter im Kanton Zug von einem Mieterabzug profitieren können, während im Gegenzug der Eigenmietwert für mindestens weitere 5 Jahre auf dem heutigen Niveau belassen wird (Anmerkung der Redaktion: Beachten Sie hier auch die Vorhaben auf Bundesebene zur Abschaffung des Eigenmietwertes).Bei den natürlichen Personen soll die kalte Progression künftig jährlich ausgeglichen werden.Zusätzlich schlägt der Regierungsrat eine Senkung der Gewinnsteuer in drei Teilschritten vor.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2012 im Kanton Zug

Stand dieser Publikationen: 29.06.2010.
Quelle: Regierungsrat des Kantons Zug