Das Unternehmenssteuerreformgesetz II (UStR II) bringt Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungen von Kapitalgesellschaften (sprich: AG und GmbH) und Genossenschaften. Betroffen sind Bestimmungen im DBG, StG wie auch im VStG.Nach den neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) werden die Begründung von Beteiligungsrechten bei der Übernahme von Betrieben oder Teilbetrieben von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Kapitalverlust im Sinn von Art. 725 Abs. 1 OR sowie offene und stille Sanierungen von Gesellschaftern oder Genossenschaftern
bis zu einem Gesamtbetrag von zehn Millionen Franken von der Emissionsabgabe ausgenommen. Falls dieser Betrag überschritten wird, kann wie bisher der Erlass der Emissionsabgabe nach Art. 12 StG beantragt werden.
Zudem wurde in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG sowie in Art. 5 Abs. 1bis VStG die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Danach werden Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten dem Grund- und Stammkapital gleichgestellt (
Kapitaleinlageprinzip).Das neue Kreisschreiben KS 32 verschafft einen
Überblick über die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Sanierungsmassnahmen hinsichtlich direkte Bundessteuer, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer.
KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - der Inhalt im Überblick
Nach einigen einführenden Kapiteln werden im neuen Kreisschreiben 32 insbesondere die folgenden Themen behandelt:
- Rechtliche Grundlagen bei der direkten Bundessteuer (DBG)
- Rechtliche Grundlagen bei der Verrechnungssteuer (VStG)
- Rechtliche Grundlagen betreffend die Emissionsabgabe (StG):
- Begründung / Erhöhung von Beteiligungsrechten bei Auffanggesellschaften
- Freibetrag bei Sanierungen
- Erlass der Abgabeforderung
- Sanierung im Zuge der förmlichen Liquidation.
- Steuerliche Behandlung von Sanierungsmassnahmen
- Definitive Forderungsverzichte (ohne Sanierungsgenussscheine und ohne Besserungsscheine)
- Forderungsverzichte gegen Ausgabe von Besserungs- oder Sanierungsgenussscheinen
- Sanierungsfusion
Weitere Informationen
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