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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Kinderbetreuungsabzug

Steuerabzüge für Kinderbetreuungskosten

01.07.2024

Die ESTV hat erstmals die Steuerabzüge für Kinderbetreuungskosten bei der direkten Bundessteuer untersucht. Viele Steuerpflichtige nutzen diesen Abzug für kleine Beträge, die weit unter den gewährten Höchstgrenzen liegen. Zwischen den Kantonen bestehen erhebliche Unterschiede: im Tessin machen z.B. nur 9.2% der Steuerpflichtigen mit Kindern diesen Abzug geltend, während es in der Waadt 29.8% sind. Verheiratete Steuerpflichtige mit Kindern reduzieren ihre Steuer im Durchschnitt stärker als Alleinstehende mit Kindern.

ZH – Drittbetreuung von Kindern: Regierungsrat schlägt höheren Steuerabzug vor

25.08.2022

Zürcher Eltern sollen für die familienergänzende Betreuung pro Kind neu bis zu 25’000 Franken von ihren Einkünften abziehen können. Mit der entsprechenden Änderung des Steuergesetzes will der Regierungsrat die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern und dazu beitragen, dass das inländische Fachkräftepotenzial besser ausgeschöpft wird.

ZH

LU - Betreuungsunterhalt für minderjährige Kinder

27.06.2018
Auf 2017 wurde zusätzlich zu den Kinderunterhaltskosten der sogenannte Betreuungsunterhalt eingeführt. Dieser dient der Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils. Der Anspruch steht dem Kind zu, womit er steuerlich als Kinderunterhalt qualifiziert wird.

1. Zweck und Inhalt des Betreuungsunterhalts

Die am 1.1.2017 in Kraft getretene Revision des ZGB im Bereich des Kindesunterhalts bezweckt insbesondere die Beseitigung der zuvor bestehenden Benachteiligungen von minderjährigen Kindern unverheirateter gegenüber solchen von verheirateten Eltern. Neben den direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt insbesondere für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Ausbildung, Drittbetreuung) müssen neu auch die indirekten Kosten für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil (Betreuungsunterhalt) vom anderen Elternteil übernommen werden (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil sind damit unabhängig vom Zivilstand der Eltern von diesen gemeinsam zu tragen. Der Betreuungsunterhalt soll die notwendigen Lebenshaltungskosten (Existenzminimum) des betreuenden Elternteils abdecken, soweit dieser aufgrund der ihm während der normalen Arbeitszeit obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selbst ein genügendes Einkommen verdienen kann (BGE 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Der Betreuungsunterhalt dauert solange wie das Kind persönliche Betreuung benötigt, längstens aber bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt steht dem Kind und nicht etwa dem betreuenden Elternteil zu (Art. 285 Abs. 2 i.V.m. 289 Abs. 1 ZGB). Bei der Trennung bzw. Scheidung verheirateter Eltern führt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zwar nicht zu einer Erhöhung, jedoch zu einer Verschiebung der Unterhaltsleistungen vom nachehelichen Unterhalt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt. Bei unverheirateten Eltern entsteht mit dem Betreuungsunterhalt ein zusätzlicher Anspruch des Kindes auf Unterhaltsleistungen. Bei alternierender Obhut müssen beide Elternteile für die Betreuung sorgen, womit sich der Betreuungsunterhalt im Vergleich zu Konstellationen ohne alternierende Obhut grundsätzlich reduziert.

2. Besteuerung und Abzug des Betreuungsunterhalts

Da der Betreuungsunterhalt Bestandteil der Kinderalimente ist, sind für die Besteuerung und die Abzugsfähigkeit die für die Kinderalimente geltenden Regeln anzuwenden: Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder dem Zivilrichter festgesetzten/genehmigten bzw. gemäss einem Unterhaltsvertrag nach Art. 298a ZGB geschuldeten periodischen Unterhaltsbeträge sind vom empfangenden Elternteil zu versteuern und vom leistenden Elternteil abzuziehen (bis längstens Ende Steuerperiode vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes). Der Abzug von Betreuungsunterhalt, der das Existenzminimum der betreuenden Person abzüglich eigenem Einkommen übersteigt, ist ausgeschlossen.
Quelle: Newsletter Steuern Luzern 16/2018 vom 26.06.2018 

Steuerabzüge für externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden

09.05.2018
Die Steuerabzüge für die externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden. Das hat der Bundesrat heute beschlossen. Die Botschaft geht nun ans Parlament.Bei der direkten Bundessteuer (DBST) sollen Eltern künftig die Kosten für die Kinderdrittbetreuung bis maximal 25‘000 Franken pro Jahr und Kind vom Einkommen abziehen können. Heute liegt der Betrag bei 10‘100 Franken.

Keine Mindestvorschriften für Kantone

In der Vernehmlassung hatte der Bundesrat zusätzlich vorgeschlagen, dass die Kantone mindestens einen Abzug von 10‘000 Franken gewähren müssten. Dagegen ergab sich in der Vernehmlassung Widerstand. Deswegen verzichtet der Bundesrat darauf.

Ziel - Reduktion negativer Erwerbsanreize

Kurzfristig führt die Massnahme bei der DBST zu Mindereinnahmen von rund 10 Millionen Franken, wovon die Kantone 1,7 Millionen Franken (17%) zu tragen hätten.Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative (FKI), die zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu reduzieren. Die Erwerbsanreize werden gestärkt, insbesondere für gut qualifizierte Mütter. Kurz- bis mittelfristig ist mit einer Zunahme um schätzungsweise 2500 Vollzeitstellen zu rechnen. Auf längere Sicht ist davon auszugehen, dass sich die Massnahme aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse selber finanziert.

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