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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Fremdbetreuungsabzug

ZH – Drittbetreuung von Kindern: Regierungsrat schlägt höheren Steuerabzug vor

25.08.2022

Zürcher Eltern sollen für die familienergänzende Betreuung pro Kind neu bis zu 25’000 Franken von ihren Einkünften abziehen können. Mit der entsprechenden Änderung des Steuergesetzes will der Regierungsrat die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern und dazu beitragen, dass das inländische Fachkräftepotenzial besser ausgeschöpft wird.

ZH

BS: Regierungsrat legt Steuersenkungspaket vor

26.03.2022

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt legt dem Grossen Rat ein Steuersenkungspaket zugunsten der Bevölkerung vor. Das Steuerpaket ist ein Gegenvorschlag zur Gemeindeinitiative von Riehen «Entlastung von Familien». Der Regierungsrat verfolgt mit dem Paket gemäss eigener Aussage zwei Ziele: Erstens sollen sämtliche Steuerzahlenden entlastet werden. Zweitens will der Regierungsrat die finanzielle Nachhaltigkeit des Kantons sicherstellen, indem er die verschiedenen Vorschläge bündelt.

BS

COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer - Steuerliche Folgen für unselbständig erwerbende Personen in der  Steuererklärung 2020

25.01.2021
  1. Wie ist die COVID-bedingte Kurzarbeitsentschädigung zu deklarieren?
    Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis enthalten und muss deshalb nicht separat deklariert werden.
     
  2. Müssen Corona-Erwerbsausfallentschädigungen versteuert werden?
    Ja, Taggelder sind als steuerbare Einkünfte zu qualifizieren. Entweder sind sie bereits im Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat in der Steuererklärung unter Ziffer 3.3 deklariert werden. Die COVID-Erwerbsausfallentschädigungen, die wegen Erwerbsunterbruch für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren direkt von der Ausgleichskasse an die steuerpflichtige Person ausbezahlt werden, sind als steuerbare Ersatzeinkünfte in der Steuererklärung unter Ziffer 3.5 zu deklarieren.
     
  3. Welche steuerlichen Abzüge sind für das COVID-bedingte Homeoffice möglich?
    Für die Phase des COVID-bedingten Homeoffice wird davon ausgegangen, dass dieses vom Arbeitgeber angeordnet wurde und die übrigen für den Abzug eines Arbeitszimmers erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (wesentlicher Teil der Tätigkeit und eingerichtetes Arbeitszimmer für Homeoffice). Die tatsächlichen Kosten des Homeoffice sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden und sie den pauschalen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten übersteigen. Eine Kombination von Pauschalabzug und Abzug tatsächlichen Kosten ist unzulässig.
     
  4. Kann der Abzug des Arbeitszimmers auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das COVID-bedingte Homeoffice nicht mehr vom Arbeitgeber verordnet wird?
    Nein. Ausser es steht kein Arbeitsplatz mehr beim Arbeitgeber zur Verfügung. Freiwilliges Homeoffice berechtigt generell nicht zum Abzug eines Arbeitszimmers und zum Abzug von Auslagen der dafür notwendigen Infrastruktur zu Hause.
     
  5. Wird der Fahr- und Verpflegungskostenabzug wegen den Homeoffice-Tagen während dem Lockdown (März/April 2020) gekürzt?
    Sind die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten des eigenen Fahrzeuges erfüllt, so können die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort berücksichtigt werden. Üblicherweise entfallen durch die Tätigkeit im Homeoffice die Fahrten an den Arbeitsort. Mit dem Verpflegungskostenabzug sollen die durch die auswärtige Verpflegung entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden. Die Homeoffice-Tage während dem Lockdown (März/April 2020) führen aufgrund der ausserordentlichen Lage zu keinen Kürzungen des Fahrkosten- und Verpflegungsabzugs. Kosten für Jahresabonnements des öffentlichen Verkehrs sind vollumfänglich abzugsfähig. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Homeoffice-Kosten aus.
     
  6. Sind Fremdbetreuungskosten auch während Kurzarbeit oder angeordnetem Homeoffice abzugsfähig?
    Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, bleiben die effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten auch während der COVID-Phase abzugsfähig.
     
  7. Hat Kurzarbeit oder Homeoffice Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung von Spesen?
    Kurzfristige und vorübergehende Schwankungen des Beschäftigungsgrades oder die vorübergehende Anordnung von Homeoffice haben keinen Einfluss auf die Beurteilung von Spesen (insbesondere Pauschalspesen) als Auslagenersatz. Bereits genehmigte Spesenreglemente behalten auch während der COVID-Phase ihre Gültigkeit.
AR

Luzern: Fremdbetreuungskostenabzug nur noch bis Vollendung des 14. Altersjahres

19.08.2016
Ab Steuerperiode 2016 können nur noch Fremdbetreuungskosten abgezogen werden, die bis zur Vollendung des 14. Altersjahres angefallen sind.Nach Luzerner Steuergesetz (StG) sind Eigen- und Fremdbetreuungskosten für Kinder, welche das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, abziehbar. Der Fremdbetreuungskostenabzug ist an den Eigenbetreuungskostenabzug gekoppelt und als Sozialabzug ausgestaltet (§ 42 Abs. 1b und c StG). Für die Gewährung der Sozialabzüge gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Massgebender Stichtag ist grundsätzlich das Jahresende. Das Stichtagsprinzip verhindert daher generell einen Abzug von Fremdbetreuungskosten im Jahr, in dem ein Kind das 15. Altersjahr vollendet. Die Umschreibung in § 42 Abs. 1b und c StG lässt damit im Gegensatz zum Bundesrecht einen Abzug während des ganzen Kalenderjahres, in dem ein Kind das 14. Altersjahr vollendet hat, zu. Nach Bundesrecht abziehbar sind dagegen nur die Kosten, die längstens bis zum konkreten Geburtstag, mit dem das Kind das 14. Altersjahr vollendet, anfallen.

Bisherige Praxis

Bis und mit Steuerperiode 2015 wurden aufgrund der bisherigen Formulargestaltung sämtliche Fremdbetreuungskosten des Jahres, in dem ein Kind das 14. Altersjahr vollendet hat, deklariert und zum Abzug zuglassen. Für die direkte Bundessteuer wurde aus veranlagungsökonomischen Gründen keine pro-rata-Beschränkung des Abzugs nur für Kosten bis zum Geburtstag vorgenommen. Man passte mit andern Worten die Praxis bei der direkten Bundessteuer derjenigen der Staats- und Gemeindesteuern an. Eine Überprüfung dieser Praxis drängte sich auf, zumal inzwischen auch die Übergangsfrist zur Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen zum Abzug von Fremdbetreuungskosten an das StHG abgelaufen war. Dieses findet daher direkt Anwendung, soweit ihm das kantonale Recht widerspricht (Art. 72l StHG).

Neue Praxis

Ab Steuerperiode 2016 wird nun der Abzug der Fremdbetreuungskosten bei den Staats- und Gemeindesteuern an das Bundesrecht angeglichen. Das Formular ist entsprechend angepasst worden. Abziehbar sind daher generell nur noch die Kosten, die längstens bis zum konkreten Geburtstag, mit dem das Kind das 14. Altersjahr vollendet, angefallen sind.

Bestehende Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuern

Bei den direkten Bundessteuern ist der Abzug für die Drittbetreuung für jedes Kind auf CHF 10'100 pro Jahr begrenzt, unabhängig davon, ob die Kosten zufolge Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit anfallen. Bei den Staats- und Gemeindesteuern sind die Kosten für die Fremdbetreuung − zufolge Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung auf CHF 4'700 für jedes Kind begrenzt − zufolge Erwerbsunfähigkeit pro Kind unbegrenzt abzugsfähig. Die Gründe, weshalb Fremdbetreuungskosten anfallen können, sind im DBG und Luzerner Steuergesetz nicht wortgleich umschrieben. Gestützt auf das StHG gelten die analogen Abzugsvoraussetzungen aber auch für die Staats- und Gemeindesteuern. Der Wortlaut des Luzerner Steuergesetzes wird mit der nächsten Steuergesetzrevision an das Bundesrecht angepasst. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Abzug für Fremdbetreuungskosten von Kindern bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer ab Steuerperiode 2016 nur noch betraglich unterscheidet: max. CHF 4'700 / unbegrenzt (StG) bzw. max. CHF 10'100 (DBG) pro Kind. Die Voraussetzungen für den Abzug sind identisch.
Quelle: Newsletter Steuern Luzern 12/2016

Bundesrat lehnt CVP-Initiative für steuerbefreite Kinder- und Ausbildungszulagen ab

23.10.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zur CVP-Initiative „Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen“ verabschiedet und empfiehlt, die Initiative abzulehnen und ihr keinen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Die Familien sollen weiterhin vorwiegend mit Instrumenten ausserhalb des Steuerrechts gefördert werden. Nach Ansicht des Bundesrates wird im Steuerrecht den Kinderkosten bereits heute angemessen Rechnung getragen, was zur Folge hat, dass rund die Hälfte der Haushalte mit Kindern keine direkte Bundessteuer bezahlt. Eine steuerliche Freistellung der Kinder- und Ausbildungszulagen wäre nicht zielgerichtet und würde zu Mindereinnahmen von rund 1 Milliarde Franken für Bund, Kantone und Gemeinden führen.

Bestehende Förderungsmassnahmen effizienter als Entlastungsmassnahmen

Bund, Kantone und Gemeinden betrieben, so der Bundesrat in seiner Argumentation, schon heute eine nachhaltige und soziale Familienpolitik. Diese beruht allerdings weit gehend auf Instrumenten ausserhalb des Steuerrechts. Allein die staatlich verbilligten Krankenkassenprämien machen ein Volumen von jährlich rund 4 Milliarden Franken aus. Anfang 2009 wurden zudem gesamtschweizerische Mindestbeträge für Familienzulagen eingeführt. Mit dem Erwerbsersatz bei Mutterschaft wurden weitere Entlastungen geschaffen. Diese direkte Förderung erweise sich, davon gibt sich der Bundesrat in seiner Medienmitteilung überzeugt, im Vergleich zu steuerlichen Entlastungsmassnahmen als effektiver, effizienter und transparenter.Auch im Steuerrecht werde bereits heute den Kinderkosten mittels verschiedenen Abzügen angemessen Rechnung getragen. Diese Abzüge bewirkten eine substanzielle Erleichterung bei Familien mit Kindern gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder.

Nutzen der CVP-Initiative gering

Die von der CVP Schweiz am 5. November 2012 eingereichte Volksinitiative fordert zusätzliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern durch die Steuerbefreiung von Kinder- und Ausbildungszulagen. Kinder- und Ausbildungszulagen unterliegen heute als Lohnbestandteil vollumfänglich der Einkommensbesteuerung, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen erhöhen.Eine steuerliche Freistellung erweist sich nach Aussage des Bundesrates als zu wenig zielgerichtet. Der bundesrat sieht auch eine soziale Ungleichbehandlung, indem die Initiative Familien mit höheren Einkommen progressionsbedingt stärker begünstigen würde, während Familien mit tieferen Einkommen kaum oder gar nicht profitieren würden. Zudem könnten Familien mit Kindern, die heute keine direkte Bundessteuer bezahlen, zumindest auf Stufe Bund nicht weiter entlastet werden.

Erhebliche Einbussen von rund 1 Mia pro Jahr bei Bund und Kantonen

Diesem geringen Nutzen stehen die ins Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen einer Steuerbefreiung der Kinder- und Ausbildungszulagen gegenüber. Bei der direkten Bundessteuer hätte eine Annahme der Initiative jährlich rund 200 Millionen Franken Mindereinnahmen zur Folge. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wäre mit Ausfällen von rund 760 Millionen Franken zu rechnen.

Exkurs: Familienzulagen und kinderbedingte Entlastungen im heutigen Steuerrecht

Familienzulagen sind eine Einkommensergänzung, welche Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen soll. Seit 2009 gelten gesamtschweizerische Mindestbeträge:
  • Eine Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken im Monat (d.h. mindestens 2400 Franken pro Jahr) und
  • eine Ausbildungszulage mindestens 250 Franken im Monat (d.h. mindestens 3000 Franken pro Jahr).
Mehr als ein Drittel der Kantone hat höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen festgelegt. Familienzulagen unterliegen heute als Lohnbestandteil vollumfänglich der Einkommensbesteuerung, da sie das verfügbare Einkommen der steuerpflichtigen Person erhöhen.Sowohl im Bundesrecht wie im kantonalen Recht sind heute verschiedene kinderbedingte Abzüge vorgesehen. Die geltenden Kinderabzüge belaufen sich je nach Kanton auf 5000 Franken bis 18'600 Franken pro Kind. Bei der direkten Bundessteuer gelten folgende Vergünstigungen:
  • Kinderabzug: 6500 Franken pro Kind
  • Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen: 700 Franken pro Kind
  • Abzug für Kinderfremdbetreuungskosten: maximal 10'100 Franken pro Kind
  • Elterntarif: 251 Franken pro Kind (Abzug vom Steuerbetrag)

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 23.10.2013

BL - Regierungsrat legt Entwurf für Änderung des Steuergesetzes vor

22.08.2012
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Landrat einen Entwurf zur Änderung des Steuergesetzes überwiesen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bezweckt die erneute Anpassung an die Steuerharmonisierung des Bundes. Zudem soll – zur Verbesserung der Standort-Attraktivität, also als Schritt im Steuerwettbewerb – ein neuer Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge eingeführt werden. Eine weitere vorgeschlagene Änderung betrifft den Rentnerabzug.

Umsetzung zwingender Vorschriften des StHG (und Entscheide des BGer) im Steuergesetz Baselland - Anpassungen im Überblick

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Steuergesetzes sollen verschiedene, auf Bundesebene beschlossene und für die Kantone zwingende Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes umgesetzt werden. Diese Massnahmen sind mehrheitlich bereits per 1. Januar 2013 umzusetzen.

Abzug Kinder-Drittbetreuungskosten

Dieser Abzug wird neu nur noch für Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjahres möglich sein. Dafür können Eltern künftig Kinderdrittbetreuungskosten bis zum Betrag von 5'500 Franken nicht nur bei Erwerbstätigkeit und Invalidität, sondern auch bei beruflicher Ausbildung geltend machen.

Abzug für Spenden an politische Parteien

Neu sind Mitgliederbeiträge und Spenden bis zum Gesamtbetrag von 10'000 Franken an politische Parteien, die im Parteienregister eingetragen sind, im Landrat vertreten sind oder bei den letzten Wahlen des Landrates mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben, abzugsfähig.

Mitarbeiterbeteiligungen, die als Lohneinkommen besteuert werden - insbes. Zeitpunkt

Als wichtigste Klarstellung gilt hier der Grundsatz, dass Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs, Mitarbeiteroptionen hingegen erst im Zeitpunkt der Ausübung als Erwerbseinkommen besteuert werden.

Besteuerung Feuerwehrsold (neu besteuert)

Im Kanton Basel-Landschaft wurde der Feuerwehrsold bereits bisher nicht besteuert. Neu wird aber klar definiert, welche Tätigkeiten unter den Begriff des Feuerwehrsoldes fallen. Zudem soll nur der Sold bis zum Betrag von 5'000 Franken pro Jahr steuerfrei sein.

Rückkaufsfähige Rentenversicherungen - Vermögensbesteuerung

Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen solche Versicherungen auch bei bereits laufenden Rentenzahlungen mit dem noch vorhandenen Rückkaufswert im Vermögen besteuert werden. Bisher war dies nur während der Aufschubszeit der Fall.

Kapitalleistungen aus Vorsorge - BL soll hohe Vorsorgeleistungen entlasten

Als weiterer, wichtiger Reformpunkt soll durch günstigere Tarifstufen bei der Besteuerung von grösseren Kapitalleistungen aus Vorsorge die Standortattraktivität des Kantons Basel-Landschaft im Vergleich mit den Nachbarkantonen verbessert werden. Bei Kapitalleistungen bis gegen 500'000 Franken ist der Kanton Basel-Landschaft zweifellos attraktiv. Bei betragsmässig darüber hinaus gehenden Kapitalleistungen, vor allem bei solchen über 1 Mio. Franken, gehört das Baselbiet gemäss Regierungsrat aber mit Abstand zum teuersten Kanton der Nordwestschweiz. Hier bestehe dringender Handlungs- und Korrekturbedarf, damit nicht zunehmend gute Steuerzahlerinnen und Steuerzahler den Kanton Basel-Landschaft verliessen.Die Inkraftsetzung dieser Massnahme soll aufgrund der erwarteten finanziellen Auswirkungen erst auf den 1. Januar 2014 erfolgen.

Weitere vorgeschlagene Änderungen

Der Regierungsrat des Kantons Baselland schlägt weiter folgende Änderungen vor:
  • Der aktuelle Rentnerinnen- und Rentnerabzug soll als Sozialabzug an die Rentenentwicklung der AHV gekoppelt werden.
  • Der Steuererlass soll verfahrenstechnisch neu in die Taxationskommission integriert werden.
  • Es soll eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Zugriff von auskunftsberechtigten Amtsstellen und Gerichten auf die Daten der kantonalen Steuerverwaltung geschaffen werden.

Steuerausfälle von rund 2.2 Mio.

Die Neuregelung des Vorsorgetarifs für Kapitalleistungen führt gemäss Aussage des Regierungsrates zu nennenswerten Mindereinnahmen von schätzungsweise 2.2 Mio. Franken (Gemeinden: 1.3 Mio. Franken).Es ist – aus Sicht des Kantons Basel-Landschaft – mit dem Regierungsrat zu hoffen, dass die positiven Auswirkungen im Steuerwettbewerb längerfristig diese Ausfälle mehr als kompensieren werden (Kommentar der Redaktion).
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Baselland vom 21.08.2012

ZH - Steuerabzug für Drittbetreuung von Kindern soll erhöht werden

08.03.2012
Der Regierungsrat des Kantons Zürich will den maximal zulässigen Abzug für die Drittbetreuung von Kindern bei der Staats- und der Gemeindesteuer ab nächstem Jahr von 6500 auf 10'100 Franken erhöhen. Dies beantragt er dem Kantonsrat. Damit findet eine Angleichung an die bei der Bundessteuer seit 2011 gewährte Abzugshöhe statt. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung sollen geändert werden.Wenn Eltern wegen Erwerbstätigkeit oder Invalidität ihre Kinder durch Drittpersonen betreuen lassen, können sie im Kanton Zürich die Kosten schon heute bei den Steuern abziehen. Der zulässige Abzug beträgt zurzeit maximal 6'500 Franken pro betreutes Kind.

Abzug bei der direkten Bundessteuer bereits seit 2011 erhöht

Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien wurde auf den 1. Januar 2011 auch bei der direkten Bundessteuer ein Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung eingeführt. Der maximale Abzug pro Kind beträgt dort zurzeit 10'100 Franken. Zudem hat der Bund die Kantone neu zu einem Kinderdrittbetreuungskostenabzug verpflichtet, wobei sie die Voraussetzungen für den Abzug bei der direkten Bundessteuer auch für ihre Steuern ab 2013 übernehmen und einen Maximalbetrag festlegen müssen.

Angleichung an Abzug bei der direkten Bundessteuer beantragt

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat nun, den Maximalbetrag für die Staats- und Gemeindesteuer ebenfalls auf 10'100 Franken festzusetzen und die notwendigen Anpassungen an das Bundesrecht vorzunehmen. Zu den neuen Voraussetzungen gehört, dass das für den Abzug zulässige Höchstalter der Kinder von 15 auf 14 Jahre sinkt und dass bei den Eltern auch die Ausbildung als Grund für eine abzugsberechtigte Drittbetreuung gilt.Die zu erwartenden Ausfälle bei der Staatssteuer belaufen sich auf rund zwei Millionen Franken; entsprechende Mindereinnahmen sind auch für die Gemeinden zu erwarten.

Weitere Informationen zum Thema

Familienbesteuerung – Bundesrat gegen Privilegierung der Eigenbetreuung von Kindern

20.02.2012
Der Bundesrat möchte die Selbstbetreuung von Kindern nicht steuerlich fördern. Er hat sich am 15.02.2012 gegen die von der SVP eingereichte Initiative «Familieninitiative: Steuerabzüge auch für Eltern, die ihre Kinder selber betreuen» ausgesprochen und das EFD beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Die Volksinitiative  soll demnach ohne Gegenvorschlag vor's Volk kommen.Die Initiative fordert, dass Steuerabzüge für die Eigenbetreuung von Kindern mindestens gleich hoch sein sollen wie die Abzüge für die Fremdbetreuung. Nach Ansicht des Bundesrates würden dadurch Zweiverdienerfamilien, die ihre Kinder fremd betreuen lassen, benachteiligt. Zweiverdienerfamilien in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie Einverdienerfamilien haben durch die Kosten der Fremdbetreuung ein tieferes verfügbares Einkommen, weshalb mit der Familiensteuerreform 2009 ein Fremdbetreuungsabzug eingeführt wurde. Ein neuer Steuerabzug für Eigenbetreuungskosten würde erneut zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Einverdienerfamilien führen. Den allgemeinen Kinderkosten wird bereits mit dem Kinderabzug und bei der direkten Bundessteuer zusätzlich mit dem Elterntarif Rechnung getragen.

Bundesrat will neutrales Steuerrecht gegenüber Familienmodellen

Das Steuerrecht soll sich nach Auffassung des Bundesrates gegenüber verschiedenen Familienmodellen möglichst neutral verhalten und nicht wie in der Initiative gefordert zur Förderung der traditionell organisierten Familie führen. Der Entscheid zwischen eigener Kinderbetreuung mit Verzicht auf Erwerbstätigkeit und Erwerbstätigkeit mit Fremdbetreuung der Kinder soll nicht steuerlich motiviert sein. Diese Stossrichtung wurde durch die Einführung des Fremdbetreuungsabzugs in der Familiensteuerreform 2009 eingeschlagen und sie würde nach Ansicht des Bundesrates durch die Annahme der Initiative wieder rückgängig gemacht.