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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Dividendenbesteuerung

Verdecktes Eigenkapital

21.06.2016
Bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns und des steuerbaren Kapitals sind gemäss den kantonalen und dem eidgenössischen Steuerrecht auch das verdeckte Eigenkapital und die darauf entfallenden Schuldzinsen zu berücksichtigen. Ziel dieser Regelung ist es, die auf dem aus steuerlicher Sicht zu hohem Fremdkapitalanteil bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als Dividenden zu behandeln.

Definition

Als "verdecktes Eigenkapital" gilt Fremdkapital, welchem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Dabei handelt es sich um Darlehen an die Gesellschaft von einer der Gesellschaft nahestehenden Person (Anteilsinhaber oder diesem nahestehende Personen) oder Darlehen von Dritten, welche durch eine solche Person gesichert sind. Buchmässig ist das verdeckte Eigenkapital demnach dem Fremdkapital zugeordnet. Wenn das Fremdkapital wirtschaftlich demselben Risiko ausgesetzt ist, wie normales Eigenkapital, liegt verdecktes Eigenkapital vor.

Anreiz des verdeckten Eigenkapitals

Hinter der Schaffung von hohem Fremdkapital durch der Gesellschaft nahestehende Personen steht der Gedanke der Vermeidung der steuerlichen Doppelbelastung. Gewinne werden bei der Gesellschaft als Ertrag und im Zeitpunkt der Ausschüttung beim Gesellschafter als (Dividenden-) Einkommen besteuert. Die aus einem Darlehen fliessenden Zinsen stellen auf Stufe der Gesellschaft grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies führt zu einer Reduktion der Gewinn- und Kapitalsteuer und die Verrechnungssteuer entfällt.

Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat zum Thema des verdeckten Eigenkapitals ein Kreisschreiben erlassen. Grundsätzlich ist bei dessen Ermittlung vom Verkehrswert der Aktiven auszugehen. Daneben hat die ESTV für eine grosse Reihe von einzelnen Aktiven den zulässigen Fremdfinanzierungsanteil festgelegt. Als Faustregel gilt die Berechnung, dass das maximal zulässige Fremdkapital 6 / 7 der Bilanzsumme betragen darf. Sobald und soweit die ausgewiesenen Schulden die vorgegebenen Prozentsätze überschreiten, wird im Umfang des übersteigenden Betrages automatisch verdecktes Eigenkapital angenommen.

Ausschluss von verdecktem Eigenkapital

Nie als verdecktes Eigenkapital gilt Fremdkapital, das von unabhängigen Dritten ohne Sicherstellung durch eine der Gesellschaft nahestehende Person zur Verfügung gestellt wird. Zudem steht der betroffenen Gesellschaft stets der Nachweis offen, dass die konkrete Finanzierung dem Drittvergleich standhält.

Steuerliche Behandlung des verdeckten Eigenkapitals

Zum steuerbaren Gewinn einer Gesellschaft gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, welcher als verdecktes Eigenkapital gilt. Diese Schuldzinsen werden nicht zum Abzug zugelassen. Werden Darlehen von nahestehenden Personen zu einem unter dem gemäss Merkblatt der ESTV anerkannten marktüblichen Zins gewährt, wird vom gesamten Schuldzins derjenige Teil als abzugsfähig anerkannt, welcher dem von der ESTV anerkannten marktüblichen Zins entspricht. Nur die überschiessende Differenz wird aufgerechnet.Das verdeckte Eigenkapital unterliegt zudem der kantonalen Kapitalsteuer.Erfolgt die Deklaration des verdeckten Eigenkapitals und der darauf entfallenden Zinsen nicht freiwillig und damit fristgerecht, verwirkt das Rückforderungsrecht gegenüber der Verrechnungssteuer, was zu einem Anstieg der Steuerbelastung auf den Zinsen von 35% führt.

Empfehlung

Es besteht ein grosser Spielraum bei der Planung und Strukturierung der Finanzierung einer Gesellschaft. Um diesen optimal zu nutzen, empfiehlt sich, die Möglichkeiten im Einzelfall vorab im Detail auszuloten.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2016. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

SZ - Systemwechsel bei der Dividendenbesteuerung ab Steuerperiode 2015

20.04.2015
Bis zur Steuerperiode 2014 fand im Kanton Schwyz das Teilsatzverfahren Anwendung. Im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes wird nun ein Systemwechsel zum Teileinkünfteverfahren vollzogen. Die Steuerverwaltung hat jetzt ein entsprechendes Merkblatt veröffentlicht, das einen Überblick über die neue Regelung gibt.

Zum Systemwechsel

Ziel der privilegierten Dividendenbesteuerung ist neben der Förderung einer angemessenen Gewinnausschüttung der Unternehmen in erster Linie die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Diese entsteht dadurch, dass ausgeschüttete Gewinne zuerst bei der ausschüttenden Gesellschaft mit der Gewinnsteuer erfasst werden und danach beim Dividendenempfänger mit der Einkommenssteuer.Das StHG räumt den Kantonen das Recht ein, die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern zu mildern. Es macht diesbezüglich weder Vorgaben zum Entlastungsverfahren noch zum Ausmass der Entlastung.Mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2015 wird jetzt ein Systemwechsel vom bisher geltenden Teilsatzverfahrens zum Teileinkünfteverfahren vollzogen. Bei diesem Verfahren, welches neben dem Bund auch zahlreiche andere Kantone kennen, werden Beteiligungserträge in einem reduzierten Umfang in die Steuerbemessung einbezogen. Beim Teileinkünfteverfahren wird zwischen Einkünften aus Beteiligungen des Geschäfts- und solchen des Privatvermögens unterschieden. Während bei der direkten Bundessteuer Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens im Umfang von 50% und solche aus Beteiligungen des Privatvermögens im Umfang von 60% steuerbar sind, findet im neuen kantonalen Recht für beide Bereiche eine Besteuerung im Umfang von 50% statt (§§ 20b und 21 Abs. 1a StG). Zu den Einkünften aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens gehören beim Bund und Kanton auch Gewinne aus der Veräusserung der Beteiligungsrechte. Ebenfalls in Angleichung an das Bundesrecht wird das kantonale Dividendenprivileg per 1. Januar 2015 auf Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen ausgedehnt.Unverändert geblieben ist die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Aufgrund der weitgehenden Angleichung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht bei der Besteuerung von Beteiligungserträgen kann für die Auslegung der neuen kantonalen Bestimmungen (§§ 20b und 21 Abs. 1a StG) grundsätzlich auf die Kreisschreiben (KS) der ESTV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs) und KS ESTV Nr. 23 vom 17. Dezember 2008 (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen) verwiesen werden.

Weitere Informationen zum Thema

Dividendenbeschluss und Steuern

10.03.2014
Die Abschlusssaison ist in vollem Gange. 2013 war für viele Unternehmen ein erfolgreiches Jahr. Entsprechend werden Dividenden ausfallen. Für in- und ausländische Dividendenempfänger gilt es, unterschiedliche Formvorschriften einzuhalten, um nicht vermeidbare Verrechnungssteuerfolgen auszulösen oder gar Gesetzesvorschriften zu verletzen.

Inländische Dividendenempfänger

Wird eine Dividende ausbezahlt, muss die Verrechnungssteuermeldung innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende mit dem amtlichen Formular, zusammen mit einer originalunterzeichneten Jahresrechnung, an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erfolgen. Die amtlichen Formulare stehen unter http://www.estv.admin.ch/verrechnungssteuer/dienstleistungen/00253/00625/index.html?lang=de zum Download zur Verfügung. Bei Bardividenden im Konzernverhältnis kann bei der ESTV um Meldung anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer ersucht werden. Die Frist dafür beträgt ebenfalls 30 Tage.

Meldepflicht ohne Dividendenausschüttung

Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen Franken müssen in jedem Fall eine Meldung an die ESTV machen, auch wenn sie keine Dividenden ausschütten (sogenannte "Negativmeldung"). Die Deklaration der Nulldividende muss innert 30 Tagen nach der ordentlichen Generalversammlung, zusammen mit der originalunterzeichneten Jahresrechnung, mit dem amtlichen Formular vorgenommen werden.

Ausländische Dividendenempfänger

Im internationalen Verhältnis hat die Dividendenzahlerin grundsätzlich die Verrechnungssteuer von 35% an die ESTV abzuführen. Die ausländische Dividendenempfängerin ihrerseits kann den gemäss anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen geltenden Satz direkt bei der ESTV zurückfordern. Die Differenz zu den 35% verbleibt bei der ESTV (sog. Sockelsteuer).Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei einer massgeblichen Beteiligung der ausländischen Mutter- an der schweizerischen Tochtergesellschaft mittels der Formulare 823B (Ausland ohne EU) beziehungsweise 823C (EU) die direkte Entlastung zu beantragen. Dadurch hat die schweizerische Dividendenzahlerin bloss noch die Sockelsteuer abzuliefern. Im Verhältnis zur EU führt dies zu einer vollständigen Befreiung von der Verrechnungssteuer. Die Formulare 823B und 823C sind vorgängig zur Dividendenfälligkeit einzureichen und gelten jeweils für drei Jahre.

Folgen aus Nichteinhalten der Frist

Wird die 30-Tage Frist verpasst, verwirkt das Recht auf Meldung und die Verrechnungssteuer muss physisch abgeführt und von den Aktionären später zurückgefordert werden. Dies kann, insbesondere bei grösseren Dividendenzahlungen, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Liquidität führen. Bei einer Zahlung der Verrechnungssteuer nach Ablauf der Frist von 30 Tagen wird zudem ein Verzugszins von 5% fällig und die ESTV kann wegen Missachtung der Frist eine Busse aussprechen.

Empfehlung

Die Regeln für eine steuerlich optimierte Dividendenzahlung sind klar. Zentral ist die Einhaltung der relevanten Fristen. Die Planung beginnt, insbesondere im internationalen Verhältnis, bereits vor der ordentlichen Generalversammlung.
Quelle: GHR TaxPage Februar 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Steueroptimierung beim Jahresabschluss

25.11.2013
Wer Steuern optimieren und eine Steuereinsparung erreichen will, ist gut beraten, eine Steuerplanung mit langfristig ausgerichteten Massnahmen festzulegen. Da Steueroptimierungsmassnahmen häufig kurzfristig ausgerichtet sind und lediglich den unmittelbar bevorstehenden Jahresabschluss betreffen, ist eingehend zu überlegen, ob mit den ausgewählten Massnahmen Steuern eingespart oder lediglich aufgeschoben werden.

Maximale Abschreibungssätze

Damit eine Steueroptimierung im Jahresabschluss erreicht werden kann, steht den Unternehmen die Möglichkeit zur Verfügung, die maximalen Abschreibungssätze auf Investitionen und dem Anlagevermögen vorzunehmen. Diese Massnahme führt nur zu einem Aufschub der Steuerlast in die Zukunft, weshalb eine langfristig angelegte Abschreibungsstrategie zu empfehlen ist.

Wertberichtigungen

Auch ist es in der Schweiz hinsichtlich des Warenlagers möglich, den Steuerobolus zu optimieren. So sollte im Dezember das Warenlager gefüllt werden, da es sofort um einen Drittel abgeschrieben werden kann (sog. "Warendrittel"). Daneben gibt es noch weitere Positionen in der Jahresrechnung, bei denen pauschale Wertberichtigungen möglich sind: Bei Guthaben aus Lieferung und Leistung (Debitoren) wird auf Inlandforderungen regelmässig eine pauschale Wertberichtigung um 5-10% und bei Auslandforderungen um 10-15% zugelassen. Bei den angefangenen Arbeiten muss die Bewertung steuerlich mindestens zu den Herstellungskosten erfolgen.

Rückstellungen

Per Ende eines Geschäftsjahres können nicht bezogene Ferien und/oder Überzeit erfolgswirksam zurückgestellt werden. Diese Rückstellungen müssen jedoch jährlich angepasst werden.Bei genügender Liquidität ist es einem Unternehmen möglich, ein Mehrfaches des jährlichen Arbeitgeberbeitrags in die sogenannten Arbeitgeberbeitragsreserven der Personalvorsorgeeinrichtung einzuzahlen und diese Einzahlungen als Aufwand steuerlich in Abzug zu bringen. Bei schlechtem Geschäftsgang kann das Unternehmen von diesen Reserven profitieren, was jedoch negative steuerliche Auswirkungen zur Folge hat.Zudem können bei gewissen Unternehmen Garantierückstellungen vorgenommen werden.

Lohn und Dividende

Bei der Planung des Jahresabschlusses ist auch das Verhältnis von Lohn und Dividenden zu prüfen: Dank der privilegierten Besteuerung von Dividenden auf Ebene des Empfängers und den fehlenden Sozialabgaben kann die Dividendenausschüttung eine gute Ergänzung zum Lohn bilden.

Gesellschaftsstruktur und Substanz

Die Gesellschaftsstruktur kann einen erheblichen Faktor für eine langfristige Steuerplanung bilden. KMU werden oft in einer einzigen Gesellschaft geführt. Aufgrund guten Geschäftgangs haben viele KMU die Gewinne einbehalten und verfügen über Substanz, die für den Betrieb gar nicht nötig ist. Um die Haftung zu limitieren und die Steuern zu optimieren, müssen auch bei KMU Holding- oder Stammhausstrukturen geprüft werden. Sofern Lizenzen vergeben werden, kann die Auslagerung in eine sog. Lizenzbox (Gesellschaft mit Spezialsteuerstatus) äusserst interessant sein.

Gesellschaft und Immobilien

Oft werden die Immobilien privat gehalten und an die eigene Gesellschaft vermietet. In den meisten Fällen ist es jedoch sinnvoll, die Liegenschaft direkt im Unternehmen oder in einer separaten Immobiliengesellschaft zu halten.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Beim Erstellen des Jahresabschlusses müssen Steueroptimierungen gut überdenkt werden. Nicht jede Massnahme, die kurzfristig Steuerfranken einspart, bringt langfristig auch die gewünschten Effekte. Eine nachhaltige Optimierung ist nur durch eine strategische Steuerplanung möglich, welche am besten gemeinsam mit einem Steuerspezialisten definiert wird.
Quelle: GHR TaxPage November 2013. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen

29.06.2012
Die ESTV hat die Broschüren zur Besteuerung der juristischen Personen überarbeitet und aktualisiert.Auch wenn im Vergleich zur letzten Publikation, die inhaltlich die Unternehmenssteuerreform II zu bewältigen hatte, natürlich keine Änderungen vergleichbarer Tragweite zu verzeichnen sind, bietet die Publikation, die von der Schweizer Steuerkonferenz SSK herausgegeben wird, wiederum einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen in den Systemen der Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen.

Weitere Informationen zur Publikation über die Besteuerung juristischer Personen in der Schweiz

Generalversammlungen und Verrechnungssteuer-Meldepflichten

01.05.2012
Die Jahresabschlüsse 2011 vieler Unternehmen liegen vor und wurden den Revisoren zur Prüfung übergeben. Als nächster Schritt steht die ordentliche Generalversammlung und damit der Entscheid über eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre an. Mit und ohne Dividendenausschüttung muss den verschiedenen Meldepflichtbestimmungen im Bereich Verrechnungssteuer besondere Beachtung geschenkt werden.

Formalitäten zur Meldepflicht

Die Verrechnungssteuermeldung muss zwingend innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung oder innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende mit dem auf den individuellen Sachverhalt anwendbaren amtlichen Formular an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vorgenommen werden. Als Beilage muss jeweils eine originalunterzeichnete Jahresrechnung eingereicht werden. Die amtlichen Formulare stehen unter www.estv.admin.ch zum Download zur Verfügung.

Meldepflicht ohne Dividendenausschüttung

Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen Franken müssen auch bei fehlender Dividendenausschüttung zwingend eine so genannte «Negativmeldung»vornehmen. Die Deklaration der Nulldividende muss innert 30 Tagen nach der ordentlichen Generalversammlung zusammen mit der originalunterzeichneten Jahresrechnung und, je nach Gesellschaftstyp, dem Formular 103 oder dem Formular 105 vorgenommen werden.

Meldepflicht bei Steuerentrichtung

Auf Dividendenausschüttungen ist in der Schweiz eine Verrechnungssteuer von 35% geschuldet. Die Gesellschaft muss den Steuerbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende der ESTV mit dem zutreffenden amtlichen Formular melden und den Steuerbetrag auf das Bankkonto der ESTV einzahlen. Im Protokoll der Generalversammlung sollte der Fälligkeitstermin der Dividende deshalb klar definiert werden. Fehlt ein expliziter Fälligkeitstermin, beginnt die 30-Tage Frist bereits am Datum der Generalversammlung zu laufen.

Gesuch um blosse Meldung statt Entrichtung

Bei Bardividenden im Konzernverhältnis, bei Dividendenzahlung an eine ausländische Kapitalgesellschaft mit wesentlicher Beteiligung sowie bei weiteren speziellen Konstellationen kann bei der ESTV um blosse Meldung anstelle Entrichtung der Verrechnungssteuer ersucht werden. Die vollständigen Unterlagen und Formulare zur Beantragung des Meldeverfahrens müssen ebenfalls innerhalb der 30-Tage Frist bei der ESTV eingereicht werden.

Folgen aus Nichteinhalten der 30-Tage Fristen

Wird eine 30-Tage Frist verpasst, ist das Recht auf das Meldeverfahren verwirkt und die Verrechnungssteuer muss zwingend abgeführt und von den Aktionären später aufwändig wieder zurückgefordert werden. Zudem ist bei einer Dividendenausschüttung ab dem dreissigsten Tag nach Fälligkeit der Dividende ein Verzugszins von 5% geschuldet und die ESTV kann wegen Missachtung der Frist zusätzlich eine Busse aussprechen.

Empfehlung

Nebst der expliziten Nennung des Fälligkeitstermins der Dividende im Protokoll der Generalversammlung sollte jede Gesellschaft unter Beizug eines Steuerspezialisten standardmässig die Meldepflichten im Bereich Verrechnungssteuer überprüfen und die Einhaltung der30-Tage Fristen intern sicherstellen.
Quelle: GHR TaxPage April 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Darlehen oder Eigenkapital

04.04.2012
Bei der Gründung eines Unternehmens, in der Wachstumsphase oder bei seiner Sanierung stellt sich immer wieder die Frage nach der Art der Finanzierung. Soll der Aktionär neues Eigenkapital schaffen oder die zusätzlichen Mittel als Fremdkapital zur Verfügung stellen? Beide Formen haben ihre Vor- und Nachteile.

Darlehen oder Eigenkapital

Die Beantwortung der Frage, welche Art des Kapitaleinschusses die vorteilhaftere ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Bei der Gewährung eines Darlehens behält der Darlehensgeber eine grösstmögliche Flexibilität. Der Ertrag auf dem Darlehen (Zins) ist jedoch begrenzt. Die Eigenkapitalquote des Unternehmens verschlechtert sich durch die Darlehensgewährung.Die Kapitaleinlage durch einen Aktionär in Form von Aktienkapital oder Reserven führt bei den Mitaktionären, sofern vorhanden, zu einer Verwässerung ihres Anteils. Die Eigenkapitalbasis des Unternehmens verbessert sich durch eine Kapitaleinlage.

Zins oder Dividende

Darlehen generieren Zinsen. Diese unterliegen beim Empfänger der ordentlichen Einkommenssteuer. Bei der zahlenden Gesellschaft stellen sie abzugsfähigen Aufwand dar. Die zulässigen Zinssätze auf Darlehen von Aktionären an ihre Gesellschaft werden jährlich durch die Eidgenössische Steuerverwaltung festgelegt. Zurzeit beträgt der zulässige Zinssatz für Betriebskredite an operative Gesellschaften 3.75%.Dividenden unterliegen beim Empfänger einer privilegierten Besteuerung. Sie werden entweder nur teilweise, i.d.R. zu 50%, oder aber zu einem reduzierten Steuersatz besteuert. Die zahlende Gesellschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verrechnungssteuer im Betrag von 35% abzuführen, welche der inländische Aktionär zurückfordern kann. Auf Stufe der Gesellschaft sind die Dividendenzahlungen nicht absetzbar.Die Rückführung von Aktienkapital im Rahmen einer Kapitalherabsetzung oder von Reserven aus Kapitaleinlage ist steuerfrei.

Grenzen der Fremdfinanzierung

Der Aktionär hat die Pflicht, seine Gesellschaft mit genügend Eigenmitteln auszustatten. Insofern sind der Darlehensgewährung Grenzen gesetzt. Die Steuerverwaltung legt dabei fest, welches Aktivum mit wieviel Eigenkapital zu unterlegen ist. Die Summe der Teilbeträge ergibt die gesamte Unterlegungspflicht. Die Verletzung dieser Vorschriften führt zu einer Aufrechnung jener Zinsen, welche auf dem nicht anerkannten Teil des Darlehens bezahlt wurden. Zudem findet eine Aufrechnung bei der Kapitalsteuer statt. Im Sanierungsfall ist sodann mit weiteren negativen Steuerfolgen zu rechnen, falls die Gesellschaft zuvor nicht mit genügend Eigenmitteln ausgestattet war.

Empfehlung

Je nachdem, wo der Kapitalgeber seine Prioritäten setzt, bringt ihm die eine oder andere Form der Kapitalzufuhr den gewünschten Erfolg. Die Steuerfolgen können dabei sehr genau im Voraus beziffert werden. Besondere Beachtung ist der Einhaltung der Eigenmittelvorschriften zu schenken. Eine Verletzung derselben ist zwar nicht gesetzeswidrig, kann jedoch zu sehr unangenehmen Steuerfolgen führen.
Quelle: GHR TaxPage März 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

GR - Kleine Steuergesetzrevision 2011 unter Dach und Fach

26.10.2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat am 19. Oktober 2010 der Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes (StG) zugestimmt.Gegenüber der Botschaft hat der Grosse Rat nur eine Bestimmung geändert: In Art. 64 Abs. 1 StG wird nicht nur der Maximalsatz der Vermögenssteuer auf 1.7‰ reduziert, sondern darüber hinaus wird jede einzelne Tarifstufe um 0.1‰ reduziert. Der (nicht indexierte) Vermögenssteuer-Tarif sieht damit neu wie folgt aus:
  • 0,9‰ für die ersten CHF 70'000.-
  • 1.1‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.4‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.5‰ für die weiteren CHF 56'000.-
  • 1.6‰ für die weiteren CHF 70'000.-
  • 1.85‰ für die weiteren CHF 140'000.-
  • 2.15‰ für die weiteren CHF 202'000.-
  • 1.7‰ für das ganze steuerbare Vermögen, wenn dieses CHF 622'000.- übersteigt.
Die Regierung wird nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist (Ende Januar 2011) verschiedene Bestimmungen rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft setzen.Art. 3 Abs. 2 StG (Festsetzung der Steuerfüsse) wird auf den 1. Dezember 2011 in Kraft treten, damit der Grosse Rat gestützt auf diese gesetzliche Grundlage in der Dezembersession 2011 die Steuerfüsse für das Steuerjahr 2012 festlegen kann.Die Bestimmungen über die Quellensteuer sollen (mehrheitlich) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Damit kann dann die Verlagerung der Quellensteuererhebung von den Gemeinden auf den Kanton vollzogen werden.

Weitere Informationen zur kleinen Steuergesetzrevision 2011 im Kanton Graubünden