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Artikel mit Schlagwort Teilsatzverfahren

SZ - Systemwechsel bei der Dividendenbesteuerung ab Steuerperiode 2015

20.04.2015
Bis zur Steuerperiode 2014 fand im Kanton Schwyz das Teilsatzverfahren Anwendung. Im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes wird nun ein Systemwechsel zum Teileinkünfteverfahren vollzogen. Die Steuerverwaltung hat jetzt ein entsprechendes Merkblatt veröffentlicht, das einen Überblick über die neue Regelung gibt.

Zum Systemwechsel

Ziel der privilegierten Dividendenbesteuerung ist neben der Förderung einer angemessenen Gewinnausschüttung der Unternehmen in erster Linie die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Diese entsteht dadurch, dass ausgeschüttete Gewinne zuerst bei der ausschüttenden Gesellschaft mit der Gewinnsteuer erfasst werden und danach beim Dividendenempfänger mit der Einkommenssteuer.Das StHG räumt den Kantonen das Recht ein, die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern zu mildern. Es macht diesbezüglich weder Vorgaben zum Entlastungsverfahren noch zum Ausmass der Entlastung.Mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2015 wird jetzt ein Systemwechsel vom bisher geltenden Teilsatzverfahrens zum Teileinkünfteverfahren vollzogen. Bei diesem Verfahren, welches neben dem Bund auch zahlreiche andere Kantone kennen, werden Beteiligungserträge in einem reduzierten Umfang in die Steuerbemessung einbezogen. Beim Teileinkünfteverfahren wird zwischen Einkünften aus Beteiligungen des Geschäfts- und solchen des Privatvermögens unterschieden. Während bei der direkten Bundessteuer Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens im Umfang von 50% und solche aus Beteiligungen des Privatvermögens im Umfang von 60% steuerbar sind, findet im neuen kantonalen Recht für beide Bereiche eine Besteuerung im Umfang von 50% statt (§§ 20b und 21 Abs. 1a StG). Zu den Einkünften aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens gehören beim Bund und Kanton auch Gewinne aus der Veräusserung der Beteiligungsrechte. Ebenfalls in Angleichung an das Bundesrecht wird das kantonale Dividendenprivileg per 1. Januar 2015 auf Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen ausgedehnt.Unverändert geblieben ist die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Aufgrund der weitgehenden Angleichung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht bei der Besteuerung von Beteiligungserträgen kann für die Auslegung der neuen kantonalen Bestimmungen (§§ 20b und 21 Abs. 1a StG) grundsätzlich auf die Kreisschreiben (KS) der ESTV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs) und KS ESTV Nr. 23 vom 17. Dezember 2008 (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen) verwiesen werden.

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