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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort SZ

SZ - Systemwechsel bei der Dividendenbesteuerung ab Steuerperiode 2015

20.04.2015
Bis zur Steuerperiode 2014 fand im Kanton Schwyz das Teilsatzverfahren Anwendung. Im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes wird nun ein Systemwechsel zum Teileinkünfteverfahren vollzogen. Die Steuerverwaltung hat jetzt ein entsprechendes Merkblatt veröffentlicht, das einen Überblick über die neue Regelung gibt.

Zum Systemwechsel

Ziel der privilegierten Dividendenbesteuerung ist neben der Förderung einer angemessenen Gewinnausschüttung der Unternehmen in erster Linie die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Diese entsteht dadurch, dass ausgeschüttete Gewinne zuerst bei der ausschüttenden Gesellschaft mit der Gewinnsteuer erfasst werden und danach beim Dividendenempfänger mit der Einkommenssteuer.Das StHG räumt den Kantonen das Recht ein, die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern zu mildern. Es macht diesbezüglich weder Vorgaben zum Entlastungsverfahren noch zum Ausmass der Entlastung.Mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2015 wird jetzt ein Systemwechsel vom bisher geltenden Teilsatzverfahrens zum Teileinkünfteverfahren vollzogen. Bei diesem Verfahren, welches neben dem Bund auch zahlreiche andere Kantone kennen, werden Beteiligungserträge in einem reduzierten Umfang in die Steuerbemessung einbezogen. Beim Teileinkünfteverfahren wird zwischen Einkünften aus Beteiligungen des Geschäfts- und solchen des Privatvermögens unterschieden. Während bei der direkten Bundessteuer Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens im Umfang von 50% und solche aus Beteiligungen des Privatvermögens im Umfang von 60% steuerbar sind, findet im neuen kantonalen Recht für beide Bereiche eine Besteuerung im Umfang von 50% statt (§§ 20b und 21 Abs. 1a StG). Zu den Einkünften aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens gehören beim Bund und Kanton auch Gewinne aus der Veräusserung der Beteiligungsrechte. Ebenfalls in Angleichung an das Bundesrecht wird das kantonale Dividendenprivileg per 1. Januar 2015 auf Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen ausgedehnt.Unverändert geblieben ist die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Aufgrund der weitgehenden Angleichung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht bei der Besteuerung von Beteiligungserträgen kann für die Auslegung der neuen kantonalen Bestimmungen (§§ 20b und 21 Abs. 1a StG) grundsätzlich auf die Kreisschreiben (KS) der ESTV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs) und KS ESTV Nr. 23 vom 17. Dezember 2008 (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen) verwiesen werden.

Weitere Informationen zum Thema

SZ - Neues Merkblatt

25.06.2014
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat ein neues Merkblatt zur Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen sowie zur steuerlichen Behandlung von Versicherungsprämien und Versicherungsleistungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit veröffentlicht. Das neue Merkblatt soll die Praxis zur Besteuerung in diesen Bereichen darstellen.

Der Inhalt im Überblick

Das neue Merkblatt behandelt überblickmässig die Besteuerung in folgenden Bereichen:
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Berufliche Vorsorge (BVG)
  • Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO)
  • Unfallversicherung (Private / UVG / SUVA)
  • Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Krankenversicherung (KV)
  • Militärversicherung (MV)
  • Lebensversicherungen (Säule 3b)
  • Leibrenten (freiwillige Vorsorge)
  • Zeitrentenversicherung
  • Leistungen aus Haftpflichtrecht
  • Opferhilfe (OHG)
  • Sachversicherung
  • Vorsorgeleistungen aus dem Ausland
  • Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
  • Allgemeines
  • Abgrenzungspraxis
  • Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Geschäftsversicherungen

SZ - Neuerungen 2014

16.01.2014
Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat in den letzten Tagen diverse Informationen zu Neuerungen für 2014 publiziert. So wurde die Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen geändert. Ebenfalls neu: Die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie Skontoabzüge sowie die Wegleitungen zur Steuererklärung für Selbständigerwerbende und Landwirte. Zusätzlich wurde ein Merkblatt mit weiteren wichtigen Hinweisen für dies Steuerpflichtigen erstelltDirekt zu den kürzlich publizierten neuen Dokumenten 2014 der Steuerverwaltung Schwyz gelangen Sie über die folgenden Links:

SZ - Abzug von Drittbetreuungskosten - Neues Merkblatt

15.02.2013
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat ein aktualisiertes Merkblatt zum Abzug von Drittbetreuungskosten veröffentlicht. Die Überarbeitung wurde nötig, da der Kanton Schwyz harmonisierungsrechtliche Vorgaben mit der Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz vom 18. Dezember 2012 (ÜVStHG, SRSZ 172.214) per 1. Januar 2013 ins kantonale Recht überführt hat (§ 19 Abs. 1 ÜVStHG).Das jetzt veröffentlichte neue Merkblatt zum Abzug von Drittbetreuungskosten findet für die direkte Bundessteuer Anwendung auf Veranlagungen ab der Steuerperiode 2011. Für die kantonalen Steuern ist es ab der Steuerperiode 2013 anwendbar.Direkt zum neuen Markblatt 

SZ - Neue Entscheide zu Berufsauslagen sowie Krankheitskosten/Pflegekosten

07.04.2010

Geltendmachung von Kosten für die Stellenbewerbung

Heute wurde ein neuer Entscheid StKE 148/08 veröffentlicht. Darin ging es um die Geltendmachung von Kosten für die Stellenbewerbung nach Freistellung durch den bisherigen Arbeitgeber.Die kantonale Steuerkommission entschied, dass die Kosten, welche einer in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehenden Person für die Suche einer neuen Stelle anfallen, nicht der Sicherungder bisherigen, sondern der Erschliessung einer neuen Einkommensquelle dienten und deshalb mit Bezug auf das bisherige Erwerbseinkommen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten darstellten. Hingegen seien Bewerbungskosten im Verhältnis zu Arbeitslosentaggeldern als Gewinnungskosten zu qualifizieren.Direkt zum Entscheid

Kosten ambulanter Pflege zu Hause

Ein weiterer Entscheid StKE 1/09 setzt sich mit der Abzugsfähigkeit von Kosten der ambulanten Pflege zu Hause auseinander. Die Steuerkommission entschied in diesem neuen entscheid, dass, wenn eine pflegebedürftige Person die Dienste einer von ihr angestellten Pflegekraft in Anspruch nimmt, die dafür entrichteten Gehaltszahlungen - soweit sie Pflege- und nicht Lebenshaltungskosten darstellen -  steuerlich abzugsfähig seien.Mit dem Tod der pflegebedürftigen Person, so die Steuerkommission weiter, fielen nicht nur die Pflegekosten dahin, sondern es gehe auch das Arbeitsverhältnis unter. Soweit die Erben den noch von der Erblasserin geschuldeten Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkommen, stellten diese - soweit nicht Lebenshaltungskosten - abzugsfähige Pflegekosten der Erblasserin dar und schmälerten die Höhe des Nachlasses. Führten die Erben dagegen die «Gehaltszahlungen» auf freiwilliger Basis und ohne Gegenleistung weiter, verfügten sie über ihren jeweiligen Erbteil, was nicht abzugsfähig sei.Direkt zum Entscheid

SZ - Neue Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung

07.04.2010
Die kantonale Steuerverwaltung Schwyz hat im Steuerbuch die neue Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung veröffentlicht. Die Weisung, die online erst heute veröffentlicht worden ist, trägt das Datum vom 19.01.2010.

Kerninhalt der neuen Weisung

A. Rückkauf

1 Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Rentenlaufzeit, wird die Kapitalleistung im Umfang von 40 % gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für besondere Kapitalleistungen bzw. Kapitalleistungen aus Vorsorge (kantonal ein Fünfundzwanzigstel der Kapitalleistung; bundessteuerlich ein Fünftel des ordentlichen Tarifs) besteuert.2 Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Aufschubzeit, wird die Kapitalleistung gemäss Randziffer 1 besteuert, sofern die Kriterien nach § 21 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG (mind. 5 Jahre Vertragsdauer, Auszahlung nach dem 60. Altersjahr, Vertragsabschluss vor dem 66. Altersjahr) erfüllt sind. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird der effektive Ertragsanteil (Auszahlungsbetrag abzüglich Prämie) zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.3 Gesetzesgrundlagen: § 21 Abs. 1 StG; § 23 Abs. 4 StG i.V.m. § 38 StG; Art. 20 Abs. 1 DBG; Art. 22 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 38 DBG.

B. Prämienrückgewähr im Todesfall

4 Rückgewährleistungen im Todesfall unterliegen im Umfang von 40 % der Einkommenssteuer und (in anderen Kantonen) zu 60 % der Erbschaftssteuer. Dabei spielt keine Rolle, ob die Rückgewährsumme einer versicherungsvertraglich begünstigten Person zufällt oder aber mangels Begünstigung in den Nachlass fällt.5 Die Besteuerung des der Einkommenssteuer unterliegenden Teils erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für besondere Kapitalleistungen bzw. Kapitalleistungen aus Vorsorge (kantonal ein Fünfundzwanzigstel der Kapitalleistung; bundessteuerlich ein Fünftel des ordentlichen Tarifs).6 Gesetzesgrundlagen: § 23 Abs. 4 StG i.V.m. § 38 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 38 DBG.

C. Schlussbestimmungen

I. Inkrafttreten

7 Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die Weisung mit gleichem Titel vom 22. Juni 2006.

SZ - Neue Merkblätter

21.01.2010

SZ - Weisung 70.31 zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung

19.01.2010
Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat am 19.01.2010 folgende Weisung erlassen:

A. Rückkauf

  1. Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Rentenlaufzeit, wird die Kapitalleistung im Umfang von 40 % gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für besondere Kapitalleistungen bzw. Kapitalleistungen aus Vorsorge (kantonal ein Fünfundzwanzigstel der Kapitalleistung; bundessteuerlich ein Fünftel des ordentlichen Tarifs) besteuert.
  2. Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Aufschubzeit, wird die Kapitalleistung gemäss Randziffer 1 besteuert, sofern die Kriterien nach § 21 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG (mind. 5 Jahre Vertragsdauer, Auszahlung nach dem 60. Altersjahr, Vertragsabschluss vor dem 66. Altersjahr) erfüllt sind. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird der effektive Ertragsanteil (Auszahlungsbetrag abzüglich Prämie) zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.
  3. Gesetzesgrundlagen: § 21 Abs. 1 StG; § 23 Abs. 4 StG i.V.m. § 38 StG; Art. 20 Abs. 1 DBG; Art. 22 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 38 DBG.

B. Prämienrückgewähr im Todesfall

  1. Rückgewährleistungen im Todesfall unterliegen im Umfang von 40 % der Einkommenssteuer und (in anderen Kantonen) zu 60 % der Erbschaftssteuer. Dabei spielt keine Rolle, ob die Rückgewährsumme einer versicherungsvertraglich begünstigten Person zufällt oder aber mangels Begünstigung in den Nachlass fällt.
  2. Die Besteuerung des der Einkommenssteuer unterliegenden Teils erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für besondere Kapitalleistungen bzw. Kapitalleistungen aus Vorsorge (kantonal ein Fünfundzwanzigstel der Kapitalleistung; bundessteuerlich ein Fünftel des ordentlichen Tarifs).
  3. Gesetzesgrundlagen: § 23 Abs. 4 StG i.V.m. § 38 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 38 DBG.

C. Schlussbestimmungen

I. Inkrafttreten

  1. Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die Weisung mit gleichem Titel vom 22. Juni 2006.

II. Publikation

  1. Diese Weisung wird im Steuerbuch und im Internet publiziert.