Geltendmachung von Kosten für die Stellenbewerbung
Heute wurde ein neuer Entscheid StKE 148/08 veröffentlicht. Darin ging es um die Geltendmachung von Kosten für die Stellenbewerbung nach Freistellung durch den bisherigen Arbeitgeber.Die kantonale Steuerkommission entschied, dass die Kosten, welche einer in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehenden Person für die Suche einer neuen Stelle anfallen, nicht der Sicherungder bisherigen, sondern der Erschliessung einer neuen Einkommensquelle dienten und deshalb mit Bezug auf das bisherige Erwerbseinkommen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten darstellten. Hingegen seien Bewerbungskosten im Verhältnis zu Arbeitslosentaggeldern als Gewinnungskosten zu qualifizieren.
Direkt zum EntscheidKosten ambulanter Pflege zu Hause
Ein weiterer Entscheid StKE 1/09 setzt sich mit der Abzugsfähigkeit von Kosten der ambulanten Pflege zu Hause auseinander. Die Steuerkommission entschied in diesem neuen entscheid, dass, wenn eine pflegebedürftige Person die Dienste einer von ihr angestellten Pflegekraft in Anspruch nimmt, die dafür entrichteten Gehaltszahlungen - soweit sie Pflege- und nicht Lebenshaltungskosten darstellen - steuerlich abzugsfähig seien.Mit dem Tod der pflegebedürftigen Person, so die Steuerkommission weiter, fielen nicht nur die Pflegekosten dahin, sondern es gehe auch das Arbeitsverhältnis unter. Soweit die Erben den noch von der Erblasserin geschuldeten Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkommen, stellten diese - soweit nicht Lebenshaltungskosten - abzugsfähige Pflegekosten der Erblasserin dar und schmälerten die Höhe des Nachlasses. Führten die Erben dagegen die «Gehaltszahlungen» auf freiwilliger Basis und ohne Gegenleistung weiter, verfügten sie über ihren jeweiligen Erbteil, was nicht abzugsfähig sei.
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