Dividendenbeschluss und Steuern
10.03.2014
Die Abschlusssaison ist in vollem Gange. 2013 war für viele Unternehmen ein erfolgreiches Jahr. Entsprechend werden Dividenden ausfallen. Für in- und ausländische Dividendenempfänger gilt es, unterschiedliche Formvorschriften einzuhalten, um nicht vermeidbare Verrechnungssteuerfolgen auszulösen oder gar Gesetzesvorschriften zu verletzen.
Quelle: GHR TaxPage Februar 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch
Inländische Dividendenempfänger
Wird eine Dividende ausbezahlt, muss die Verrechnungssteuermeldung innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende mit dem amtlichen Formular, zusammen mit einer originalunterzeichneten Jahresrechnung, an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erfolgen. Die amtlichen Formulare stehen unter http://www.estv.admin.ch/verrechnungssteuer/dienstleistungen/00253/00625/index.html?lang=de zum Download zur Verfügung. Bei Bardividenden im Konzernverhältnis kann bei der ESTV um Meldung anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer ersucht werden. Die Frist dafür beträgt ebenfalls 30 Tage.Meldepflicht ohne Dividendenausschüttung
Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen Franken müssen in jedem Fall eine Meldung an die ESTV machen, auch wenn sie keine Dividenden ausschütten (sogenannte "Negativmeldung"). Die Deklaration der Nulldividende muss innert 30 Tagen nach der ordentlichen Generalversammlung, zusammen mit der originalunterzeichneten Jahresrechnung, mit dem amtlichen Formular vorgenommen werden.Ausländische Dividendenempfänger
Im internationalen Verhältnis hat die Dividendenzahlerin grundsätzlich die Verrechnungssteuer von 35% an die ESTV abzuführen. Die ausländische Dividendenempfängerin ihrerseits kann den gemäss anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen geltenden Satz direkt bei der ESTV zurückfordern. Die Differenz zu den 35% verbleibt bei der ESTV (sog. Sockelsteuer).Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei einer massgeblichen Beteiligung der ausländischen Mutter- an der schweizerischen Tochtergesellschaft mittels der Formulare 823B (Ausland ohne EU) beziehungsweise 823C (EU) die direkte Entlastung zu beantragen. Dadurch hat die schweizerische Dividendenzahlerin bloss noch die Sockelsteuer abzuliefern. Im Verhältnis zur EU führt dies zu einer vollständigen Befreiung von der Verrechnungssteuer. Die Formulare 823B und 823C sind vorgängig zur Dividendenfälligkeit einzureichen und gelten jeweils für drei Jahre.Folgen aus Nichteinhalten der Frist
Wird die 30-Tage Frist verpasst, verwirkt das Recht auf Meldung und die Verrechnungssteuer muss physisch abgeführt und von den Aktionären später zurückgefordert werden. Dies kann, insbesondere bei grösseren Dividendenzahlungen, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Liquidität führen. Bei einer Zahlung der Verrechnungssteuer nach Ablauf der Frist von 30 Tagen wird zudem ein Verzugszins von 5% fällig und die ESTV kann wegen Missachtung der Frist eine Busse aussprechen.Empfehlung
Die Regeln für eine steuerlich optimierte Dividendenzahlung sind klar. Zentral ist die Einhaltung der relevanten Fristen. Die Planung beginnt, insbesondere im internationalen Verhältnis, bereits vor der ordentlichen Generalversammlung.Quelle: GHR TaxPage Februar 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch