Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Jahresabschluss

Dividendenbeschluss und Steuern

10.03.2014
Die Abschlusssaison ist in vollem Gange. 2013 war für viele Unternehmen ein erfolgreiches Jahr. Entsprechend werden Dividenden ausfallen. Für in- und ausländische Dividendenempfänger gilt es, unterschiedliche Formvorschriften einzuhalten, um nicht vermeidbare Verrechnungssteuerfolgen auszulösen oder gar Gesetzesvorschriften zu verletzen.

Inländische Dividendenempfänger

Wird eine Dividende ausbezahlt, muss die Verrechnungssteuermeldung innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende mit dem amtlichen Formular, zusammen mit einer originalunterzeichneten Jahresrechnung, an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erfolgen. Die amtlichen Formulare stehen unter http://www.estv.admin.ch/verrechnungssteuer/dienstleistungen/00253/00625/index.html?lang=de zum Download zur Verfügung. Bei Bardividenden im Konzernverhältnis kann bei der ESTV um Meldung anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer ersucht werden. Die Frist dafür beträgt ebenfalls 30 Tage.

Meldepflicht ohne Dividendenausschüttung

Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen Franken müssen in jedem Fall eine Meldung an die ESTV machen, auch wenn sie keine Dividenden ausschütten (sogenannte "Negativmeldung"). Die Deklaration der Nulldividende muss innert 30 Tagen nach der ordentlichen Generalversammlung, zusammen mit der originalunterzeichneten Jahresrechnung, mit dem amtlichen Formular vorgenommen werden.

Ausländische Dividendenempfänger

Im internationalen Verhältnis hat die Dividendenzahlerin grundsätzlich die Verrechnungssteuer von 35% an die ESTV abzuführen. Die ausländische Dividendenempfängerin ihrerseits kann den gemäss anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen geltenden Satz direkt bei der ESTV zurückfordern. Die Differenz zu den 35% verbleibt bei der ESTV (sog. Sockelsteuer).Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei einer massgeblichen Beteiligung der ausländischen Mutter- an der schweizerischen Tochtergesellschaft mittels der Formulare 823B (Ausland ohne EU) beziehungsweise 823C (EU) die direkte Entlastung zu beantragen. Dadurch hat die schweizerische Dividendenzahlerin bloss noch die Sockelsteuer abzuliefern. Im Verhältnis zur EU führt dies zu einer vollständigen Befreiung von der Verrechnungssteuer. Die Formulare 823B und 823C sind vorgängig zur Dividendenfälligkeit einzureichen und gelten jeweils für drei Jahre.

Folgen aus Nichteinhalten der Frist

Wird die 30-Tage Frist verpasst, verwirkt das Recht auf Meldung und die Verrechnungssteuer muss physisch abgeführt und von den Aktionären später zurückgefordert werden. Dies kann, insbesondere bei grösseren Dividendenzahlungen, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Liquidität führen. Bei einer Zahlung der Verrechnungssteuer nach Ablauf der Frist von 30 Tagen wird zudem ein Verzugszins von 5% fällig und die ESTV kann wegen Missachtung der Frist eine Busse aussprechen.

Empfehlung

Die Regeln für eine steuerlich optimierte Dividendenzahlung sind klar. Zentral ist die Einhaltung der relevanten Fristen. Die Planung beginnt, insbesondere im internationalen Verhältnis, bereits vor der ordentlichen Generalversammlung.
Quelle: GHR TaxPage Februar 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Steueroptimierung beim Jahresabschluss

25.11.2013
Wer Steuern optimieren und eine Steuereinsparung erreichen will, ist gut beraten, eine Steuerplanung mit langfristig ausgerichteten Massnahmen festzulegen. Da Steueroptimierungsmassnahmen häufig kurzfristig ausgerichtet sind und lediglich den unmittelbar bevorstehenden Jahresabschluss betreffen, ist eingehend zu überlegen, ob mit den ausgewählten Massnahmen Steuern eingespart oder lediglich aufgeschoben werden.

Maximale Abschreibungssätze

Damit eine Steueroptimierung im Jahresabschluss erreicht werden kann, steht den Unternehmen die Möglichkeit zur Verfügung, die maximalen Abschreibungssätze auf Investitionen und dem Anlagevermögen vorzunehmen. Diese Massnahme führt nur zu einem Aufschub der Steuerlast in die Zukunft, weshalb eine langfristig angelegte Abschreibungsstrategie zu empfehlen ist.

Wertberichtigungen

Auch ist es in der Schweiz hinsichtlich des Warenlagers möglich, den Steuerobolus zu optimieren. So sollte im Dezember das Warenlager gefüllt werden, da es sofort um einen Drittel abgeschrieben werden kann (sog. "Warendrittel"). Daneben gibt es noch weitere Positionen in der Jahresrechnung, bei denen pauschale Wertberichtigungen möglich sind: Bei Guthaben aus Lieferung und Leistung (Debitoren) wird auf Inlandforderungen regelmässig eine pauschale Wertberichtigung um 5-10% und bei Auslandforderungen um 10-15% zugelassen. Bei den angefangenen Arbeiten muss die Bewertung steuerlich mindestens zu den Herstellungskosten erfolgen.

Rückstellungen

Per Ende eines Geschäftsjahres können nicht bezogene Ferien und/oder Überzeit erfolgswirksam zurückgestellt werden. Diese Rückstellungen müssen jedoch jährlich angepasst werden.Bei genügender Liquidität ist es einem Unternehmen möglich, ein Mehrfaches des jährlichen Arbeitgeberbeitrags in die sogenannten Arbeitgeberbeitragsreserven der Personalvorsorgeeinrichtung einzuzahlen und diese Einzahlungen als Aufwand steuerlich in Abzug zu bringen. Bei schlechtem Geschäftsgang kann das Unternehmen von diesen Reserven profitieren, was jedoch negative steuerliche Auswirkungen zur Folge hat.Zudem können bei gewissen Unternehmen Garantierückstellungen vorgenommen werden.

Lohn und Dividende

Bei der Planung des Jahresabschlusses ist auch das Verhältnis von Lohn und Dividenden zu prüfen: Dank der privilegierten Besteuerung von Dividenden auf Ebene des Empfängers und den fehlenden Sozialabgaben kann die Dividendenausschüttung eine gute Ergänzung zum Lohn bilden.

Gesellschaftsstruktur und Substanz

Die Gesellschaftsstruktur kann einen erheblichen Faktor für eine langfristige Steuerplanung bilden. KMU werden oft in einer einzigen Gesellschaft geführt. Aufgrund guten Geschäftgangs haben viele KMU die Gewinne einbehalten und verfügen über Substanz, die für den Betrieb gar nicht nötig ist. Um die Haftung zu limitieren und die Steuern zu optimieren, müssen auch bei KMU Holding- oder Stammhausstrukturen geprüft werden. Sofern Lizenzen vergeben werden, kann die Auslagerung in eine sog. Lizenzbox (Gesellschaft mit Spezialsteuerstatus) äusserst interessant sein.

Gesellschaft und Immobilien

Oft werden die Immobilien privat gehalten und an die eigene Gesellschaft vermietet. In den meisten Fällen ist es jedoch sinnvoll, die Liegenschaft direkt im Unternehmen oder in einer separaten Immobiliengesellschaft zu halten.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Beim Erstellen des Jahresabschlusses müssen Steueroptimierungen gut überdenkt werden. Nicht jede Massnahme, die kurzfristig Steuerfranken einspart, bringt langfristig auch die gewünschten Effekte. Eine nachhaltige Optimierung ist nur durch eine strategische Steuerplanung möglich, welche am besten gemeinsam mit einem Steuerspezialisten definiert wird.
Quelle: GHR TaxPage November 2013. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Formular Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG)

21.01.2011
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute auf ihrer Internetseite das Formular für die Jahresabstimmung, die so genannte Berichtigungsabrechnung veröffentlicht.Hintergrund dieses Formulars ist eine Bestimmung in Art. 72 Abs. 1 MWSTG, die festhält, dass die steuerpflichtige Person, sobald sie im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen feststellt, diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren muss, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. Die Meldung muss sodann gemäss Art. 72 Abs. 3 MWSTG in der «vorgeschriebenen Form» erfolgen, womit nun eben dieses Formular gemeint ist.
Besuchen Sie das MWST Basic-Seminar und arbeiten Sie entspannter mit der Schweizer MWST! 
Für die Korrektur von Fehlern ist also ausschliesslich das nun veröffentlichte Formular zu verwenden, auf welchem die eingereichten Abrechnungen der vergangenen Steuerperiode ergänzt bzw. korrigiert werden kann. Im Formular Jahresabstimmung sind deshalb nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren. Wurden beim Abgleich mit dem Jahresabschluss keine Mängel festgestellt, ist keine Berichtigungsabrechnung (Jahresabstimmung) einzureichen. Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist. Bei einer Differenz zugunsten der ESTV muss der Differenzbetrag selbsttätig auf das Konto PC 30-37-5 überwiesen werden, unter Mitteilung der MWST-Nummer und des Zahlungsgrundes (z.B. J2010 für das Jahr 2010) angeben. Eine Differenz zu Ihren Gunsten wird zurückerstattet.Achtung:  Für Korrekturen einzelner Monats-, Quartals-, oder Semesterabrechnungen während der laufenden Steuerperiode können Sie nicht dieses Formular verwenden. In diesem Fall ist die Korrekturabrechnung zu verwenden.

Direkt zu den Formularen

Weitere Informationen zum Formular Jahresabstimmung / Berichtigungsabrechnung

Weitere Details zum Formular Jahresabstimmung finden Sie übrigens auch in [intlink id="mwst-2010-bezugssteuer-und-abrechnung-2" type="post"]Ziff. 6 der MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung[/intlink].