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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steueramnestie

FR - Staatsrat will keine Steueramnestie

18.06.2015
Trotz der insgesamt positiven Vernehmlassungsergebnisse wird der Freiburger Staatsrat dem Grossen Rat in Anbetracht der Schlussfolgerungen eines Rechtsgutachtens von Steuerrechtsprofessor Xavier Oberson sowie des Bundesgerichtsentscheids zur Steueramnestie des Kantons Tessin den Verzicht auf das Gesetzesvorhaben über die erleichterte steuerliche Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten beantragen. Die Regierung rechnet aber mit der Möglichkeit einer generellen Steueramnestie auf Bundesebene im Zuge des automatischen Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden.

Argumente des Freiburger Staatsraates

Verletzung verfassungsrechtlicher Steuerprinzipien

Das Bundesgericht kommt in seinem am 2. April 2015 veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die Tessiner Steueramnestie mit der Verfassung und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unvereinbar ist. Obschon sich die Tessiner Regelung vom Freiburger Gesetzesvorentwurf unterscheidet, hat die Finanzdirektion die Verfassungsmässigkeit ihrer Steueramnestievorlage im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen untersucht. Parallel dazu hat sie auch bei Professor Xavier Oberson ein unabhängiges Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. In einer ersten Würdigung des Bundesgerichtsentscheids stellte die Kantonale Steuerverwaltung (KSTV) fest, dass bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Freiburger Gesetzesvorlage mit dem StHG von einem anderen Ansatz auszugehen ist, da es sich nicht um eine Tarifmassnahme handelt, sondern um ein weiteres Instrument parallel zur straflosen Selbstanzeige und vereinfachten Erbennachbesteuerung. Allerdings ist die KSTV der Ansicht, dass das Bundesgericht im Fall einer Untersuchung der Freiburger Steueramnestie zum Schluss käme, die vereinfachte Steuerberechnung verstosse gegen das StHG. In Anbetracht seiner kategorischen Erwägungen würde das Bundesgericht wahrscheinlich zum Schluss kommen, dass damit die verfassungsrechtlichen Steuergrundsätze missachtet würden. Steuermehreinnahmen generieren zu wollen, ist kein Rechtfertigungsgrund für die damit einhergehende Ungleichbehandlung. Professor Xavier Oberson sieht in seinem Rechtsgutachten ebenfalls einen Unterschied zwischen dem Freiburger und dem Tessiner Modell. Allerding ist nach seinem Dafürhalten das vorgeschlagene System nach dem Bundesgerichtsurteil kaum mit dem StHG vereinbar. Die Nachsteuer ist nämlich effektiv ein harmonisierter Begriff, der den Kantonen eigentlich keinen Spielraum lässt. Professor Oberson weist auch darauf hin, dass das Bundesgericht mit dem Tessiner Urteil den Grundstein für einen restriktiven Ansatz gelegt hat mit dem Fazit, sozioökonomische Gründe seien keine Rechtfertigung für einen Verstoss gegen verfassungsrechtliche Steuerprinzipien.

III. Warten auf eine eidgenössische Steueramnestie

In Anbetracht der Ergebnisse des Rechtsgutachtens, der Vernehmlassung und des Bundesgerichtsentscheids zieht es der Staatsrat vor, den Verzicht auf dieses Steueramnestievorhaben zu beantragen und abzuwarten, was sich auf Bundesebene tut. Wie Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf am vergangenen 6. Juni der Presse gegenüber äusserte, könnte eine allgemeine Steueramnestie im Zuge des automatischen Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden interkantonal gesehen eine bessere Lösung sein. Der Staatsrat wird dem Grossen Rat einen Bericht überweisen, in dem er Aufgabe des Gesetzesvorhabens beantragt.

Steuerstrafrecht betreffend die direkten Steuern

05.06.2015
Die ESTV hat die Broschüre zu den Strafbestimmungen bei den direkten Steuern aktualisiert. Sie ist neu auf dem Rechtsstand vom 1.1.2015 und erläutert die verschiedenen Steuerübertretungen und Steuervergehen sowie die entsprechenden Strafen. Weiter werden die straflose Selbstanzeige und die besonderen Untersuchungsmassnahmen der ESTV behandelt.

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FR - Vorentwurf zur Steueramnestie

07.04.2015
Der Staatsrat des Kantons Freiburg schickt den Gesetzesvorentwurf über die erleichterte steuerliche Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten der natürlichen Personen in die Vernehmlassung. Die kantonale Steueramnestie ist zwar nicht gratis, sie soll es den betroffenen Steuerpflichtigen aber ermöglichen, ihre steuerlichen Verhältnisse in Ordnung zu bringen, und so langfristig mehr Steuergelder in die Staatskasse spülen.Im Hinblick auf die mögliche Aufhebung des Bankgeheimnisses für in der Schweiz steuerpflichtige Personen und in Zusammenhang mit den Struktur- und Sparmassnahmen 2013-2016 hatte sich der Staatsrat mit der Frage nach einer kantonalen Steueramnestie befasst. Ein einfaches und attraktives System sollte die Steuerpflichtigen, die nicht ihre gesamten Vermögenswerte deklariert haben, dazu bringen, ihre steuerlichen Verhältnisse zu regularisieren. Kanton und Gemeinden dürften dadurch langfristig von Steuermehreinnahmen profitieren.Der Staatsrat hat einen Gesetzesvorentwurf erarbeitet, mit dem er der vom Grossen Rat mehrheitlich angenommenen Motion Nadine Gobet / Patrice Morand 2013-GC-107 Kantonale Steueramnestie Folge leistet und der sich weitgehend an die im Kanton Jura geltende Regelung anlehnt. Es wurden einige Änderungen vorgenommen, um den Gegebenheiten im Kanton Freiburg Rechnung zu tragen. Die Steueramnestie wird neben der straflosen Selbstanzeige und der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben anwendbar sein. Sie wird nicht gratis sein und nur für natürliche Personen in Frage kommen, die nicht schon von einer straflosen Selbstanzeige profitiert haben.Bei steuerpflichtigen Personen, die die Voraussetzungen für die Amnestie erfüllen, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Die Steueramnestie gilt nur für hinterzogene Einkommens- und Vermögenssteuern. Nachbesteuert werden nur hinterzogene Beträge über 50 000 Franken. Als vereinfachte Bemessungsgrundlage wird bei der Erbenamnestie das höchste vererbte hinterzogene Vermögen der letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers herangezogen, in den anderen Fällen das höchste hinterzogene Vermögen der letzten zehn Jahre. Die Kantonale Steuerverwaltung hat analysiert, welche Steuersätze für den Kanton Freiburg in Frage kämen, und ist zu folgendem Ergebnis gelangt: 8 % für Angestellte/Rentner, 3 % für Erben, 20 % für Selbstständigerwerbende und Verwalter. Mit dem so berechneten Steuerbetrag soll die Nachsteuer plus Zinsen für die direkte Bundessteuer, die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer gedeckt werden.Den Arbeitshypothesen zufolge dürfte das im Kanton Freiburg nicht deklarierte Vermögen schätzungsweise zwischen 400 und 1150 Millionen Franken betragen, und die Mehreinnahmen über die gesamte Amnestiedauer (drei Jahre) lassen sich mit 16 bis 46 Millionen Franken veranschlagen. Ausgehend vom vorgesehenen Verteilschlüssel und von einem Anteil von 13 % für die direkte Bundessteuer, der an die Eidgenössische Steuerverwaltung überwiesen werden muss, ergäben sich Mehreinnahmen von 8 bis 22 Millionen Franken für den Kanton, von 6 bis 17 Millionen Franken für die Gemeinden und von 0,6 bis 1,8 Millionen Franken für die Pfarreien/Kirchgemeinden. Nach der Amnestie werden die deklarierten Vermögenswerte normal besteuert.Der Gesetzesvorentwurf zur Steueramnestie, die am 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden könnte, wird bis 1. Juni 2015 bei den betroffenen Kreisen in eine externe Vernehmlassung geschickt.

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ZH - Steueramnestie: Es hagelt Selbstanzeigen

07.01.2015
Das Steueramt des Kantons Zürich hat letztes Jahr 1‘500 neue Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen erhalten und 1‘400 Fälle abgeschlossen. Das sind gemäss Steueramt so viele wie noch nie seit der Einführung der so genannten Mini-Steueramnestie. Dem Kanton und den Gemeinden sind dadurch total 73 und dem Bund weitere 20 Millionen Franken an Nachsteuern zugeflossen.Seit 2010 besteht die vom Bund eingeführte Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige für nicht deklarierte Einkommen und Vermögen. Die Steuerpflichtigen können einmal in ihrem Leben eine solche Anzeige machen – sie müssen dann zwar Nachsteuern auf maximal zehn Jahre zurück bezahlen, erhalten aber keine Busse.Diese Möglichkeit hat im Kanton Zürich dazu geführt, dass die Zahl von zuvor rund 350 Selbstanzeigen pro Jahr sprunghaft auf 1‘400 gestiegen ist (2010). Nach einem vorübergehenden Rückgang auf 850 neue Fälle im Jahr 2012 haben die Zahlen wieder stark angezogen und im abgelaufenen Jahr mit 1‘500 neuen Selbstanzeigen ein Rekordniveau erreicht (Vorjahr: 1‘300). Die Finanzdirektion führt diese Zunahme auf die intensivierte öffentliche Diskussion über nicht deklarierte Einkommen und Vermögen sowie auf geplante gesetzliche Anpassungen in diesem Bereich zurück.Die auf maximal zehn Jahre aufgerechneten Einkommen aus den im vergangenen Jahr erledigten 1‘400 Selbstanzeigen ergaben rund 203 Millionen Franken. Bei den Vermögen wurden kumuliert 7‘013 Millionen Franken erfasst. Die damit nachhaltig aufgedeckten, das heisst fortan gegenüber dem Fiskus deklarierten Vermögen erreichten mit 1‘060 Millionen Franken einen Höchstwert, der die bis dahin registrierten 530 bis 660 Millionen Franken der Vorjahre deutlich übertrifft.

Selbstanzeigen betreffend Vermögen und Vermögenserträge überwiegen

Wie im Vorjahr betraf auch 2014 rund ein Drittel der erledigten Fälle bisher nicht deklarierte Einkommen, darunter zum Beispiel nicht angegebene Nebenbeschäftigungen, Alimente, Renten, nicht gerechtfertigte Abzüge oder nicht verbuchte Umsätze. Zwei Drittel entfielen auf nicht deklarierte Vermögen und Erträge aus solchen Vermögen; darunter fallen zum Beispiel Wertschriften, Bankkonten, Gold, Kunstgegenstände, Liegenschaften, unverteilte Erbschaften, verdeckte Gewinnausschüttungen oder Darlehen.

Selbstanzeigen auch bei Unternehmen im Trend

Der weitaus grösste Teil der Selbstanzeigen stammte von natürlichen Personen. Bei den juristischen Personen war aber ebenfalls eine Zunahme zu verzeichnen: Insgesamt wurden im abgelaufenen Jahr 27 Fälle erledigt. Bei 15 der rund 1‘400 erledigten Fälle resultierte für Kanton, Gemeinden und Bund ein Steuerertrag von je mehr als einer Million Franken. Insgesamt konnten der Kanton und die Gemeinden im vergangenen Jahr rund 73 Millionen und der Bund nochmals 20 Millionen Franken aus Nachsteuern verbuchen. Im Vorjahr waren es 42 und 10 Millionen Franken gewesen.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 6.1.2015

Strafbestimmungen bei den direkten Steuern

01.09.2011
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den Strafbestimmungen bei den direkten Steuern auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.8.2011. Sie thematisiert Steuerübertretungen (insbesondere die Steuerhinterziehung) wie Steuervergehen (Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern), aber auch Themen wie die Straflose Selbstanzeige, die Anstiftung oder die Erbenhaftung. Ausserdem finden Sie in der Publikation auch Informationen zum Nachsteuerverfahren, zu den Untersuchungshandlungen der Behörden sowie zur Verjährung und Verwirkung.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Broschüre der ESTV zu den Strafbestimmungen bei den direkten Steuern

OW - Regierungsrat legt Steuergesetzrevision 2011 vor

13.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat zuhanden des Kantonsrats eine Steuergesetzrevision 2011 verabschiedet, die 2011 in Kraft treten soll. Die vorgelegte Vorlage umfasst - mit Ausnahme einiger Präzisierungen des kantonalen Steuergesetzes - primär den Nachvollzug von neuem Bundesrecht (StHG). Der Regierungsrat sieht auf Grund seiner Steuerstrategie allerdings bereits heute eine nächste Steuergesetzrevision 2012.In der vom Regierungsrat vorgelegten Steuergesetzrevision geht es primär um die Umsetzung von eidgenössischem Steuerharmonisierungsrecht. Es handelt sich insbesondere um die Unternehmenssteuerreform II und die Familienbesteuerung. Darüber hinaus werden aber auch die folgenden Punkte ins kantonale Recht überführt:
  • Abschaffung der Dumont-Praxis auch im Kanton Obwalden,
  • Abzug für Zuwendungen an politische Parteien,
  • Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen sowie die Einführung der straflosen Selbstanzeige (kleine Steueramnestie),
Darüber hinaus will der Regierungsrat auf kantonaler Ebene die Steuerpraxis vereinfachen, indem entsprechende Anpassungen und Präzisierungen im Gesetzestext vorgenommen werden.Die Inkraftsetzung ist bereits auf den 1. Januar 2011 vorgesehen. Der Kantonsrat wird die Vorlage voraussichtlich an seiner Sitzung im September 2010 behandeln. Eine obligatorische Volksabstimmung soll nicht durchgeführt werden.

Obwaldner Steuergesetzrevision 2012 mit grösserer Brisanz

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden blickt im Rahmen der Veröffentlichung der Vorlage zur Steuergesetzrevision 2011 bereits voraus und sieht auf 2012 eine weitere Teilrevision der Steuergesetzrevision vor. Es sollen dabei vor allem auch die mittleren und unteren Einkommen entlastet werden und um weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben, besteht zudem Handlungsbedarf bei der Unternehmensgewinnsteuer. Die Vorlage befindet sich zurzeit in Bearbeitung,eine Volksabstimmung ist im Frühjahr 2011 geplant.Der vorgeschlagene Gesetzestext ist leider im Internet bisher nicht abrufbar.

ZG - Vernehmlassung zu Steuergesetzrevision 2012 eröffnet

07.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zug schlägt vor, das Steuergesetz auf 2012 zu revidieren (so genanntes 4. Revisionspaket). Er hat einen Entwurf in die Vernehmlassung gegeben (die Vernehmlassungsfrist läuft bis Oktober). Kernpunkte der geplanten Reform bilden die Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II, Entlastungen bei den natürlichen Personen (Ausdehnung Mieterinnen-/Mieterabzug, Eigenmietwert nicht erhöhen, Erhöhung Fremdbetreuungs- und Kinderabzüge, Ausgleich der kalten Progression) und eine gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer für Unternehmen.

Steuergesetzrevision 2012 / 4. Revisionspaket im Überblick

Umgesetzt werden neben der Unternehmenssteuerreform II auch das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, das Gaststaatgesetz und das Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien.Das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern führt erstmals auch bei der direkten Bundessteuer einen Fremdbetreuungskostenabzug ein, allerdings beschränkt auf Kinder bis zum 14. Altersjahr. Aus diesem Grund muss der bestehende kantonale Fremdbetreuungskostenabzug angepasst werden. Gleichzeitig soll er auf CHF 10'000.– erhöht werden. Für Kinder ab dem 15. Altersjahr soll der heutige Kinderabzug um CHF 6'000.– erhöht werden.Neu sollen alle Mieterinnen und Mieter im Kanton Zug von einem Mieterabzug profitieren können, während im Gegenzug der Eigenmietwert für mindestens weitere 5 Jahre auf dem heutigen Niveau belassen wird (Anmerkung der Redaktion: Beachten Sie hier auch die Vorhaben auf Bundesebene zur Abschaffung des Eigenmietwertes).Bei den natürlichen Personen soll die kalte Progression künftig jährlich ausgeglichen werden.Zusätzlich schlägt der Regierungsrat eine Senkung der Gewinnsteuer in drei Teilschritten vor.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2012 im Kanton Zug

Stand dieser Publikationen: 29.06.2010.
Quelle: Regierungsrat des Kantons Zug

ZH - Neues Merkblatt zur straflosen Selbstanzeige

05.03.2010
Eine einfache schriftliche Mitteilung genügt als erster Schritt, um bisher nicht versteuerte Einkommen und Vermögen zu legalisieren. Dies geht aus einem neuen Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zur so genannten Mini-Steueramnestie hervor.Das Steueramt des Kantons Zürich hat das Merkblatt zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen auf seiner Internet-Site aufgeschaltet. Es beschreibt, welche Möglichkeiten die Steuerpflichtigen seit Anfang Jahr haben, um einmal in ihrem Leben in den Genuss der vom Bund beschlossenen kleinen Steueramnestie zu gelangen. Die Selbstanzeiger müssen dabei
  • von sich aus tätig werden,
  • sich gegenüber den Steuerbehörden kooperativ zeigen sowie
  • ihre bisher verheimlichten Vermögen und Einkommen rückhaltlos offenlegen.
Im Gegenzug entfällt für die Selbstanzeiger die sonst übliche Busse von 20 Prozent der hinterzogenen Steuern, und es ist kein Strafverfahren wegen Steuerbetrugs zu gewärtigen. Nachsteuern und Zinsen für maximal zehn zurückliegende Jahre müssen hingegen bezahlt werden.Für die seit Anfang Jahr mögliche straflose Selbstanzeige genügt eine einfache schriftliche Mitteilung an das Steueramt.Von der Amnestie profitiert jedoch nicht, wer die verheimlichten Werte lediglich kommentarlos in der Steuererklärung aufführt.

Nachbesteuerung bei Erbschaften

Gelangen Erben in den Besitz von Vermögen, das der Erblasser nicht korrekt deklariert hat, müssen Erben die Nachsteuern nur für die letzten drei Jahre entrichten. Bedingung ist aber auch in diesen Fällen, dass die Steuerpflichtigen mit den Behörden vorbehaltlos kooperieren und sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemühen.Zum Merkblatt zur straflosen Selbstanzeige im Kanton Zürich.
Quelle: Medienmitteilung Kanton Zürich

OW - Straflose Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung und Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen

23.02.2010
Nun hat auch der Kanton Obwalden Informationen zur Steueramnestie in Form der straflosen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und zur vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen veröffentlicht.Ab 1. Januar 2010 können natürliche und juristische Personen somit auch im Kanton Obwalden bei einer erstmaligen straflosen Selbstanzeige einer Hinterziehung komplett straffrei ausgehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem  wird bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung des Erblassers durch die Erben neu die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.Die entsprechenden Informationen des Kantons Obwalden können Sie direkt unter den folgenden Links herunterladen:

SH - Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

10.02.2010
Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für direkte Bundessteuer.Auch die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen hat heute einen Überblick über die Handhabung veröffentlicht.

Schaffhausen - Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

Erben können für Einkünfte und Vermögenswerte, die der Erblasser nicht deklariert hat, eine vereinfachte Nachbesteuerung verlangen. Die Nachsteuer (inkl. Verzugszins) wird in diesem Fall nur für die drei letzten vor dem Tod abgelaufenen Steuerperioden erhoben.Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • die Hinterziehung ist noch keiner Behörde bekannt;
  • die Erben unterstützen die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen
  • Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos;
  • die Erben bemühen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer;
  • die Erbschaft wird weder amtlich noch konkursamtlich liquidiert.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die die ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück.Die vereinfachte Nachbesteuerung kann von jedem einzelnen Erben verlangt werden. Der Willensstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann ebenfalls ein entsprechendes Gesuch stellen.Die neue Regelung gilt, wenn der Erblasser am 1. Januar 2010 oder später verstorben ist. Für Todesfälle bis Ende 2009 gilt die bisherige gesetzliche Regelung.

Straflose Selbstanzeige - Steueramnestie

Wer in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht und darum zu tief veranlagt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Besteuerung neben der Nachsteuer und dem Verzugszins auch eine Busse. Die Busse wird je nach Verschulden festgesetzt und kann zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer betragen. Bei einer erstmaligen Selbstanzeige wird unter den folgenden Voraussetzungen auf eine Busse verzichtet:
  • die Hinterziehung ist noch keiner Steuerbehörde bekannt;
  • die steuerpflichtige Person unterstützt die Verwaltung bei der Festsetzung der
  • Nachsteuer vorbehaltlos;
  • und sie bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer.
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter denselben Voraussetzungen auf einen Fünftel der Nachsteuer ermässigt. Die Selbstanzeige kann jederzeit oder beim Ausfüllen der Steuererklärung erfolgen. Dabei muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bisher nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen deklariert wird.Die straflose Selbstanzeige führt dazu, dass auch weitere Straftaten, die zum Zweck der Hinterziehung begangen wurden (z.B. Urkundenfälschung) straffrei bleiben. Keinen Einfluss hat die straflose Selbstanzeige auf die Erhebung der Nachsteuer (inkl. Verzugszins). Diese bleibt weiterhin geschuldet.Die straflose Selbstanzeige gilt unter ähnlichen Voraussetzungen auch für juristische Personen. Straflos bleiben auch die anzeigenden Organe oder Vertreter. Bei einer erstmaligen Selbstanzeige durch ein ausgeschiedenes Organmitglied oder einen ausgeschiedenen Vertreter der juristischen Person wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen.Die Möglichkeit einer erstmaligen straflosen Anzeige steht zudem auch Teilnehmenden (Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende) an einer Steuerhinterziehung offen.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Schaffhausen