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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerhinterziehung

Steuerstrafrecht betreffend die direkten Steuern

05.06.2015
Die ESTV hat die Broschüre zu den Strafbestimmungen bei den direkten Steuern aktualisiert. Sie ist neu auf dem Rechtsstand vom 1.1.2015 und erläutert die verschiedenen Steuerübertretungen und Steuervergehen sowie die entsprechenden Strafen. Weiter werden die straflose Selbstanzeige und die besonderen Untersuchungsmassnahmen der ESTV behandelt.

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Neues Steuerstrafrecht – Botschaft soll bis Ende 2015 vorliegen

03.07.2014
Der Bundesrat hat gestern darüber informiert, dass die Botschaft für ein neues Steuerstrafrecht bis Ende 2015 vorliegen soll. Er hat das EFD beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten.

Stossrichtungen der Reform

Hauptstossrichtungen der vorgesehenen Reform sind:
  • Die Aufhebung der doppelten Bestrafung,
  • einheitliche Verfahrensbestimmungen und
  • erweiterte Untersuchungsmittel in Steuerstrafverfahren

Keine doppelte Bestrafung – Neudefinition des Steuerbetruges

Wie in der Vernehmlassung vorgeschlagen, soll künftig ausgeschlossen sein, dass ein Verhalten
  • sowohl als Steuerhinterziehung als auch
  • als Steuerbetrug
bestraft wird. Diese doppelte Bestrafung wird aufgehoben, indem Steuerbetrug eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung sein soll. Steuerhinterziehung soll als Übertretung und Steuerbetrug als Vergehen gelten.Steuerbetrug ist neu eine arglistig begangene Steuerhinterziehung, wobei auch die Verwendung falscher Urkunden als arglistiges Vorgehen gelten soll. Auf eine weitergehende Qualifikation, mit welcher für die direkten Steuern ein Verbrechenstatbestand geschaffen würde, soll verzichtet werden.

Bagatellregelung

In Bagatellfällen, d.h. bei geringem Verschulden und geringfügigem Taterfolg, kann von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.

Vereinheitlichung der Verfahrensregeln bei verschiedenen Steuerarten

MWST-Verfahren bleibt unangetastet

Die heute je nach Steuerart unterschiedlichen Verfahrensregeln können für die Betroffenen zu Rechtsunsicherheit führen und den Behörden eine effiziente Aufklärung von Steuerstraftaten erschweren. In der Vernehmlassung hat sich gezeigt, dass vor allem bei den direkten Steuern Handlungsbedarf besteht. Die Reform soll deshalb darauf fokussieren und die Strafbestimmungen des Mehrwertsteuerrechts bestehen lassen.

Erweiterte Untersuchungsmittel

VStrR oder StPO?

Der Bundesrat hält wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen grundsätzlich daran fest, dass die kantonalen Steuerverwaltungen die Steuerstrafverfahren führen und dass dafür - wie bereits bei Strafverfahren der Bundesverwaltungsbehörden - das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten soll. Allerdings soll vertieft geprüft werden, welche Vor- und Nachteile die Anwendung der StPO bieten würde. Falls wesentliche Gründe für die StPO sprechen, soll die Botschaft auf Grundlage dieser Verfahrensordnung erstellt werden.Mit der Anwendung eines Strafverfahrensrechts (VStrR oder StPO) erhalten die zuständigen Behörden die einem Strafverfahren entsprechenden Untersuchungsmittel, während der Beschuldigte wie bisher durch verfassungsrechtliche Garantien in seinen Rechten geschützt ist. Daten bei Banken können durch kantonale Steuerbehörden allerdings nur mit einer vorgängigen Ermächtigung beschafft werden. In der Vernehmlassung wurde kritisiert, dass dafür der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung dafür zu wenig unabhängig sei. Diesen Vorbehalten wird Rechnung getragen, indem eine andere, durch die Kantone zu bestimmende Behörde zuständig erklärt werden soll.Für die Betroffenen verbessert sich der Rechtsschutz, da die Strafverfahrensordnungen Rechtsmittel zur Verfügung stellen, um sowohl Untersuchungsmassnahmen als auch Geldstrafen und Bussen strafgerichtlich überprüfen zu lassen.

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Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 2.7.2014

Steuerstrafrecht Revision - Bundesrat will Steuerhinterzieher besser greifbar machen

30.05.2013
Der Bundesrat hat heute seine Vorstellungen zur Revision des Steuerstrafrechts betreffend die direkten Steuern vorgestellt. Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im heutigen Sinne, wo verschiedene Verfahren für die jeweiligen Tatbestände vorgesehen sind, soll fallen. Neu sollen sich Untersuchungsmöglichkeiten sowie Verfahren bei Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und qualifiziertem Steuerbetrug nicht mehr unterscheiden.Der heutige Tatbestand des Steuerbetrugs soll im Übrigen dahingehend verschärft werden, dass nicht mehr zwingend eine Urkundenfälschung vorliegen muss. Arglistiges Verhalten soll neu für die Tatbestandsmässigkeit reichen. Der neu eingeführte qualifizierte Steuerbetrug (als Verbrechenstatbestand) soll schliesslich soll dort zur Anwendung kommen, wo ein Einkommen ab CHF 600'000 betroffen ist.

Bankauskunft bei Verdacht

Eine der wesentlichsten Änderungen, die der Bundesrat vorschlägt, ist, dass die Steuerverwaltungen in Zukunft auch bei Verdacht auf Steuerhinterhiehung (im heutigen Sinne) Bankdaten direkt bei den Banken einsehen können. Damit dies zulässig ist, sollen folgende Voraussetzungen nötig sein:
  • Hinreichender Tatverdacht (eine Vermutung, dass gewisse Vermögenswerte allenfalls undeklariert geblieben sind, soll nicht reichen)
  • Erlaubnis des Vorstehers der Steuerverwaltung (der Sachbearbeiter soll nicht von sich aus Informationen einholen dürfen)

Relativ zahnloser Schutz des Betroffenen

Der Betroffene einer Untersuchung soll über die Einholung der Bankdaten erst im Nachhinein informiert werden und sodann Beschwerde einlegen können (als Beschwerdegrund sind nach dem Gesagten wohl primär das Nichtvorliegen eines hinreichenden Tatverdachts oder Verfahrensmängel im Sinne einer fehlenden Ermächtigung des Amtsvorstehers denkbar). Eine erfolgreiche Beschwerde soll dazu führen, dass die Bankdaten im Verfahren nicht verwendet werden dürfen.

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Strafbestimmungen bei den direkten Steuern

01.09.2011
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den Strafbestimmungen bei den direkten Steuern auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.8.2011. Sie thematisiert Steuerübertretungen (insbesondere die Steuerhinterziehung) wie Steuervergehen (Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern), aber auch Themen wie die Straflose Selbstanzeige, die Anstiftung oder die Erbenhaftung. Ausserdem finden Sie in der Publikation auch Informationen zum Nachsteuerverfahren, zu den Untersuchungshandlungen der Behörden sowie zur Verjährung und Verwirkung.

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Direkt zur Broschüre der ESTV zu den Strafbestimmungen bei den direkten Steuern

GR - Steueramnestie / Selbstanzeige von Steuerhinterziehungen

25.01.2010
Auf den 1.1.2010 sind die sogenannte Erbenamnestie und Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige in Kraft getreten (Art. 153a und 175 Abs. 3 ff. DBG sowie Art. 147a und 174 Abs. 3 ff. StG).Stellen die Erben fest, dass der Nachlass nicht versteuerte, d.h. hinterzogene Vermögenswerte enthält, können sie die Hinterziehung den Steuerbehörden melden. Sie profitieren dann von einer reduzierten Nachsteuer, die nur für die letzten drei Jahre erhoben wird; eine Strafsteuer ist schon nach bisherigem Recht nicht geschuldet. Diese Regelung gilt für Fälle, in denen der Erblasser nach dem 31.12.2009 verstorben ist.Jede steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, einmal im Leben eine Steuerhinterziehung bei den Steuerbehörden anzuzeigen. Es ist dann nur die Nachsteuer mit Verzugszinsen geschuldet und auf die Erhebung einer Strafsteuer wird verzichtet. Die Möglichkeit der Selbstanzeige steht auch juristischen Personen offen. Diese Regelung gilt für alle Fälle, die am 1.1.2010 noch pendent waren.Beide Verfahren sind an die Bedingung geknüpft, dass die Hinterziehung den Steuerbehörden noch nicht bekannt war, dass die Betroffenen nicht bei der Hinterziehung mitgewirkt haben, dass sie die Ermittlung der hinterzogenen Werte vorbehaltlos unterstützen und sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemühen. Die Selbstanzeige muss vollständig sein und sämtliche hinterzogenen Vermögenswerte umfassen. Wurde die Steuerhinterziehung von mehreren Personen als Mittäter oder als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe, etc.) begangen, sollte eine gemeinsame oder eine gleichzeitige Anzeige erfolgen.Die Selbstanzeige erfolgt am besten mittels eingeschriebenen Briefes an die Kantonale Steuerverwaltung, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur.
Quelle: Medienmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden

SG - Straflose Selbstanzeige

24.12.2009
Ab 1. Januar 2010 wird im Kanton St. Gallen auf eine Strafverfolgung verzichtet, wenn jemand eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt. Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.Reuige Steuerhinterzieher, die reinen Tisch machen wollen, haben ab 1.1.2010 die Möglichkeit, ihr Gewissen zu erleichtern, indem sie die Steuerhinterziehung den Steuerbehörden selbst anzeigen. Sie werden strafrechtlich nicht verfolgt, werden also nicht gebüsst. Die Steuerhinterziehung darf den Steuerbehörden bis dann allerdings nicht bekannt sein. Angezeigt werden kann die bis heute andauernde Steuerhinterziehung oder auch eine Steuerhinterziehung in früheren Jahren. Dabei muss aber in umfassender Weise reiner Tisch gemacht werden; das heisst, alle hinterzogenen Steuern müssen offen gelegt werden, und der Selbstanzeiger muss mit den Steuerbehörden vorbehaltlos kooperieren. Es wird auch erwartet, dass er sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemüht. Diese sind nämlich mit Zins geschuldet.

Straffrei auch bei Steuerbetrug

Nicht nur die Steuerhinterziehung wird nicht bestraft. Auch andere Delikte, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Steuerhinterziehung, werden strafrechtlich nicht verfolgt. Beispielsweise bleibt auch der Gebrauch von falschen Urkunden zur Steuerhinterziehung (= Steuerbetrug) straffrei.

Kommentarloses "Hineinschmuggeln" in die Steuererklärung genügt nicht

Die Selbstanzeige ist an keine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich aber die nachweisbare Schriftlichkeit. In den meisten Fällen wird eine Selbstanzeige mit der Steuererklärung eingereicht. Sie kann aber auch mit einem separaten Schreiben gegenüber den Steuerbehörden erklärt werden. Nicht als Selbstanzeige gilt hingegen das blosse Aufführen bisher nicht deklarierter Einkommens- oder Vermögenswerte in der Steuererklärung. Der Selbstanzeiger muss ausdrücklich auf die Steuerhinterziehung hinweisen, um in den Vorteil der Straflosigkeit zu kommen.

Einmal im Leben

Ab 1. Januar 2010 kann sich jeder Steuerpflichtige nur ein einziges Mal straffrei selbst anzeigen. Das gilt auch für den Anstifter, den Gehilfen und den Vertreter des Steuerpflichtigen. Straflos bleibt nur der tatbeteiligte Anzeiger, nicht aber der Steuerhinterzieher selbst – es sei denn, dieser mache gemeinsam mit jenem Selbstanzeige.

Folge der Selbstanzeige: Nachsteuern und Rückzahlung von Vorteilen

Eine Selbstanzeige befreit nicht von der ordentlichen Nachbelastung der hinterzogenen Steuern. Diese sind geschuldet, wie wenn sie ordnungsgemäss erhoben worden wären. Der Selbstanzeiger wird im Nachhinein nicht besser - aber auch nicht schlechter - gestellt als ein ehrlicher Steuerzahler. Subventionen oder Vorteile, die auf der Grundlage einer unvollständigen Steuerveranlagung ausgerichtet wurden, sind allenfalls zurückzuerstatten.
Quelle: Medienmitteilung Kanton St. Gallen