ESTV veröffentlicht Rundschreiben an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer.
Inkrafttreten am 1.1.2010
Das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige (AS 2008, 4453) tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn (kumulativ):
- keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
- die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
- die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Selbstanzeige nur einmal möglich
Es ist gemäss dem Rundschreiben durch die Verwaltungen möglichst zu vermeiden, dass eine sich selbst anzeigende Person die Straflosigkeit der Selbstanzeige mehr als einmal in Anspruch nehmen kann.
Vorgehen der Steuerbehörden ab dem 1. Januar 2010
Gestützt auf die Artikel 102 und 103 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) sollen die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer ab dem 1. Januar 2010 folgendermassen vorgehen:
- Die steuerpflichtige Person, welche steuerbares Einkommen oder Vermögen anzeigt und dafür Straflosigkeit geltend macht, hat schriftlich zu bestätigen, dass sie die Anwendung dieser Bestimmungen erstmals verlangt.
- Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) die folgenden Angaben:
- AHV-Nummer (neu) / sobald verfügbar: einheitliche Unternehmensidentifikationsnummer UID
- Name / Firma
- Vorname
- Ledigenname
- Geburtsdatum / Datum des Handelsregistereintrages
- Meldende kantonale Steuerverwaltung (Kanton und verantwortliche Person)
- Datum der Nachsteuerverfügung (mit Zustellnachweis)
- Bemerkungen (z.B. Organe der juristischen Person)
- Kopie der Straflosigkeitsverfügung (als Beilage)