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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort ZH

ZH - Sozialabzüge und Steuertarif bei nicht gemeinsamer Sorge - Anpassung

19.08.2015
Die Weisung der Zürcher Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife und das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien wurden an die erfolgten Gesetzesänderungen angepasst.Die angepasste Weisung der Finanzdirektion (ZStB Nr. 20/004) und das angepasste Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 20/013) berücksichtigten die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretene Teilrevision des Steuergesetzes, mit welcher die Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern neu geregelt bzw. an die seit 1. Januar 2011 gültige Regelung bei der direkten Bundessteuer angeglichen wurde.

Das ist insbesondere neu

Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern wird neu der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Der Verheiratetentarif steht in diesen Fällen dem Elternteil zu, der mit dem Kind zusammenlebt und aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird.

Anwendbarkeit der neuen Regelung

Die angepasste Weisung und das angepasste Merkblatt finden ab der Steuerperiode 2015 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Amtsmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 19.08.2015

ZH - Berufskosten von Expatriates: Anpassung der Richtlinien

05.08.2015
Die Bundesverordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates-Verordnung) wurde auf den 1. Januar 2016 geändert. Die kantonalen Richtlinien werden deshalb auf den 1. Januar 2016 an die geänderte Expatriates-Verordnung angepasst.

Das ist neu

Die Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates; ZStB Nr. 17/301) übernehmen insbesondere den enger definierten Begriff des Expatriates. Neu gelten nur noch leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, als Expatriates. Hingegen qualifizieren Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende tätig werden, nicht mehr als Expatriates.Im Übrigen werden die Abzüge für die besonderen Berufskosten von Expatriates grundsätzlich beibehalten. Entsprechend der Bundesverordnung werden die abziehbaren Wohn- und Schulkosten und der Pauschalabzug genauer umschrieben. So wird explizit festgehalten, dass der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz nur dann zulässig ist, wenn die im Ausland behaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht. Wird die Wohnung im Ausland vermietet, ist kein Abzug möglich.

Anwendbar ab Steuerperiode 2016

Die angepassten Richtlinien sind ab 1. Januar 2016 anwendbar. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien als Expatriates nach der Fassung der Richtlinien des kantonalen Steueramtes vom 23. Dezember 1999 (ZStB Nr. 17/300) gelten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit. Sie sind jedoch den Vorschriften der angepassten Richtlinien unterstellt.

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ZH - Vergütungszinssatz sinkt auf 0.5%

03.07.2015
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den Vergütungszins neu festgelegt. Er sinkt ab nächstem Jahr von 1,5 auf 0,5 Prozent. Der Regierungsrat passt den Zinssatz also der gesunkenen Verzinsung der Sparguthaben durch die Banken an, will aber weiterhin einen Anreiz für die frühzeitige (und ausreichende) Begleichung der Steuerrechnungen bieten.Den Vergütungszins schreiben die Steuerämter den Steuerpflichtigen gut, wenn sie ihre Steuern bereits vor der Fälligkeit bezahlen oder auf Grund der provisorischen Rechnung zu viel einbezahlt haben.Der ab 1. Januar 2016 gültige neue Ansatz von 0,5 Prozent liegt weiterhin über den üblichen Zinssätzen für Sparguthaben bei den Banken. Der Regierungsrat hält damit an seiner Absicht fest, den Steuerpflichtigen einen Anreiz zu bieten, die Steuern möglichst frühzeitig zu bezahlen, das heisst vor dem 30. September des jeweiligen Steuerjahres. Bis zu diesem Datum werden bereits einbezahlte Beträge mit 0,5 Prozent verzinst; ebenso vergütet das Steueramt mit diesem Zinssatz jene Beträge, die es auf Grund von tiefer ausgefallenen Schlussrechnungen zurückzahlt.Der Ansatz von 0,5 Prozent gilt auch für den Ausgleichszins: Diesen belastet das Steueramt für den Zeitraum vom 30. September bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung, soweit die definitiv ermittelte Steuer höher ist als die provisorisch bezahlte.

Verzugszins bleibt bei 4.5%

Gleich belassen hat der Regierungsrat schliesslich den Verzugszins für nicht rechtzeitig bezahlte definitive Steuerrechnungen: Er beträgt weiterhin 4,5 Prozent und wird säumigen Steuerpflichtigen nach 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung in Rechnung gestellt.

ZH - Kalte Progression: Erneut kein Ausgleich per 1.1.2016

24.06.2015
Auch für die kommenden 2 Jahre erfolgt im Kanton Zürich kein Ausgleich der kalten Progression. Die Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer werden also auch für die nächsten zwei Jahre nicht der Teuerung angepasst. Der letzte Ausgleich der kalten Progression fand Anfang 2012 statt. Da gemäss Steuergesetz bloss die positive Entwicklung der Teuerung zu einem Ausgleich führen kann und die Teuerung seit Anfang 2012 negativ ist, wurde seither nicht ausgeglichen.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Steuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2016. Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt zudem der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Wie schon der Index für den Mai 2013 (159,9 Punkte) liegt nun auch der Index für den Mai 2015 mit 158,3 Punkten unter dem per Dezember 2011 geschätzten Index. Somit liegt weiterhin eine negative Teuerung vor, weshalb auch auf Anfang 2016 kein Ausgleich erfolgt.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 24.06.2015

ZH - Grundstückgewinnsteuer: Unternehmen sollen Verluste verrechnen können

08.01.2015
Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich, die eine Liegenschaft veräussern, sollen Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer – wie dies bei Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Kantons bereits möglich ist – verrechnen können. Diese Benachteiligung der Zürcher Unternehmen soll beseitigt werden. Dies beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat.

Ungleichbehandlung aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides

Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnbesteuerung das monistische System. Demnach unterliegen Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen der separaten Grundstückgewinnsteuer, gleich wie für natürliche Personen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung können Unternehmen, die im Kanton Zürich eine Liegenschaft veräussern, ihren Sitz aber in einem anderen Kanton haben, Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer hingegen zur Verrechnung bringen – im Gegensatz zu Zürcher Firmen. Diese Regelung überzeugt mit Blick auf die Rechtsgleichheit nicht und stellt für den Kanton Zürich einen Standortnachteil dar.Daher will der Regierungsrat das Steuergesetz so ändern, dass die Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer für alle Unternehmen ermöglicht wird.

Ausfälle jährlich 4 bis 5 Mio. Franken

Aufgrund von Erhebungen des Kantonalen Steueramtes dürften die dadurch entstehenden Ausfälle bei der Grundstückgewinnsteuer, die allein die Gemeinden vereinnahmen, nicht allzu sehr ins Gewicht fallen: Hochrechnungen, ausgehend von den 2009 veranlagten Grundstückgewinnsteuern in einer repräsentativen Anzahl von Gemeinden (inklusive der Städte Winterthur und Zürich), haben jährliche Ausfälle für sämtliche Gemeinden von 4 bis 5 Millionen Franken ergeben. Das ist nach Ansicht des Regierungsrates im Interesse der Gleichbehandlung und der Fairness verkraftbar.

Monistisches System soll beibehalten werden

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Änderung zu beschliessen. Die neue Regelung entspricht jener, welche die meisten Kantone kennen, die das monistische System anwenden. Bei der Alternative des dualistischen Systems, bei dem die Gewinne von Unternehmen aus Grundstücksverkäufen über die Gewinnsteuer besteuert werden, wären die Verluste für die Gemeinden gemäss Regierungsrat erheblich höher.
Quelle: Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 8.1.2015

ZH - Volksinitiative «Steuerbonus für Dich» definitiv ungültig

22.10.2014
Im Oktober 2012 war die Volksinitiative «Steuerbonus für Dich (Kantonale Volksinitiative für eine direkte Steuererleichterung für die unteren und mittleren Einkommen)» eingereicht worden. Die Initiative sah eine einmalige Umverteilungssteuer für natürliche Personen ab einem Vermögen von 3 Millionen Franken und juristische Personen ab einem Kapital von 5 Millionen Franken vor. Mit dieser Umverteilungssteuer sollten Steuerboni für Alleinstehende mit einem Einkommen bis 100‘000 Franken bzw. für Verheiratete mit einem Einkommen bis 150‘000 Franken finanziert werden; der Steuerbonus sollte 5000 bzw. 10‘000 Franken sowie für jedes minderjährige unterhaltspflichtige Kind 3000 Franken betragen.Auf Antrag des Regierungsrats erklärte der Kantonsrat mit Beschluss vom 29. April 2013 die Volksinitiative für ungültig, da sie temporär zu verfassungswidrigen Brüchen und Sprüngen in der Steuerbelastung geführt hätte. In der Folge wurde gegen den Beschluss des Kantonsrats Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.Gemäss dem heute eingegangenen Urteil des Bundesgerichts wurde nunmehr diese Beschwerde abgewiesen (Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2014, 1C_586/2013).

ZH - Sozialabzüge und Steuertarife - Anpassung Weisung und Merkblatt

09.07.2014
Heute wurden die angepasste Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife und das entsprechend überarbeitete Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien veröffentlicht.

Gründe für die Anpassung

Die Anpassung wurde aus folgenden Gründen nötig:
  • Per 1.1.2013 trat die Teilrevision des Steuergesetzes in Kraft, mit welcher der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten neu geregelt wurde (Ersatz des bisherigen Sozialabzugs durch einen allgemeinen Abzug),
  • Per 1.1.2014 traten Änderungen des StHG in Kraft, nach welcher Ehegatten ab Beginn der Steuerperiode, in der sie heiraten, gemeinsam veranlagt werden,
  • Die neue Rechtsprechung sowie das [intlink id="kreisschreiben-30-zur-ehepaar-und-familienbesteuerung-nach-dem-bundesgesetz-uber-die-direkte-bundessteuer-dbg" type="post"]Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)[/intlink] mussten berücksichtigt werden.
Die angepasste Weisung und das angepasste Merkblatt finden ab der Steuerperiode 2013 Anwendung.

Direkt zu den neuen Dokumenten

ZH - Gemeinsame Besteuerung der Ehegatten – neues Merkblatt

31.01.2014
Das kantonale Steueramt des Kantons Zürich hat ein neues Merkblatt über die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 veröffentlicht.

Änderung im Bereich des Beginns der gemeinsamen Veranlagung

Aufgrund der auf den 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner auch im Kanton Zürich schon ab Beginn der Steuerperiode, in der sie heiraten bzw. eine eingetragene Partnerschaft eingehen, gemeinsam zu veranlagen.

Konkretes Vorgehen in der Heiratsperiode

Das neue Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 24/020) beschreibt das Vorgehen in der Heiratsperiode für verschiedene Fallkonstellationen. Behandelt werden u. a.
  • die Einreichung der gemeinsamen Steuererklärung,
  • die gemeinsame Veranlagung, die Behandlung der von den Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen oder Partner geleisteten Vorauszahlungen und
  • die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Weitere Informationen zum Thema

Das Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 24/020) können Sie jetzt unter dem folgenden Link herunterladen:

ZH - Einkommensverteilung ähnlich wie 1991

16.12.2013
In einer neuen Studie hat das Statistische Amt des Kantons Zürich untersucht, wie sich die Verteilung der Einkommen im Kanton Zürich seit 1991 entwickelt hat. Als Datengrundlage diente das steuerbare Einkommen sämtlicher Haushalte. Das Fazit: Die steuerbaren Einkommen waren im Kanton Zürich 2010 ähnlich auf die Haushalte verteilt wie zu Beginn der 1990er Jahre. Dazwischen gab es allerdings Jahre, in denen die Ungleichheit ab- und anschliessend wieder zunahm. Die steuerliche Belastung steigt mit wachsendem Einkommen stark an. Nach Abzug der Steuern sind die Einkommensunterschiede darum geringer.

Zuerst Rückgang, dann Zunahme der Ungleichheit

2010 erzielte die schlechter verdienende Hälfte der Haushalte 20 Prozent des gesamten, im Kanton Zürich anfallenden Einkommens. Entsprechend kam die andere Hälfte auf 80 Prozent des Gesamteinkommens. Auch in den Jahren 1991 und 1995 hatte die schlechter gestellte Hälfte der Haushalte einen Anteil von 20 Prozent am Total der steuerbaren Einkommen. 2002 waren es dagegen 22 Prozent. Die Ungleichheit nahm also nach 1995 ab. Dies zeigt auch die Entwicklung verschiedener Indikatoren, die das ganze Spektrum der Einkommen berücksichtigen und unterschiedlich gewichten. Nach 2004 nahm die Ungleichheit dann wieder zu und erreichte vier Jahre später fast wieder das Niveau von 1991. In den letzten Jahren ist kein klarer Trend erkennbar.

Ungleiche Steuerbelastung der Haushalte

Nicht nur das Einkommen, sondern auch die Steuerlast ist ungleich verteilt. Haushalte mit hohen Einkommen zahlen wegen der Steuerprogression viel Geld in die Staatskasse. So sorgt jenes Zehntel der Zürcher Haushalte mit den höchsten Einkommen für mehr als die Hälfte des Steuerertrags. Dies war seit 1991 stets der Fall. Allerdings war der Beitrag des reichsten Zehntels in den Jahren, in denen die Einkommensunterschiede weniger gross waren, etwas geringer als sonst.

Steuern reduzieren die Ungleichheit

Das Steuersystem ist so konzipiert, dass es eine ausgleichende Wirkung auf die Einkommensunterschiede hat. Betrachtet man den Teil der Einkommen, der nach Bezahlung der Steuern in der Kasse der Haushalte bleibt, verringert sich die Ungleichheit der Einkommensverteilung. Dann kam die schlechter verdienende Hälfte der Haushalte sowohl 1991 als auch 2010 auf einen Anteil am Gesamteinkommen von 22 Prozent. Es handelt sich hier um die Einkommen nach Steuern, die miteinander verglichen werden. In den Jahren, als die Einkommen am gleichmässigsten verteilt waren, betrug der entsprechende Anteil der Einkommen nach Steuern 24 Prozent.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des Kantons Zürich vom 13.12.2013