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Kreisschreiben Nr. 6a: «Verdecktes Eigenkapital (Art. 65 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften»

09.10.2024

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das aktualisierte Kreisschreiben «Verdecktes Eigenkapital (Art. 65 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften» publiziert.

Darum geht es

Zwischen den Beteiligten einer Gesellschaft und der Gesellschaft selber können sowohl vertragsrechtliche als auch beteiligungsrechtliche Beziehungen bestehen. Das Zivilrecht wie auch das Steuerrecht gehen dabei von der Annahme aus, dass juristische Personen selbständige Rechtssubjekte darstellen. Dies führt zu einer steuerlichen Doppelbelastung von Gesellschaft und Anteilsinhaber, indem Gewinne bei der Gesellschaft als Ertrag und im Zeitpunkt der Ausschüttung beim Anteilsinhaber als Einkommen besteuert werden. Gewährt ein Anteilsinhaber der Gesellschaft ein Darlehen, stellen für ihn die daraus fliessenden Zinsen, gleich wie Dividendenausschüttungen, steuerbares Einkommen dar. Für die Gesellschaft indes qualifizieren die Darlehenszinsen grundsätzlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand, die Dividenden dagegen als Gewinnverwendungen, die nicht abzugsfähig sind.

Geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen sind bei der Gesellschaft aufzurechnen. Die Regeln über das verdeckte Eigenkapital dienen somit der steuerlichen Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapital. Das Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 6. Juni 1997 zum verdeckten Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfährt hiermit eine Aktualisierung. Die Ausführungen zur Kapitalsteuer wurden aufgrund des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669) entfernt. Zudem wurde das vorliegende Kreisschreiben mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergänzt. Im Weiteren wurde in der Aktualisierung ausdrücklich festgehalten, dass dieses Kreisschreiben auch für die Verrechnungssteuer gilt.

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