LSVA-Erhöhung vor Bundesgericht: Bundesrat fällt Grundsatzentscheide
Das EFD und das UVEK haben vor kurzem entschieden, das LSVA-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht weiter zu ziehen. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung nun Entscheide über das weitere Vorgehen gefällt. Falls das Bundesgericht die LSVA-Erhöhung bestätigt, soll auf einen Nachbezug der Abgabe verzichtet werden. Fällt das Urteil gegen den Bund aus, wird die zuviel bezahlte LSVA zurückerstattet.Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hatten Mitte November entschieden, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen die auf den 1. Januar 2008 wirksam gewordene LSVA-Tariferhöhung an das Bundesgericht weiter zu ziehen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Abgabe ab sofort wieder nach dem alten Tarif zu erheben.</p><p>Je nach Ausgang dieses Verfahrens vor Bundesgericht stellen sich Grundsatzfragen, die der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung im Interesse der Rechtssicherheit und geordneter Verfahrensabläufe geklärt hat.Sollte das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen und sich gegen die LSVA-Erhöhung aussprechen, stellt sich die Frage, wer Anspruch auf Rückerstattung der bis dahin zuviel bezahlten LSVA hat. Streng juristisch betrachtet hätten nur diejenigen Fahrzeughalter Anspruch auf Rückerstattung, die fristgerecht eine Einsprache gegen die Tariferhöhung eingereicht haben. Dies würde allerdings nach Ansicht des Bundesrats das gesunde Rechtsempfinden stören und bei den Betroffenen im Inland das Image des Rechtsstaats Schweiz beeinträchtigen. Bei einer Niederlage vor Bundesgericht soll deshalb allen in- und ausländischen Fahrzeughaltern die zuviel bezahlte LSVA zurückerstattet werden. Bei Einsprechern erfolgt die Rückerstattung automatisch. Bei den übrigen Fahrzeughaltern auf Antrag.</p><p>Da die Oberzolldirektion für in- und ausländische Fahrzeuge derzeit nur noch den Tarif erhebt, der vor der LSVA-Erhöhung gültig war, stellte sich die Frage, ob bei einem Urteil zu Gunsten des Bundes die Abgabedifferenz nachbezogen werden soll. Jährlich stellt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) über zwei Millionen Abrechnungsbelege für ausländische Fahrzeuge aus - meist liegen die Beträge unter 100 Franken. Gemessen am Nachforderungsbetrag von maximal 5,50 bzw. 15 Franken bei einer Transitfahrt wäre der administrative Aufwand unverhältnismässig und von der EZV kaum zu bewältigen. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, auf den Nachbezug bei ausländischen Fahrzeugen zu verzichten und aus Gründen der Gleichbehandlung bei inländischen Fahrzeugen gleich zu verfahren.</p><hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>