LU - COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer
Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hat einen Hinweis zur Steuerpraxis im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie veröffentlicht.
Danach gilt Folgendes:
Steuerliche Folgen für unselbständig erwerbende Personen
Wie ist die COVID-bedingte Kurzarbeitsentschädigung zu deklarieren?
Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis enthalten und muss deshalb nicht separat deklariert werden.
Müssen Corona-Erwerbsausfallentschädigungen versteuert werden?
Ja. Entweder sind sie bereits im Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat deklariert werden. Die COVID-Erwerbsausfallentschädigungen, die wegen Erwerbsunterbruch für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren direkt von der Ausgleichskasse an die steuerpflichtige Person ausbezahlt werden, sind als steuerbare Ersatzeinkünfte unter der Ziffer 140/141 der Steuererklärung zu deklarieren.
Welche steuerlichen Abzüge sind für das COVID-bedingte Homeoffice möglich?
Für die Phase des COVID-bedingten Homeoffice wird davon ausgegangen, dass dieses vom Arbeitgeber angeordnet wurde und die übrigen für den Abzug eines Arbeitszimmers erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (wesentlicher Teil der Tätigkeit und eingerichtetes Arbeitszimmer für Homeoffice).
Die tatsächlichen Kosten des Homeoffice sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden und sie den pauschalen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten übersteigen. Eine Kombination von Pauschalabzug und Abzug tatsächlichen Kosten ist unzulässig.
Beispiel mit drei Monaten COVID-bedingtem Homeoffice
(vgl. Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 2.2):
− Nettolohn 2020: CHF 78’000
− Mietkosten / steuerbarer Eigenmietwert 2020: CHF 16'800 (4-Zimmerwohnung)
− Jahresnebenkosten: CHF 2’400
Abzugsbetrag | Berechnungsformel | |
Pauschalabzug für übrige Berufskosten wie privates Arbeitszimmer, Fachliteratur etc.) | 3% von 78'000 = 2’340 | 3% des Nettolohns, mind. CHF 2'000 und höchstens CHF 4’000 |
Tatsächlicher Abzug | (16’800 + 2'400) x 3/12 / (4 + 2) = 800 | Mietkosten oder Mietwert + Nebenkosten während 3 Monaten / Anzahl Zimmer + 2 |
Faktisch wird der höhere Abzug (hier der Pauschalabzug von CHF 2'340) beansprucht bzw. gewährt.
Kann der Abzug des Arbeitszimmers auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das COVID-bedingte Homeoffice nicht mehr vom Arbeitgeber verordnet wird?
Nein. Ausser es steht kein Arbeitsplatz mehr beim Arbeitgeber zur Verfügung. Freiwilliges Homeoffice berechtigt generell nicht zum Abzug eines Arbeitszimmers und zum Abzug von Auslagen der dafür notwendigen Infrastruktur zu Hause.
Wird der Fahr- und Verpflegungskostenabzug wegen den Homeoffice-Tagen während dem Lockdown gekürzt?
Sind die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten des eigenen Fahrzeuges erfüllt, so können die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort berücksichtigt werden. Üblicherweise entfallen durch die Tätigkeit im Homeoffice die Fahrten an den Arbeitsort.
Mit dem Verpflegungskostenabzug sollen die durch die auswärtige Verpflegung entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden.
Die Homeoffice-Tage während dem Lockdown führen aufgrund der ausserordentlichen Lage zu keinen Kürzungen des Fahrkosten- und Verpflegungsabzugs. Kosten für Jahresabonnements des öffentlichen Verkehrs sind vollumfänglich abzugsfähig.
Der Fahrkostenabzug ist auf CHF 3'000 (direkte Bundessteuer) bzw. auf CHF 6'000 (Staats- und Gemeindesteuern) beschränkt.
Welche Auswirkungen ergeben sich hinsichtlich des Privatanteils sowie des geldwerten Vorteils bei der Benützung eines Geschäftsfahrzeuges für den Arbeitsweg?
Es ist nach wie vor der Privatanteil von 9,6% des Kaufpreises zu deklarieren.
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Benutzung des Geschäftsfahrzeuges für den Arbeitsweg kann um die COVID-bedingten Homeoffice-Tage gekürzt werden. Beim Fahrkostenabzug ist die Begrenzung zu beachten.
Sind Fremdbetreuungskosten auch während Kurzarbeit oder angeordnetem
Homeoffice abzugsfähig?
Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, bleiben die effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten auch während der COVID-Phase abzugsfähig (vgl. Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 4).
Hat Kurzarbeit oder Homeoffice Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung
von Spesen?
Kurzfristige und vorübergehende Schwankungen des Beschäftigungsgrades oder die vorübergehende Anordnung von Homeoffice haben keinen Einfluss auf die Beurteilung von Spesen (insbesondere Pauschalspesen) als Auslagenersatz. Bereits genehmigte Spesenreglemente behalten auch während der COVID-Phase ihre Gültigkeit.
Steuerliche Folgen für selbständig erwerbende Personen
Wie müssen Erwerbsausfallentschädigungen infolge COVID-bedingter Betriebsschliessung deklariert werden?
Die COVID-Erwerbsausfallentschädigungen, die aufgrund zwingender Betriebsschliessungen für Selbständigerwerbende ausbezahlt werden, sind als steuerbare Ersatzeinkünfte unter der Ziffer 140/141 der Steuererklärung zu deklarieren.
Wird die Erwerbsausfallentschädigung an Selbständigerwerbende ausbezahlt, zieht die Ausgleichskasse die Beiträge AHV/IV/EO von der Leistung ab. Die Erwerbsausfallentschädigung ist deshalb separat in der Steuererklärung zu deklarieren.
Können Wertberichtigungen sowie Rückstellungen bereits im Abschluss 2019
geltend gemacht werden?
Da die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Jahr 2019 noch nicht absehbar waren, sind im Geschäftsjahr 2019 keine Verpflichtungen oder Wertminderungen entstanden, die eine Rückstellung bzw. Wertberichtigung rechtfertigen würden. Die im Geschäftsabschluss 2019 aufgrund der COVID-Pandemie gebildeten Rückstellungen oder vorgenommene Wertberichtigungen sind steuerlich nicht abzugsfähige Rücklagen.
Wie sind COVID-Kredite steuerlich zu qualifizieren?
Bei COVID-Krediten von bis zu CHF 500'000 übernimmt der Bund das vollständige Verlustrisiko einschliesslich der Zinsen für ein Jahr. Beim sog. COVID-Kredit-PLUS (Kreditbeträge von CHF 500'000 bis 20 Mio.) übernimmt der Bund für die ersten CHF 500'000 das vollständige Verlustrisiko einschliesslich der Zinsen für ein Jahr. Für den darüber liegenden Kreditbetrag übernimmt der Bund 85% und das Kreditinstitut 15% des Verlustrisikos.
Der Zinssatz beträgt aktuell 0,5% auf den vom Bund abgesicherten Darlehen.
Bei Eintritt eines Kreditausfalls mit definitivem Forderungsverzicht liegt handelsrechtlich und steuerrechtlich ein ausserordentlicher Ertrag vor. Bezahlte Zinsen sind abzugsfähig.