Mitarbeiterbeteiligungen - Bundesrat erlässt Mitarbeiterbeteiligungsverordnung MBV
Der Bundesrat hat heute die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) zum neuen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (wir berichteten) erlassen, welche die Pflichten der Arbeitgeber bei der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen ergänzend umschreibt. Die Verordnung tritt – zusammen mit dem Gesetz – am 1. Januar 2013 in Kraft.
Bescheinigung des Arbeitgebers
Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sieht unter anderem eine Ergänzung von DBG 129 (Meldepflicht Dritter) betreffend die Bescheinigungspflichten vor. Dieser Artikel richtet sich an die Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden Mitarbeiterbeteiligungen einräumen.Die Verordnung enthält nun Minimalstandards zu Inhalt und Form der auszufüllenden Bescheinigungen. So sind beispielsweise bei Abgabe von Mitarbeiteraktien unter anderem die Anzahl der erworbenen Aktien, die Dauer einer allfälligen Verfügungssperre, der Steuerwert der Mitarbeiteraktien sowie der gesamte geldwerte Vorteil zu bescheinigen.Die Verordnung präzisiert insbesondere, welche Tatsachen in Fällen der anteilsmässigen Besteuerung nach dem mit dem Gesetz neu eingeführten DBG 17d zu bescheinigen sind.
Insbesondere zum Vesting (gesperrte Optionen)
In international tätigen Konzernen werden den Mitarbeitenden meistens „gevestete" (gesperrte) Optionen abgegeben. Die Verordnung besagt, wie die geldwerte Leistung zu berechnen ist, wenn Mitarbeitende während der so genannten „Vestingperiode" von der Schweiz wegziehen und ihre Optionen später im Ausland ausüben oder in die Schweiz zuziehen und die Optionen hier nach Ablauf der „Vestingperiode" ausüben. Gemäss Verordnung muss geprüft werden, wie viele Arbeitstage der Mitarbeitende bis zum Entstehen des Ausübungsrechts (entspricht dem Ende der „Vestingperiode") im jeweiligen Land geleistet hat. Diese Lösung entspricht den Empfehlungen des OECD-Kommentars und vermeidet allfällige partielle Doppelbesteuerungen.
Insbesondere zur Rückübertragungspflicht
Wenn Mitarbeitende verpflichtet sind, Aktien unterpreislich an den Arbeitgeber zurück zu verkaufen oder diese unentgeltlich zurückzugeben, kann dies zu Härtefällen führen. Die Rechtsprechung zur bisherigen Praxis wird nun mit einer Formel konkretisiert. Mit ihr lassen sich die steuerlich abziehbaren Gewinnungskosten ermitteln. Eine weitere Formel hilft beim Ermitteln des zusätzlichen Einkommens bei der Freigabe von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist.
Regelung der Zuständigkeiten zur Meldung
Zudem regelt die Verordnung, bei welcher Steuerbehörde die Bescheinigungen einzureichen sind. Je nach Situation sind diese bei der kantonalen Behörde des Sitzkantons des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Mitarbeitenden einzureichen.
Weitere Informationen zur Mitarbeiterbeteiligungsverordnung MBV
- Direkt zum Text der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV)
- Direkt zu den Erläuterungen zur MBV
- Direkt zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen