MWST - Änderungen bei der Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung
22.12.2020
Im Zusammenhang mit der Covid-19-Verordnung wurde eine temporäre Änderung bei der Anerkennung von Erbringern einer Heilbehandlung vorgenommen.
Vom 22.06.2020 bis zum 31.12.2021 gelten namentlich auch als Erbringer einer Heilbehandlung im Sinne von Art. 35 MWSTV (:
Apotheker und Apothekerinnen sowie Mitarbeitende von Testzentren nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20203 für die Durchführung von Analysen auf Sars-CoV-2 nach Artikel 26 Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3, unabhängig von der Kostenübernahme durch den Bund.
Quelle: Mitteilung der EStV vom 22.12.2020.